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Zufluss deutscher GesmbH-Veräußerungserlöse nach Hauptwohnsitzverlegung

BMF04 1482/13-IV/4/9226.3.19921992

EAS 107

Veräußert ein in Deutschland ansässiger österreichischer Staatsbürger seinen im Privatvermögen gehaltenen 33,33%igen Anteil an einer deutschen GesmbH, so ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 7 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen, und zwar auch dann, wenn in Österreich zum Veräußerungstag ein Zweitwohnsitz besteht. Über die Hauptwohnsitzeigenschaft des deutschen Wohnsitzes muss aber Übereinstimmung zwischen der österreichischen und deutschen Steuerverwaltung bestehen, die in der steuerlichen Erfassung des Veräußerungsvorganges in Deutschland erkennbaren Ausdruck findet.

Wird in der Folge der Hauptwohnsitz aus Deutschland nach Österreich verlegt und fließen auf Grund des GesmbH-Abtretungsvertrages Teile des Veräußerungserlöses erst nach Hauptwohnsitzverlegung zu, so kann der bloße Zeitpunkt des Einnahmenzuflusses nach Auffassung des BMfF nicht bewirken, dass ein auf Grund des DBA-Deutschland in Deutschland steuerlich zu erfassender Vorgang dem österreichischen Steuerzugriff zugänglich gemacht wird, wenn hiedurch eine Doppelbesteuerung ausgelöst wird. Bei Veräußerungsvorgängen ist daher dem Kausalitätsprinzip in gleicher Weise der Vorrang gegenüber dem Zuflussprinzip einzuräumen wie z.B. bei nachträglichen Abfertigungszahlungen für eine vorher im anderen Staat erbrachte unselbständige Erwerbstätigkeit (BFH v. 18.7.1973, BStBl. II, 1973, 757).

Bei Gewinnausschüttungen stellt allerdings das Abkommen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge ab, so dass Gewinnausschüttungen, die nach Hauptwohnsitzverlegung nach Österreich erfolgen, gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland in Österreich steuerpflichtig sind, gleichgültig, ob sie aus Gewinnen stammen, die die Kapitalgesellschaft in Jahren vor der Hauptwohnsitzverlegung erzielt hat und ob der Gewinnverteilungsbeschluss vor oder nach der Hauptwohnsitzverlegung erfolgt ist.

26. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Anteilsveräußerung, Veräußerungsvorgang, Veräußerungserlös, Freistellung, Steuerfreistellung, inländischer Zweitwohnsitz, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, nachträglich zufließende Einkünfte, Gewinnausschüttung, nachträgliche Einkünfte

Verweise:

BFH 18.07.1973, I R 52/69, BStBl II 1973, 757

Stichworte