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Künstlerdurchgriffsbesteuerung im Verhältnis zu Italien

BMFP 2189/1/1-IV/4/9220.5.19921992

EAS 133

 

Schließt ein österreichischer gemeinnütziger Verein als Konzertveranstalter mit einer italienischen Agentur (die keine Betriebstätte in Österreich unterhält) einen Vertrag, auf Grund dessen sich diese verpflichtet, einen in Italien ansässigen Künstler für ein österreichisches Konzert zur Verfügung zu stellen, so unterliegen die hiefür an die italienische Agentur zu zahlenden Vergütungen der Abzugsbesteuerung nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. Nach dieser Bestimmung ist es gleichgültig, ob Künstlergagen unmittelbar an einen ausländischen Künstler oder an Dritte (hier: eine italienische Agentur) gezahlt werden (sog. "Künstlerdurchgriff").

Die italienische Agentur wäre allerdings nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG berechtigt, einen Antrag auf Veranlagung mit den Nettoeinkünften einzubringen; dieser hätte allerdings nur dann Aussicht auf den angestrebten Erfolg einer Herabsetzung der österreichischen Quellenbesteuerung, wenn gleichzeitig auch der italienische Künstler im Veranlagungsweg erfasst wird und er die sodann veranlagte Steuer nachweislich in Österreich entrichtet hat, so dass er dadurch die Agentur in die Lage versetzt, den in § 102 Abs. 1 Z 3 EStG erforderlichen "inländischen Besteuerungsnachweis" zu erbringen.

Durch die Bestimmung des Artikels 17 Abs. 2 des DBA-Italien, ist die im innerstaatlichen Recht vorgesehene "Künstlerdurchgriffsbesteuerung" auch nach Abkommensrecht zulässig.

Sollte sich für die italienische Agentur oder für den italienischen Künstler durch die österreichische Künstlerdurchgriffsbesteuerung der Effekt einer internationalen Doppelbesteuerung ergeben, könnte von den Betroffenen in Italien gemäß Artikel 25 DBA-Italien die Einleitung eines Verständigungsverfahrens beantragt werden.

20. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 25 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Durchgriffsbesteuerung, Künstler, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Abzugssteuer, Steuerabzug, Antragsveranlagung, Quellensteuer, Verständigungsverfahren, Musiker, Gastspiel, Gastspielvergütung, Konzertagentur, Unterhaltungsdarbietung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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