Spruch:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung einer Vielzahl von näher bezeichneten, am 8. Juli 2007 sichergestellten Waffen abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2013 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete demnach am 8. April 2013.
2. Mit einem am 12. April zur Post gegebenen, beim Verwaltungsgerichtshof am 15. April 2013 eingelangten Schriftsatz erfolgte eine als "neuerliche Zustellung" bezeichnete Übermittlung einer auf den 4. April 2013 datierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, welche gegen den oben genannten Bescheid gerichtet war. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Frist gemäß § 26 VwGG zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versäumt worden sei, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Begründend legte der Beschwerdeführer dar, dass die nunmehr "neuerlich zugestellte" Beschwerde ursprünglich am 5. April 2013 zur Post gegeben worden sei. Die Beschwerde sei mit der Adresse "Verwaltungsgerichtshof Wien, Rathaus 1082 Wien" abgesandt worden. Am 10. April 2013 sei die Beschwerde mit dem Vermerk "nicht angenommen" retourniert worden. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 10. März 2011, U 203/11, eine Beschwerde als rechtzeitig erhoben gewertet, obwohl diese Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Anschrift "Laxenburgerstraße 36, 1100 Wien" gerichtet war. Auch im vorliegenden Beschwerdefall sei die Beschwerde unter Anführung der falschen Adresse an die richtig bezeichnete Stelle, den Verwaltungsgerichtshof gesandt worden, weswegen die Tage der Retournierung und die "neuerliche Zustellung" in den Postlauf einzurechnen seien.
Im Zusammenhang mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass eine infolge der Retournierung der Beschwerde erfolgte Überprüfung ergeben habe, dass die Anschrift des Verwaltungsgerichthofes in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwendeten Software falsch gespeichert sei. Die Kanzleikraft des Vertreters des Beschwerdeführers habe als Empfänger der Beschwerde den Verwaltungsgerichtshof in die entsprechende Maske in der Software eingegeben und sodann die vorgeschlagene Adresse "Verwaltungsgerichtshof, Rathaus 1082 Wien" bestätigt.
Dieses Vorbringen bescheinigte die Beschwerdeführerin ua durch eidesstättige Erklärungen des Beschwerdeführervertreters, seiner Kanzleikraft und des angestellten sachbearbeitenden Rechtsanwaltes, durch Vorlage eines Aufgabescheins der Post und durch "Screenshots", welche die von der verwendeten Software als Adresse des Verwaltungsgerichtshofes vorgeschlagene Anschrift "Rathaus, 1082 Wien" zeigen.
4. In dem dem zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall wurde offenbar die innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde zunächst an die angegebene Adresse (der belangten Behörde) geschickt und von dieser an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 26 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Postlaufs weitergeleitet, sondern zunächst an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers retourniert. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der danach im Wege der Post beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde (vgl VwGH vom 20. Februar 2004, 2003/18/0034).
Die tatsächlich beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Briefsendung wurde am 12. April 2013 und somit erst nach Anlauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu Post gegeben. Die Beschwerde wurde daher verspätet erhoben, weshalb sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als zulässig erweist.
5. Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die im Wiedereinsetzungsantrag geschilderte (bloße) Adressverwechslung kein dem Beschwerdeführer zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters (VwGH vom 20. Oktober 2009, 2009/13/0166).
Da die versäumte Prozesshandlung zugleich mit dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt wurde, war somit diesem Antrag stattzugeben, wobei über die demnach als rechtzeitig zu behandelnde Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gesondert zu entscheiden sein wird.
Wien, am 24. April 2013
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