vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verlustvortrag für Steuerausländer bei Verlustrücktrag im Heimatstaat

BMFH 252/2/1-IV/4/9220.5.19921992

EAS 129

Erleidet eine deutsche Aktiengesellschaft, die eine verlustbringende Betriebstätte in Österreich unterhält, im Jahr 1991 auch in Deutschland einen Verlust, stehen sonach im Jahr 1991 keine ausreichend hohen Auslandseinkünfte für die Aufnahme der österreichischen Verluste zur Verfügung, bleibt die einschränkende Bestimmung des § 102 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz EStG in diesem Jahr hinsichtlich des Verlustvortrages in Österreich ohne Wirkung. Allerdings ist auch in den Folgejahren zu prüfen, ob Auslandseinkünfte im Sinn der zit. Gesetzesstelle anfallen, die die österreichischen Verluste übersteigen. Denn der Sinn der Einschränkungen des Verlustvortrages für Steuerausländer liegt darin, ausländische Unternehmen nicht besser zu stellen als inländische Unternehmer; und da inländische Unternehmer Verluste aus einer inländischen Betriebstätte nur insoweit auf spätere Jahre vortragen können, als weder im Verlustentstehungsjahr noch in einem der Folgejahre eine Saldierung mit anderen positiven Einkünften möglich war, gilt gleiches auch für ausländische Unternehmen.

Die Vortragsfähigkeit von Inlandsverlusten eines deutschen Unternehmens hängt allerdings nach § 102 EStG nicht von der Gewinnsituation des deutschen Unternehmens in den Jahren vor der Entstehung der österreichischen Verluste ab. Sollte daher Deutschland - ohne Berücksichtigung der Rechtslage in Österreich - einen Rücktrag der österreichischen Verluste des Jahres 1991 vornehmen, würde dies nach dem Wortlaut des § 102 EStG einen Verlustvortrag in Österreich nicht beeinträchtigen.

20. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Verluste

Stichworte