Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
7. Entstehen der Steuerschuld (§ 7 NoVAG)
Die Steuerschuld entsteht insbesondere
- bei der Lieferung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (bei USt-Istbesteuerung allerdings auch hier Istbesteuerung);
- bei der Vermietung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem mit der Vermietung begonnen wurde;
- beim Eigenimport mit dem Tag der Zulassung;
- beim Verkauf, bei der Entnahme oder einer Nutzungsänderung eines befreiten Kraftfahrzeuges mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorgang stattgefunden hat;
- bei erstmaliger Zulassung eines bisher zum Verkauf bestimmten Kraftfahrzeuges eines Fahrzeughändlers als Anlagevermögen mit Ablauf des Kalendermonats, in der die Zulassung erfolgt ist;
- bei der Umwidmung eines Vorführkraftfahrzeuges als Anlagevermögen eines Fahrzeughändlers mit Ablauf des Kalendermonats der Umwidmung;
- bei bescheidmäßiger Festsetzung der ECE-Werte mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Festsetzung erfolgt ist.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |