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Holländische Zirkusagentur

BMF04 1662/1-IV/4/9611.11.19961996

EAS 965

 

Treten chinesische Artisten, die Dienstnehmer einer chinesischen Agentur sind, bei Darbietungen eines chinesischen Zirkusses in 5 österreichischen Städten auf, dann unterliegen die vom chinesischen Arbeitgeber gezahlten und auf die Österreich-Gastspiele entfallenden Bezüge gemäß Artikel 98 Z 4 EStG der inländischen Besteuerung. Diese könnte - mangels inländischer Lohnsteuerbetriebstätte des chinesischen Arbeitgebers - allerdings nur im Wege der Veranlagung erfolgen.

Wurden die Zirkusdarbietungen von einer holländischen Agentur produziert und der in Deutschland ansässigen W-GmbH (Veranstalter der inländischen Zirkusgastspiele) verkauft, dann dürfen die Vergütungen, die die deutsche W-GmbH an den niederländischen Produzenten leistet, gemäß Art. 7 DBA-Niederlande in Österreich nicht besteuert werden; demzufolge kann die W-GmbH auch nicht zur Haftung für eine Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG hinsichtlich dieser Vergütungen herangezogen werden; dies allerdings vorausgesetzt, dass die Produktionshonorare tatsächlich steuerlich als Einkünfte einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft anzusehen sind (Nachweis durch eine niederländische Ansässigkeitsbescheinigung und Überweisung der Honorare auf ein Bankkonto der niederländischen Gesellschaft). Zu keiner anderslautenden Beurteilung führt der Umstand, dass in den an die niederländische Gesellschaft gezahlten Produktionshonoraren auch die anteiligen Arbeitslöhne der chinesischen Artisten enthalten sind und dass diese Produktionshonorare nach Art. 17 Abs. 2 DBA-China in Österreich besteuert werden dürfen. Denn eine Besteuerungsberechtigung nach dem DBA-China vermag nicht eine Freistellungsverpflichtung nach dem DBA-Niederlande außer Wirksamkeit zu setzen.

11. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992

Schlagworte:

Gastspiel, Gastspielvergütung, Betriebstätte, Unterhaltungsdarbietungen, Abzugssteuer, Haftungsbescheid, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, steuerliche Zurechnung, Freistellung, Steuerfreistellung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Steuerabzug

Verweise:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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