VwGH 2013/17/0217

VwGH2013/17/02179.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden der W Betriebsgesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen die Bescheide der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien

1.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 214/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0217),

2.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 210/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0218),

3.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 215/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0219),

4.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 216/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0220),

5.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 217/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0221),

6.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 222/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0222),

7.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 209/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0223),

8.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 208/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0224),

9.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 207/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0225),

10.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 206/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0226),

11.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 205/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0227),

12.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 204/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0228),

13.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 203/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0229),

14.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 199/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0230),

15.) vom 14. Dezember 2012, Zl. ABK - 198/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0231)

16.) vom 27. Juni 2012, Zl. ABK - 18/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0236)

17.) vom 27. Juni 2012, Zl. ABK - 16/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0237)

18.) vom 27. Juni 2012, Zl. ABK - 17/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0238), und

19.) vom 27. Juni 2012, Zl. ABK - 19/12 (hg. Verfahren Zl. 2013/17/0239)

jeweils betreffend Wiener Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

11997E049 EG Art49;
12010E049 AEUV Art49;
12010E056 AEUV Art56;
12010E114 AEUV Art114;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 Abs1;
62000CJ0017 De Coster VORAB;
62003CJ0134 Viacom Outdoor VORAB;
62010CJ0617 Aklagaren / Fransson VORAB;
EURallg;
FAG 2008 §15 Abs3 Z1 idF 2010/I/073;
GSpG 1989 §31a idF 2010/I/073;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §6 Abs1 idF 2011/019;
11997E049 EG Art49;
12010E049 AEUV Art49;
12010E056 AEUV Art56;
12010E114 AEUV Art114;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 Abs1;
62000CJ0017 De Coster VORAB;
62003CJ0134 Viacom Outdoor VORAB;
62010CJ0617 Aklagaren / Fransson VORAB;
EURallg;
FAG 2008 §15 Abs3 Z1 idF 2010/I/073;
GSpG 1989 §31a idF 2010/I/073;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §6 Abs1 idF 2011/019;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit einer Reihe von Abgabenbescheiden, einerseits vom 6. Dezember 2011, andererseits vom 5. Juli 2012 (hg. Verfahren zu den Zlen. 2012/17/0217 bis 0231) bzw. vom 22. November 2011 und 23. November 2011 (hg. Verfahren zu den Zlen. 2013/17/0236 bis 0239), schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin für verschiedene Standorte in Wien und verschiedene Abgabenzeiträume vom Jänner 2011 bis Juni 2012 Vergnügungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, in der geltenden Fassung, für das Halten jeweils von Spielapparaten mit virtuellen Hunde- und Pferderennen vor.

Auf Grund der Berufungen der Beschwerdeführerin ergingen die oben genannten 19 Berufungsbescheide, mit welchen zwar jeweils der in den Bescheiden erster Instanz vorgeschriebene Verspätungszuschlag herabgesetzt bzw. in Einzelfällen seine Vorschreibung zur Gänze aufgehoben wurde, im Übrigen aber die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden.

Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf § 1 Abs. 1 Z 3 Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG sowie auf die Neufassung des § 6 Abs. 1 VGSG durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2011 hinsichtlich der Abgabenpflicht für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne und "für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde".

Gemäß § 14 Abs. 1 VGSG seien die in § 1 genannten Vergnügungen vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sei das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hätten alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten habe. Jeder Gesamtschuldner habe sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt sei.

Nach Wiedergabe der Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG zum Begriff des Spielapparats, in denen u. a. auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 92/17/0179, Bezug genommen wird, wird die Rechtsprechung zum Begriff des Spielapparats dargestellt.

Im Erkenntnis vom 28. Juni 2007, B 1895/06, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Betrieb von Video-Lotterie-Terminals vergnügungssteuerpflichtig sei. Weiters sei der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. September 2010, Zl. 2010/17/0086, davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber versucht habe, in § 6 Abs. 1 VGSG einen weiten Begriff des Spielapparates zu Grunde zu legen und damit möglichen technischen Entwicklungen gerecht zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof sei davon ausgegangen, dass die feste Verlinkung mit Spielmöglichkeiten die Geräte zu Spielapparaten im Sinne des Wiener Vergnügungssteuergesetzes mache.

