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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

5. Bemessungsgrundlage (§ 5 NoVAG)

5.1. Entgelt

Die NoVA wird in allen Fällen der Lieferung vom Entgelt gemäß § 4 UStG 1972 bemessen. Zum Entgelt gehört nach § 4 Abs. 1 UStG 1972 alles, was der Empfänger der Lieferung aufwenden muss, um die Lieferung zu erhalten. Die Bemessungsgrundlage umfasst somit - wie bisher beim USt-Satz von 32% - den Kaufpreis für die Grundausstattung des Fahrzeugs, für Sonderausstattungen (zB ABS) und für (mitgeliefertes) Zubehör (zB Autoradio). Wurde die Garantie für ein Kraftfahrzeug durch eine Zahlung an den Fahrzeughändler erweitert (sogenannte "Extragarantie"), so handelt es sich dabei um die Zahlung für eine Nebenleistung, die ebenfalls zum Entgelt gehört. Die Umsatzsteuer und die NoVA selbst sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage der NoVA.

5.2. Gemeiner Wert

In allen Fällen, in denen die Steuerschuld nicht aufgrund einer Lieferung entsteht (zB Leasing, Eigenimport, Änderung der Verhältnisse durch Nutzungsänderung, Eigenverbrauch) ist Bemessungsgrundlage der gemeine Wert ohne Umsatzsteuerkomponente und ohne NoVA-Komponente (vgl. § 5 Abs. 3 NoVAG). Der gemeine Wert ist nach § 10 BewG zu ermitteln. Der gemeine Wert orientiert sich an der jeweiligen Handelsstufe des Steuerschuldners (vgl. Abschn. 18 Abs. 2 DE-USt). Als Hilfsmittel kommen in Betracht:

Wird der Zustand des Fahrzeugs vor der Zulassung verändert (zB Reparatur eines beschädigt importierten Fahrzeugs), so ist der gemeine Wert unter Beachtung des geänderten Zustands zu ermitteln. Maßgebend ist also der Zustand im Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerpflichtigen Vorgangs.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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