Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
6.2.2. Ersatztarif
6.2.2.1. Besteht keine kraftfahrrechtliche Verpflichtung zur Bekanntgabe von ECE-Werten, so sind diese durch eine Bestätigung des Herstellers (Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 KFG) nachzuweisen. Werden die Werte nachgewiesen, kommt es zur Tarifierung wie oben unter Punkt 6.2.1. Bei Fehlen (bzw. Unmöglichkeit) eines Nachweises (zB bei importierten Oldtimern, bei "in einem Stück" gelieferten Wohnmobilen oder bei Motordreirädern) errechnet sich die Steuer aus dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt (bei 60 KW beträgt der Steuersatz also 12%). Auch hier ist jedoch der Maximalsatz 14% (§ 6 Z 3).
6.2.2.2. Das Fehlen von Angaben über den Kraftstoffverbrauch ändert nichts an der Verpflichtung der Anmeldung und Entrichtung der Abgabe innerhalb der Fristen des § 11 NoVAG. Die Abgabe bemisst sich in diesem Fall nach der "Ersatzformel". Reicht der Steuerpflichtige Herstellerangaben nach, ohne dass bereits eine Abgabenfestsetzung erfolgt ist, so hat eine Festsetzung nach § 201 BAO zu erfolgen. Hat bereits eine bescheidmäßige Festsetzung stattgefunden, so ist eine Bescheidänderung vorzunehmen.
6.2.3. Bescheidmäßige Feststellung von ECE-Werten
6.2.3.1. Sofern begründete Zweifel an den angegebenen ECE-Werten bestehen, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf Antrag eines Abgabenschuldners oder des Bundesministeriums für Finanzen ECE-Verbrauchswerte festzustellen. Seitens der Finanzverwaltung werden begründete Zweifel nur bei offensichtlich unrichtig ausgewiesenen ECE-Werten anzunehmen sein, die entweder im konkreten Einzelfall oder im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Kraftfahrzeuge erhebliche steuerliche Auswirkungen nach sich ziehen würden. Dem Antrag sind im Gesetz näher umschriebene Gutachten beizulegen. Der Maximalsatz von 14% gilt auch bei bescheidmäßig festgestellten ECE-Werten (§ 6 Z 3).
6.2.3.2. Die bescheidmäßig festgestellten Werte sind vorerst nur für den betroffenen Abgabenschuldner maßgebend. Verfahrensrechtlich ist in derartigen Fällen wie folgt vorzugehen:
Zunächst ist die Abgabe innerhalb des Anmeldungszeitraums (§ 11) anhand der ausgewiesenen ECE-Werte zu bemessen und zu entrichten. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheides hat
- in "Unternehmerfällen" eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum stattzufinden, in dem die bescheidmäßige Festsetzung erfolgt ist (§ 8 Abs. 1),
- in "Nichtunternehmerfällen" eine Abgabenfestsetzung (§ 8 Abs. 4) zu erfolgen. Da § 8 Abs. 4 einen Verfahrenstitel eigener Art darstellt, gilt dies auch dann, wenn die Abgabe bereits einmal gemäß § 201 BAO endgültig bescheidmäßig festgesetzt worden ist (zB weil keine Anmeldung erfolgte).
6.2.3.3. Für die übrigen Fahrzeuge der betroffenen Type gilt folgendes:
Die festgestellten Werte sind vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen und gelten erst für nach dem der Kundmachung folgenden Tag verwirklichte Tatbestände.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |