VwGH Ro 2014/04/0052

VwGHRo 2014/04/005222.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revisionen des AP in L, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich jeweils vom 13. November 2013, 1. VwSen- 222704/14/Bm/TK (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/04/0052) und

2. VwSen-222705/14/Bm/TK (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/04/0053), jeweils betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGbk-ÜG 2013 §8;
VwGG §25a idF 2013/I/033;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGbk-ÜG 2013 §8;
VwGG §25a idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: Behörde) den Berufungen des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, mit denen über den Revisionswerber jeweils wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 iVm mit einer "Auflage" eines näher bezeichneten Bescheides eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- verhängt worden war, keine Folge und bestätigte die Straferkenntnisse (im Fall des zweitangefochtenen Bescheides mit einer Maßgabe).

Da die Abtretung der gegen diese Bescheide zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden erst mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. April 2014, B 33-34/2014-7, erfolgte, handelt es sich nicht um Beschwerden, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.

Die Behandlung einer vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Bescheidbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach den Bestimmungen des B-VG bzw. VwGG in der jeweils seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ("Revisionsmodell") kommt indes schon deshalb nicht in Betracht, weil danach nur Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Revision unterliegen (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 25a ff VwGG).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weisen daher die Übergangsvorschriften für einen Fall wie den gegenständlichen, in dem der Verfassungsgerichtshof die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - § 4 VwGbk-ÜG zu schließen ist (siehe dazu

den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029; vgl. auch

den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0014).

Die abgetretenen Beschwerden gelten daher als Revisionen, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung maßgeblich sind. Richtet sich die Revision - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Behörde ist in den angefochtenen Bescheiden nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In den - auftragsgemäß ergänzten sowie wegen des vorliegenden persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Revisionen werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit der Revisionswerber den - in einem Bescheid nach § 359b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 erteilten und den Bestrafungen zugrunde liegenden - Auftrag als nicht hinreichend konkret erachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Behörde diesem Auftrag in nicht zu beanstandender Weise einen klaren Inhalt beigemessen und das näher umschriebene Tatverhalten als dazu in Widerspruch stehend angesehen hat. Im Übrigen betreffen die diesbezüglichen Revisionsausführungen Umstände, denen keine über den spezifischen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Soweit der Revisionswerber die unterbliebene Einholung eines emissionstechnischen bzw. medizinischen Sachverständigengutachtens moniert, genügt es darauf hinzuweisen, dass der nicht eingehaltene Auftrag nicht auf das Ausmaß an Emissionen bzw. Beeinträchtigungen abstellt (vgl. dazu bereits den ebenfalls den Revisionswerber betreffenden hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. 2013/04/0035).

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revisionen gemäß § 15 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2014

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