EAS 105
Bei einem britischen Journalisten, der als Osteuropa-Korrespondent überwiegend in osteuropäischen Staaten für seinen britischen Arbeitgeber tätig ist und der sowohl in Großbritannien als auch in Österreich über einen Wohnsitz verfügt, ist zunächst festzustellen, wo sich sein "Mittelpunkt der Lebensinteressen" im Sinn von Artikel 4 DBA-Großbritannien befindet.
Der Umstand, dass sich die Familie am österreichischen Wohnsitz aufhält, spricht dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befindet und dass daher der Journalist gemäß Artikel 4 des Abkommens in Österreich "ansässig" ist.
Ist der britische Journalist in Österreich im Sinne des DBA "ansässig", dann sind die vom britischen Arbeitgeber gezahlten Gehälter gemäß Artikel 15 DBA-Großbritannien in Österreich zu besteuern. Die Besteuerung hat bei Fehlen einer österreichischen Betriebstätte des britischen Arbeitgebers im Veranlagungsweg zu erfolgen. Britische Steuern könnten gemäß Artikel 24 des Abkommens nur insoweit in Österreich angerechnet werden, als Großbritannien ebenfalls steuerberechtigt ist; dies betrifft aber nur jene Bezugsteile, die aliquot auf beruflich in Großbritannien verbrachte Arbeitszeiten entfallen.
24. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Lebensmittelpunkt, Ansässigkeit, Veranlagung, Inlandsbetriebstätte, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung |