Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
5. Bemessungsgrundlage (§ 5 NoVAG)
5.1. Entgelt
Die NoVA wird in allen Fällen der Lieferung vom Entgelt gemäß § 4 UStG 1972 bemessen. Zum Entgelt gehört nach § 4 Abs. 1 UStG 1972 alles, was der Empfänger der Lieferung aufwenden muss, um die Lieferung zu erhalten. Die Bemessungsgrundlage umfasst somit - wie bisher beim USt-Satz von 32% - den Kaufpreis für die Grundausstattung des Fahrzeugs, für Sonderausstattungen (zB ABS) und für (mitgeliefertes) Zubehör (zB Autoradio). Wurde die Garantie für ein Kraftfahrzeug durch eine Zahlung an den Fahrzeughändler erweitert (sogenannte "Extragarantie"), so handelt es sich dabei um die Zahlung für eine Nebenleistung, die ebenfalls zum Entgelt gehört. Die Umsatzsteuer und die NoVA selbst sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage der NoVA.
5.2. Gemeiner Wert
In allen Fällen, in denen die Steuerschuld nicht aufgrund einer Lieferung entsteht (zB Leasing, Eigenimport, Änderung der Verhältnisse durch Nutzungsänderung, Eigenverbrauch) ist Bemessungsgrundlage der gemeine Wert ohne Umsatzsteuerkomponente und ohne NoVA-Komponente (vgl. § 5 Abs. 3 NoVAG). Der gemeine Wert ist nach § 10 BewG zu ermitteln. Der gemeine Wert orientiert sich an der jeweiligen Handelsstufe des Steuerschuldners (vgl. Abschn. 18 Abs. 2 DE-USt). Als Hilfsmittel kommen in Betracht:
- Bei einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Einfuhren die für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Bemessungsgrundlage, sofern sie zutreffend ist,
- in Fällen der Zulassung eines Fahrzeugs als Anlagevermögen eines Fahrzeughändlers, der Änderung der Verhältnisse uä. der Verkaufswert nach "Eurotax" (darin enthaltene USt von 32% oder darin enthaltene USt von 20% und NoVA sind herauszurechnen),
- bei selbst montierten Fahrzeugen (Wohnmobile, Bausatzfahrzeuge) vorrangig der Händlerlistenpreis eines fertig gekauften derartigen Fahrzeugs. Sollte ein solcher nicht bestehen, ist der Wertermittlung die Summe der Werte der Bestandteile zuzüglich eines branchenüblichen (Werkstatt-)Zuschlags für den Zusammenbau zugrunde zu legen. Aus diesen Beträgen sind allerdings die USt und NoVA auszuscheiden bzw. eine USt-Komponente herauszurechnen,
- im Falle des Leasing der Nettoeinkaufspreis für die Leasinggesellschaft, soweit sich dieser mit dem üblichen Preis (also auch Abzug üblicher Rabatte vom Listenpreis, ebenfalls gerechnet auf Nettobasis) für den "Letztverbraucher" deckt.
Wird der Zustand des Fahrzeugs vor der Zulassung verändert (zB Reparatur eines beschädigt importierten Fahrzeugs), so ist der gemeine Wert unter Beachtung des geänderten Zustands zu ermitteln. Maßgebend ist also der Zustand im Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerpflichtigen Vorgangs.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |