Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
15. NoVA im Zusammenhang mit Umsatz- und Ertragsbesteuerung
15.1. Umsatzsteuer
Bei Bemessung der Umsatzsteuer zählt die NoVA zum Entgelt gemäß § 4 UStG. Es wird daher Umsatzsteuer von der NoVA berechnet. Dies gilt nicht für die Einfuhrumsatzsteuer. Durch die (nachträgliche) NoVA-Pflicht ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer nicht.
15.2. Ertragsteuern
15.2.1. Ertragsteuerlich kann die NoVA Teil der Anschaffungskosten oder sofort abzugsfähige Betriebsausgabe sein.
- Erwirbt der "Letztverbraucher" ein Fahrzeug von einem Fahrzeughändler, so ist die NoVA Bestandteil des Kaufpreises und somit "automatisch" Teil der Anschaffungskosten. Soweit ein Fahrzeug zur Einkunftserzielung verwendet wird, wird die NoVA als Bestandteil der AfA steuerwirksam. Wird die NoVA auf Basis des § 3 Z 3 NoVAG vergütet, so liegt eine Minderung der Anschaffungskosten vor.
- Least der "Letztverbraucher" ein Fahrzeug, so zählt die Abgabe für das Leasingunternehmen zu den Anschaffungs(neben)kosten. Die Bemessung eines Investitionsfreibetrages sowie die Berechnung der AfA gehen somit von den Anschaffungskosten einschließlich NoVA aus. Hat der Leasinggeber seinerseits das Fahrzeug angeleast und an einen "Letztverbraucher" vermietet, so ist die von ihm entrichtete NoVA als Mietrecht zu aktivieren und verteilt auf die Grundmietzeit abzuschreiben. Die Abgabe wird als Kalkulationsbestandteil der Leasingrate an den "Letztverbraucher" überwälzt. Sie wird daher im Wege einer allfälligen Absetzung der Leasingrate als deren Bestandteil im Rahmen der Einkunftsermittlung eine abzugsfähige Ausgabe.
- Im Falle des Entstehens der Steuerschuld aufgrund der Zulassung (zB Eigenimport) zählt die Abgabe zu den Anschaffungs(neben)kosten des Fahrzeugs (Auswirkungen siehe oben).
- Eine bei der Lieferung eines Fahrzeugs anfallende NoVA (§ 1 Z 4 NoVAG, zB Verkauf durch Taxiunternehmer) ist eine sofort absetzbare Betriebsausgabe.
- Die bei einem Eigenverbrauch durch Entnahme abzuführende NoVA wirkt sich zunächst als Betriebsausgabe aus; siehe aber unten zur Entnahmebewertung.
- Eine bei einer sonstigen Änderung der Verhältnisse anfallende NoVA ist als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren.
- Wird die NoVA einem Leasingnehmer gemäß § 3 Z 3 NoVAG vergütet, so ist die Vergütung verteilt auf die Grundmietzeit als Einnahme anzusetzen (passive Rechnungsabgrenzung). Eine Verrechnung der Vergütung mit Mitvorauszahlungen ist nicht zulässig.
- In den Fällen des Eigenverbrauches durch Entnahme, der zugleich einen steuerbaren Vorgang nach § 1 Z 4 NoVAG darstellt, ist auch die NoVA sowohl ertragsteuer- als auch umsatzsteuerrechtlich in den Teilwert einzubeziehen.
15.2.2. Für die Sachbezugsbewertung bei der Verwendung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge durch Dienstnehmer ist von den Anschaffungskosten einschließlich NoVA und USt auszugehen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |