VwGH Ro 2014/04/0014

VwGHRo 2014/04/001429.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der *****, vertreten durch Niernberger Kleewein Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. März 2013, Zl. UVS-ANL/V/22/2706/2012, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; mitbeteiligte Partei:

*****), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;
VwGbk-ÜG 2013 §4;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: Behörde) wurde die Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. November 2009, mit dem Abänderungen der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt worden waren, zum Teil zurückgewiesen und zum Teil als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. November 2013, B 762/2013-4, ablehnte und sie in der Folge über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom 29. Jänner 2014 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die Revisionswerberin hat die abgetretene Beschwerde auftragsgemäß in Form einer Revision ergänzt.

Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2014, Zl. Ro 2014/09/0021).

Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist eine Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde (wie eines unabhängigen Verwaltungssenates) unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der Revision werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit die Revisionswerberin auf den zu erwartenden Gästelärm außerhalb der Betriebsanlage verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2003/04/0190, mwN; siehe weiters zur Abgrenzung gegenüber der hg. Rechtsprechung zur Rechtslage vor der genannten Novelle das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 94/04/0096). Soweit die Revisionswerberin die fehlende Berücksichtigung des Gästelärms innerhalb der Betriebsanlage rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass nach Auffassung des Amtssachverständigen durch die vorgesehene Auflage Emissionen (auch) durch Gästelärm aus der Betriebsanlage wirksam unterbunden werden.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2014

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