Die Beschwerdeführerin habe den Ablauf des Spiels derart beschrieben, dass in ihrem (dem jeweiligen Bescheid zu Grunde liegenden) Lokal eine Anlage aus Bildschirmen für die Anzeige von Quoten für Wetten auf Hunde- und Pferderennen und Rennergebnisse, einem weiteren Bildschirm für die Wiedergabe der Hunde- und Pferderennen, einem Prozessor und einer durch Mitarbeiter der Einschreiterin bedienten Einheit für die Eingabe von Wettangeboten von Kunden installiert gewesen sei.

Die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin hätten die Wettangebote der Wettkunden zum Abschluss von allgemeinen Sportwetten, Wetten auf Hunderennen und Wetten auf Pferderennen entgegengenommen. Diese Wettangebote seien via EDV an den Zentralserver der Firma W Limited, ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Malta, weitergeleitet worden, wo es im Fall der Annahme der Wette durch diese Firma zum Vertragsabschluss gekommen sei. Über die angenommenen Wetten seien Belege ausgedruckt worden, die von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin den Wettkunden ausgefolgt worden seien. Die Wetteinsätze seien von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin im Namen und für Rechnung der Firma W Limited zur Weiterleitung an diese entgegengenommen worden.

Aus der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin und den durchgeführten Erhebungen ergebe sich, dass es sich bei der in den Lokalen vorhandenen Anlage um einen Apparat handle, bei dem ein Gewinn in Geldeswert erzielt werden könne. Es stehe daher fest, dass im (jeweiligen) Spiellokal Bildschirme zur Darstellung der Quoten, Wettmöglichkeiten und Rennergebnisse für Pferde- bzw. Hunderennen und zur Vorführung der Pferde- bzw. Hunderennen sowie ein gemeinsames EDV-System vorhanden gewesen seien. Um zu spielen, habe der Spieler einen Mitarbeiter (der Beschwerdeführerin) kontaktiert, der den Spieleinsatz entgegengenommen, den Tipp in den Computer eingegeben und somit im System verbucht habe. Hierüber seien sodann Belege ausgedruckt worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgesprochen habe, sei unter einem Apparat ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfülle bzw. eine bestimmte Arbeit leiste. Dem § 6 Abs. 1 VGSG liege, um möglichen technischen Entwicklungen gerecht zu werden, ein weiter Begriff des Spielapparats zu Grunde.

Die Anlage bestehend aus den Bildschirmen und dem EDV-System, über das der Mitarbeiter den Spieltipp eingebe und etwaige Gewinnauszahlungen verbuche, sei als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 anzusehen.

Daran ändere auch nichts, dass die Beschaffenheit der gegenständlichen Anlagen vom "klassischen" Spielapparat abweiche, bei dem dem Spieler ein einzelnes Gerät bestehend aus einem Gerätekorpus mit Geldeinwurf- und Geldauszahlungsmechanismus samt verbauter Elektronik und Software gegenüberstehe. § 6 Abs. 1 VGSG gehe davon aus, dass die Steuerpflicht unabhängig davon bestehe, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt werde. Der Gesetzgeber habe bei der Definition des Spielapparates somit nicht nur "klassische" Spielapparate vor Augen gehabt, sondern z.B. auch über Internet verbundene Apparate. Der Umstand, dass Komponenten des Spielapparates nicht mehr in einem einzigen Gerätekorpus verbaut würden, sondern sich im Spiellokal an verschiedenen Orten befänden, könne daher ebenso wenig wie die Zwischenschaltung eines Mitarbeiters zu einer anderen Beurteilung führen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0222, dem ein vergleichbarer Fall zu Grunde gelegen sei, festgestellt, dass im zu beurteilenden Fall unter Berücksichtigung der einzelnen Apparatekomponenten ein Spielapparat vorgelegen sei. Der Umstand, dass der Spielapparat nicht vom Spielenden selbst bedient werde, sondern von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, nachdem der Spieler ein Angebot gelegt habe, sei nicht entscheidungswesentlich. Der Spielapparat werde - im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG - aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung Willen betätigt und zwar zur Freude, Entspannung und Unterhaltung des spielenden Kunden, der primär daran interessiert sei, das entsprechende Hunde- oder Pferderennen zu beobachten, um zu erfahren, ob er gewonnen habe. Dass das Ingangsetzen des Spiels am Apparat durch einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erfolge, vermöge daran nichts zu ändern.

Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof zur Abgrenzung zwischen Wette und Spiel und der Zulässigkeit der Erhebung von Vergnügungssteuer für virtuelle Pferde- bzw. Hunderennen in dem Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, Stellung genommen und die Zulässigkeit der Besteuerung der virtuellen Pferde- bzw. Hunderennen durch den Vergnügungssteuergesetzgeber bejaht.

Zum Vorbringen, die Wette werde an die W Limited mit Sitz in Malta weitergeleitet, wird auf § 6 Abs. 1 VGSG verwiesen, wonach die Steuerpflicht unabhängig davon bestehe, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt werde. Die Steuerpflicht nach dem VGSG bestehe, da der Spielapparat in Wien betrieben werde und das veranstaltete Vergnügen im Gebiet der Stadt Wien liege. Der Einsatz technischer Hilfsmittel, die die Durchführung von Spielen auf Apparaten, die als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 zu qualifizieren seien, derart ermöglichten, dass nicht sämtliche erforderlichen technischen Vorgänge an ein und demselben Ort erfolgen, bedeute nicht, dass das Faktum des Betreibens eines Spielapparats im Sinne des VGSG nicht an dem Ort erfolge, an dem das jeweilige Endgerät stehe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2011, Zl. 2011/17/0045).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Glücksspielgesetz-Novelle 2010 führte die belangte Behörde aus, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 die Rechtslage im Bereich des sogenannten "kleinen Automatenglücksspiels" geändert worden sei. Nach der Grundsatzbestimmung des § 31a GSpG dürften die Länder und Gemeinden die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liege. Diese Regelung sei gemäß § 60 Abs. 25 Z 3 GSpG mit 19. August 2010 in Kraft getreten, wobei den Ländern gleichzeitig aufgetragen worden sei, die dazu erforderlichen Ausführungsgesetze innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung, sohin bis 18. Februar 2011, zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG dürften Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 erlassen worden seien (Entsprechendes sei von der Berufungswerberin weder behauptet worden noch ergäben sich hierauf Hinweise aus dem Akt), längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.

Im Zusammenhang mit § 31a GSpG sei auf die mit 18. Februar 2011 rückwirkend in Kraft getretene Novellierung des § 6 Abs. 1 VGSG mit LGBl. für Wien Nr. 19/2011 hinzuweisen, wonach Spielapparate, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt worden sei, in den Anwendungsbereich des Vergnügungssteuergesetzes 2005 fielen.

Nach Wiedergabe der Erläuterungen zum Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2011, in denen insbesondere darauf hingewiesen worden sei, dass § 6 Abs. 1 VGSG auf bisher nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz konzessionierte Münzgewinnspielapparate (die im Übergangszeitraum nach § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG noch betrieben werden dürften) und auf verbotene Ausspielungen nach § 2 Abs. 4 GSpG eingeschränkt werde, zog die belangte Behörde den Schluss, dass die Einschränkung des § 31a GSpG, mit dem die Kompetenz zur Einhebung von Vergnügungssteuern auf Ausspielungen gemäß § 2 durch Konzessionäre oder Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG beseitigt worden sei, nur erlaubte Ausspielungen betreffe, die von Konzessionären des Bundes oder Bewilligungsinhabern der Länder nach § 5 GSpG vorgenommen würden. Diese Änderung hindere entsprechend den Erläuterungen (zur RV betreffend die Novelle zum GSpG und zum Finanzausgleichsgesetz 2008 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010) die Länder und Gemeinden nicht, die bisherigen Vergnügungssteuern auf die derzeitigen landesrechtlichen Bewilligungsinhaber im Übergangszeitraum gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG beizubehalten, sowie Vergnügungssteuern auf verbotene Ausspielungen zu erheben.

§ 6 Abs. 1 VGSG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2011, mit welchem § 6 Abs. 1 VGSG den Vorgaben des § 31a GSpG entsprechend angepasst worden sei und der mit 18. Februar 2011 in Kraft getreten sei, unterwerfe das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG, BGBl. Nr. 620/1980 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt worden sei, der Vergnügungssteuer.

Das Tatbestandsmerkmal "Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden" könne, sei durch die Novelle des Vergnügungssteuergesetzes 2005, LGBl. für Wien Nr. 19/2011, unverändert geblieben. Diese Voraussetzung sei im Beschwerdefall nach den Feststellungen der belangten Behörde erfüllt. Es sei hiezu auf die zuvor erstatteten Ausführungen zu verweisen, die auch für den Zeitraum ab 18. Februar 2011 Gültigkeit hätten. Als weiteres Tatbestandsmerkmal sehe § 6 Abs. 1 VGSG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2011 vor, dass keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Verfahren dem Vorhalt, dass im gegenständlichen Fall keine entsprechenden Konzessionen oder Bewilligungen vorlägen, nicht entgegengetreten. Somit sei für den gegenständlichen Spielapparat gemäß § 6 Abs. 1 VGSG Vergnügungssteuer zu entrichten.

Soweit die Beschwerdeführerin auf die Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG hinweise, sei zu bemerken, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehe, ob nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes eine Abgabe zu entrichten sei, sondern ausschließlich darum, ob der in § 6 VGSG normierte Tatbestand erfüllt sei. Im Übrigen sei im Abgabenrecht eine "Doppelbesteuerung" grundsätzlich nicht unzulässig.

Zu verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie nicht befugt sei, die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu beurteilen. Diese Aufgabe komme ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu, die belangte Behörde habe ihre Entscheidungen auf dem Boden des geltenden Rechts zu treffen.

Zum unionsrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Vergabe von Konzessionen nach dem Glücksspielgesetz nicht Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass selbst in dem Fall, dass Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden wären, die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes 2005 weiter heranzuziehen wären. Da der gegenständliche Spielapparat somit jedenfalls der Vergnügungssteuerpflicht unterliege, zeige auch das unionsrechtliche Vorbringen keine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung auf.

Abschließend wird auf die Rechtslage zur Zulässigkeit von Vorabentscheidungsanträgen verwiesen und die Stellung der Beschwerdeführerin als Abgabepflichtige gemäß § 13 Abs. 1 VGSG dargelegt.

Auch wenn die W Limited als Unternehmerin der Veranstaltung im Sinne des § 13 Abs. 1 zweiter Satz VGSG anzusehen wäre, sei die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz VGSG jedenfalls abgabepflichtig.

Abschließend wird die Entscheidung betreffend den Verspätungszuschlag begründet.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschlüssen vom 21. Februar 2013 zu den Geschäftszahlen B 92/13, B 93/13, B 94/13, B 95/13, B 96/13, B 97/13, B 98/13, B 99/13, B 100/13, B 101/13, B 102/13, B 103/13, B 104/13, B 105/13, B 106/13, B 1026/12, B 1027/12, B 1028/12, und B 1029/12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die behaupteten Rechtsverletzungen wären zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden seien, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührten, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, übersähen sie, dass Vergnügungssteuern auf (Spiel‑)Apparate weiterhin erhoben werden dürften, wenn weder Bewilligungen nach der alten noch nach der neuen Rechtslage bestünden (§ 31a GSpG nF; Hinweis auf RV 657 BlgNR 24. GP, 11). Zur Behauptung, dass durch die Belastung mit Vergnügungssteuern die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Erwerbsfreiheit verletzt werde, könne auf die Erkenntnisse VfSlg 18.183/2007 und 19.580/2011 verwiesen werden. Soweit die Beschwerden hingegen die Rechtswidrigkeit der das Konzessionssystem im österreichischen GSpG regelnden Vorschriften behaupteten, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Ergänzung der Beschwerden erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung von Vergnügungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 VGSG in Rechten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere in ihrer Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, sowie aus der EMRK (Art. 14 EMRK) verletzt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerdeverfahren erwogen:

2.1.1. § 31a GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 lautet:

"§ 31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden."

2.1.2. § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010, lauten:

"§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;"

"§ 15.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG;"

2.1.3. § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG, LGBl. Nr. 56/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2011, lautet:

"§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6); …"

"Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten

§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird."

"§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner."

2.1.4. § 57 Abs. 4 und 5 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 lautet:

"(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie

(5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres."

2.2. Zu der unionsrechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin ist zunächst grundsätzlich darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin als österreichische juristische Person zwar gegebenenfalls im Rahmen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entwickelten Grundsätze in den von ihr genannten Grundfreiheiten (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) verletzt sein könnte, dass aber schon im Hinblick auf den in Art. 18 AEUV enthaltenen Vorbehalt zu Gunsten besonderer Bestimmungen der Verträge (und daher auch der Regelungen über die Grundfreiheiten) eine gesonderte Prüfung auf eine Verletzung des im Rahmen der Beschwerdepunkte genannten Art. 18 AEUV entbehrlich ist (vgl. Kucsko-Stadlmayer in: Mayer/Stöger (Hrsg.), Kommentar zu EUV und AEUV, 2013, Art. 18 AEUV, Rn 15).

Weiters zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwieweit bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation die in Rede stehende Abgabenvorschreibung Auswirkungen auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, ihre Niederlassungsfreiheit auszuüben, hätte.

Einzuräumen ist der Beschwerdeführerin jedoch, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 56 AEUV (ex Art. 49 EG) die Aufhebung aller Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs gebietet, selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern ("Beschränkungsverbot", vgl. statt vieler etwa Beiser/Zorn in: Mayer/Stöger (Hrsg.), Kommentar zu EUV und AEUV, 2010, Art. 114 AEUV, Rn 10). Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gilt außerdem sowohl zu Gunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers. Der EuGH hat nicht nur allgemein für abgabenrechtliche Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit behindern, festgestellt, dass sie verbotene Maßnahmen darstellen können (z.B. EuGH 29. 11. 2001, Rs C-17/00 , De Coster, Slg. 2001, I-9445, Rn 26 f), sondern insbesondere auch in der mit dem vorliegenden Beschwerdefall sachverhaltsmäßig vergleichbaren Rechtssache C-134/03 , Viacom, in der die in Italien zu entrichtende Werbungssteuer gesamtschuldnerisch von dem die Dienstleistung einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmen erbringenden italienischen Unternehmen geschuldet wurde, die Möglichkeit der unzulässigen Beschränkung des italienischen Unternehmens in seiner Dienstleistungsfreiheit angenommen (EuGH 17. 2. 2005, Rs C-134/03 , Viacom, Rn 37 f).

Der EuGH hat im genannten Urteil jedoch zu der Abgabe, die unterschiedslos auf alle Dienstleistungen, die mit einer Außenwerbung und öffentlichen Plakatanschlägen im Gebiet der betreffenden Gemeinde verbunden waren, erhoben wurde, ausgesprochen, dass ihr Betrag auf eine Höhe festgesetzt sei, die im Vergleich zum Wert der Dienstleistungen, die ihr unterworfen seien, als niedrig angesehen werden könne. Ihre Erhebung sei somit nicht geeignet, die Werbungsdienstleistungen, die im Gebiet der betreffenden Gemeinden erbracht würden - auch wenn diese wegen des Ortes der Niederlassung des Erbringers oder des Empfängers der Dienstleistungen grenzüberschreitenden Charakter haben sollten - zu verhindern, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Art. 49 EG (nunmehr 56 AEUV) stehe der Erhebung einer derartigen Abgabe nicht entgegen.

Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EuGH kann die Beschwerdeführerin durch die mit dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (vgl. insbesondere § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) und § 31a GSpG erfolgende Verteilung von Besteuerungsrechten zwischen dem Bund und den Ländern bzw. der Beschränkung der Besteuerungsrechte von Ländern und Gemeinden sowie durch die auf dieser Grundlage erfolgende Vorschreibung der Vergnügungssteuer durch den Wiener Landesgesetzgeber nur unter besonderen Umständen in einem aus Unionsrecht ableitbaren Recht verletzt sein.

Mit dem Beschwerdevorbringen, welches sich zentral auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile stützt, die ihr aus der Steuerpflicht eines ausländischen Veranstalters (neben dem die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 1 VGSG zur gesamten Hand abgabepflichtig ist) erwachsen, werden keine derartigen Umstände aufgezeigt. Die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Abgabe nach VGSG wird unterschiedslos von inländischen und ausländischen (unionsangehörigen) Abgabepflichtigen erhoben. Die Abgabepflicht und die Abgabehöhe hängt daher nicht davon ab, welchem Vertragspartner die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen erbringt; die Beschwerdeführerin wäre in der gleichen Höhe abgabepflichtig, wenn ihr Vertragspartner ein österreichisches Unternehmen wäre. Eine prohibitive Wirkung der Abgabe ist somit nicht erkennbar (vgl. in diesem Sinne etwa auch für die Wiener Versteigerungsabgabe das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0257, Slg 8033 F/2005).

Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwieweit die Unterschiede zwischen der auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen erfolgenden Besteuerung von Unternehmen, die über keine Konzession nach GSpG verfügen, und der Besteuerung nach § 57 Abs. 4 GSpG derart gravierend wären, dass ihnen unionsrechtliche Relevanz zukäme. Selbst wenn man die im Bundesstaat sich ergebenden Unterschiede in der Besteuerung ebenfalls als mögliche unzulässige Beschränkungen im Sinne der Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit qualifizieren müsste, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt, dass eine im Sinne des vom EuGH im Urteil in der Rechtssache Viacom angewendeten Gravitätsmaßstabes maßgebliche Mehrbelastung vorläge.

Es trifft auch nicht zu, dass - wie in der Beschwerde formuliert wird - ein österreichischer Vermittler, der grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen möchte, typischerweise einer höheren Steuer als bei rein inländischen Sachverhalten unterläge. Auch wenn der Vertragspartner der Beschwerdeführerin ein inländisches Unternehmen wäre, hätte die Beschwerdeführerin die Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.

Es greift daher auch nicht die in der Beschwerde angestellte Überlegung, dass die Differenzierung der Verteilung der Besteuerungsrechte, die zu einer höheren Besteuerung nicht konzessionierter Unternehmen führe und damit in erster Linie im Ausland ansässige Unternehmen treffe (die geringere Chancen zum Erwerb einer Konzession gehabt hätten), zu einer unzulässigen Beschränkung auch für die Beschwerdeführerin führe. Selbst wenn man der Überlegung folgen wollte, dass Konzessionäre in der Regel (oder eher) österreichische juristische Personen sein werden, folgt daraus im vorliegenden Fall nicht, dass eine Abgabenregelung vorläge, die typischerweise primär grenzüberschreitende Sachverhalte anders behandle.

Die beschwerdegegenständliche Vergnügungssteuer ist somit weder eine Abgabe, die die Beschwerdeführerin deshalb trifft, weil sie für eine im Ausland (im Anwendungsbereich des Unionsrechts) tätige Unternehmung Leistungen erbringt, noch kommt allfälligen tatsächlich bestehenden Unterschieden in der Besteuerungshöhe zwischen konzessionierten und nicht konzessionierten Unternehmen eine Relevanz für die aus Unionsrecht ableitbaren Rechte der Beschwerdeführerin zu.

Es erübrigt sich daher auch, auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zur Unionsrechtskonformität der Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen und die behaupteten Nachteile für ausländische Unternehmen, eine Konzession zu erlangen, einzugehen. Die von der belangten Behörde angewendete Abgabenvorschrift ist keine Sanktionsvorschrift für die Nichteinhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, die von einem allenfalls eingreifenden Anwendungsvorrang des Unionsrechts betroffen sein könnte.

2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung in ihrem aus Art. 16 GRC ableitbaren Recht auf unternehmerische Freiheit beruft, genügt es darauf zu verweisen, dass die Grundrechtecharta der Union nach Art. 51 Abs. 1 GRC "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" anwendbar ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind "die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt" (vgl. das Urteil des EuGH vom 26. 2. 2013, Rs C-617/10 , Åkerberg Fransson, Rn 21). Werde dagegen eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, sei der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise (in einem Vorlagebeschluss) angeführten Bestimmungen der Charta könnten als solche keine neue Zuständigkeit begründen (a.a.O., Rn 22). Gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV erweiterten die Bestimmungen der Charta die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise. Ebenso dehne die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 2 den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründe weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändere sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben (a.a.O., Rn 23, mit Hinweis auf das Urteil Dereci u. a., Rn 71; vgl. auch Erklärung Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon (Erklärung zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union), ABl 2007/C 306/249). Die Anwendung der GRC kommt somit nach Auffassung des EuGH nur dann in Betracht, wenn die in Rede stehende nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne auch bereits das hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2013/17/0136, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196). Wenngleich der EuGH im Urteil in der Rechtssache Åkerberg Fransson für die Vorschreibung von Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, "alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen", und die Eigenmittelvorschriften der Union, nach denen die Eigenmittel "u. a. die Einnahmen umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben", einen "unmittelbare(n) Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union" und damit die Anwendbarkeit der GRC in dieser Rechtssache als gegeben ansah, lässt sich damit im Beschwerdefall nicht die Anwendbarkeit der GRC begründen. Es fehlt nämlich der hier vorliegenden Vorschreibung einer Vergnügungssteuer ein derartiger unmittelbarer Bezug zum Unionsrecht, zumal sie insbesondere nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (vgl. zur Frage der Gleichartigkeit einer Abgabe mit der Umsatzsteuer nach der 6. MWSt-RL 77/388/EWG z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. August 1999, Zl. 97/17/0293, vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/17/0192, oder vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0284, Slg 7753 F/2002).

Auf das Vorbringen betreffend Art. 16 GRC ist daher nicht näher einzugehen.

2.4. Gegen die konkrete Berechnung der Abgabe auf der Grundlage des VGSG oder die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Abgabenleistung nach § 13 Abs. 1 VGSG wird in den Beschwerden nichts vorgetragen.

2.5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. September 2013

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