Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
12.3. Zuständige Abgabenbehörde
Für die Vergütung ist im Falle der Steuerbefreiung nach § 3 Z 3 NoVAG (für Fahrschulkraftfahrzeuge usw.) das Finanzamt zuständig, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständig ist oder zuständig wäre. In allen anderen Fällen ist das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Subsidiär ist jenes für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer sachlich zuständige Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit dem Vergütungsanspruch befasst wird.
12.4. Nachweis über die Höhe des Vergütungsanspruchs
Der Leistungsempfänger hat den Vergütungsanspruch nicht nur dem Grunde sondern auch der Höhe nach nachzuweisen. Als Nachweis kommt dabei alles in Betracht, was zur Feststellung der Höhe des Vergütungsanspruches geeignet ist. Im Einzelnen können die folgenden Fälle unterschieden werden:
- Bemessungsgrundlage Entgelt: Rechnung mit gesondertem NoVA-Ausweis, Bescheinigung des Abgabenschuldners über die Höhe der abgeführten NoVA.
Beispiele:
a) Ein Taxiunternehmer kauft ein Kraftfahrzeug und lässt es sofort als Taxi zu. Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ist eine Rechnung mit NoVA-Ausweis oder eine Bescheinigung des Autohändlers ausreichend.
b) Ein Museumsbesitzer kauft ein Kraftfahrzeug, das, obwohl es im Inland zugelassen werden kann, innerhalb von fünf Jahren nicht zugelassen wird. Als Nachweis für den Vergütungsanspruch kommt die ursprüngliche Rechnung oder eine Bescheinigung des Autohändlers in Betracht.
- Bemessungsgrundlage gemeiner Wert: Im Falle des Leasings Bescheinigung des Leasinggebers über die Höhe der abgeführten NoVA, beim Wechsel von der nichtbegünstigten zur begünstigten Verwendung Nachweis über den (ursprünglich angewendeten) Steuersatz (Rechnung, Bescheinigung nach § 10 NoVAG, eigene Anmeldung der NoVA) und die Höhe des gemeinen Wertes ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA (Zollwert, "Eurotax"-Liste, Händlerlistenpreis, usw.; siehe Punkt 5.2.).
Beispiele:
a) Ein Taxiunternehmer least ein noch nie zugelassenes Kraftfahrzeug, das als Taxi zugelassen wird. Als Nachweis für den Vergütungsanspruch ist eine Bescheinigung des Leasinggebers über die Höhe der abgeführten NoVA erforderlich.
b) Ein Taxiunternehmer legt ein Kraftfahrzeug nach einem Zeitraum privater Nutzung in den Betrieb ein. Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ist einerseits ein Nachweis über die Höhe des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Einlage (zB anhand der "Eurotax-Liste"), andererseits über die Höhe des ursprünglich angewendeten Steuersatzes (Rechnung, Bescheinigung) erforderlich.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |