Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
ABSCHNITT II - ÄNDERUNGEN DES UStG 1972
1. Ermäßigter Steuersatz für Elektrofahrzeuge (§ 10 Abs. 2 Z 23 UStG 1972)
1.1. Geltungsdauer
Der ermäßigte Steuersatz nach dieser Bestimmung gilt nur für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren, und zwar für steuerbare Umsätze, die zwischen 1. Jänner 1992 und 31. Dezember 1996 ausgeführt werden.
1.2. Begünstigte Fahrzeuge
Begünstigt sind Personen- und Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Abgrenzung nach Zolltarifnummern), wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz. Hingegen können Elektrofahrzeuge, die zwar auch einen Verbrennungsmotor besitzen, der jedoch nur zur zeitweisen Aufladung der Batterien dient, als Fahrzeuge, die nur elektrisch angetrieben werden, angesehen werden. Wird gemeinsam mit dem Elektrofahrzeug ein zweiter Batteriesatz und/oder ein Ladegerät geliefert, so liegt keine einheitliche Leistung vor. Der zweite Batteriesatz und das Ladegerät sind gesondert zu behandeln und dem Normalsteuersatz zu unterwerfen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |