Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
ABSCHNITT I - NoVAG 1991
Die NoVA ist ähnlich der Umsatzsteuer eine Abgabe, die im Regelfall vom Fahrzeughändler berechnet, auf den Kaufpreis überwälzt und an das Finanzamt abgeführt wird. In Ausnahmefällen hat der Zulassungsbesitzer die Abgabe selbst zu berechnen und beim Finanzamt einzubezahlen (insbesondere in den Fällen des Eigenimports von Fahrzeugen). Spezielle Regelungen sind für das Leasing vorgesehen. In diesem Fall wird die Abgabe (erst) vom Leasingunternehmen entrichtet und auf die Leasingraten überwälzt. Der Einsatz von Fahrzeugen zu bestimmten im Gesetz umschriebenen Zwecken führt zu einer Steuerbefreiung. Diese Steuerbefreiung wird im Wege einer Vergütung der Abgabe durch das Finanzamt bewirkt.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |