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Probleme bei der Verwertung österreichischer Verluste durch Münchner Firmen

BMFE 87/1-IV/4/9611.11.19961996

EAS 966

Gemäß § 102 EStG steht Steuerausländern der Verlustvortrag in Österreich nicht zu, wenn der Heimatstaat infolge ausreichender positiver Einkünfte des betroffenen Steuerpflichtigen zur Verlustberücksichtigung in der Lage ist. In einem solchen Fall ist die Verlustverwertung in Österreich endgültig ausgeschlossen, sodass es aus dieser Sicht bei Verlustverwertung im Ausland nicht zu Doppelverwertungen kommen kann. Wenn nun die Oberfinanzdirektion München mit Verfügung vom 5.8.1996, S 1301 ÖSt-18-St42, darauf besteht, die im Verlustjahr vorgenommene deutsche Verlustverwertung in einem Folgejahr, in dem in Österreich wieder Gewinne erwirtschaftet werden, durch Nachversteuerung wieder rückgängig zu machen, so ist dies eine innerdeutsche Entscheidung, die im übrigen keine österreichischen, sondern deutsche Steuerpflichtige betrifft. Damit erscheint keine Veranlassung gegeben, von österreichischer Seite in dieser Angelegenheit zu intervenieren.

Es ist aber einzuräumen, dass der letzte Satz der Verfügung aus österreichischer Sicht problematisch ist: denn dort wird ausgeführt, dass eine doppelte Verlustberücksichtigung nicht ausgeschlossen werden könne, weil in Österreich das Rechtsinstitut des Verlustabzugs als solches auch für beschränkt Steuerpflichtige bestehe. Für den Normfall trifft dies wegen der Endgültigkeit der österreichischen Verlustvortragssperre nicht zu. Eine Doppelverwertung könnte nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen eintreten, dann nämlich, wenn die Auslandseinkünfte nach österreichischem Recht niedriger als nach deutschem Recht sind : denn diesfalls könnte es sein, dass der Verlust aus österreichischer Sicht nicht voll in den Auslandseinkünften Deckung findet und dann insoweit in Österreich vortragsfähig ist, wohingegen Deutschland den Verlustausgleich auch mit jenen Teilbeträgen vornimmt, die dann in Österreich vorgetragen werden. Ein anderer Fall könnte bei Vornahme des Verlustrücktrages in Deutschland gegeben sein (wie bereits in EAS 129 beschrieben).

11. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Verlustverwertung, Verlustabzug, Verlustdoppelverwertung

Verweise:

EAS 129

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