VwGH 2009/13/0166

VwGH2009/13/016620.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der T GmbH i. Liqu. in W, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. Juli 2009, GZ. RV/0140-W/05, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli, August und September bis November 2002, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird stattgegeben.

Begründung

In dem am 1. September 2009 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe gegen den am 7. Juli 2009 zugestellten angefochtenen Bescheid innerhalb offener Frist rechtzeitig am 18. August 2009 an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Die Bescheidbeschwerde sei ordnungsgemäß ausgeführt und die Pauschalgebühr in Höhe von 220 EUR gleichzeitig und richtig an den Verwaltungsgerichtshof überwiesen worden. Dennoch sei im Sekretariat des Beschwerdevertreters ein unvorhergesehener Fehler unterlaufen, weil die mit der Ausführung beauftragte Sekretärin anstatt der Anschrift des Verwaltungsgerichtshofes die Adresse der belangten Behörde als vermeintliche Adresse des Verwaltungsgerichtshofes angeführt habe. Da demgemäß zwar der Verwaltungsgerichtshof richtig benannt, jedoch die Adresse falsch bezeichnet worden sei, sei die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete und innerhalb offener Frist abgefertigte Beschwerde der belangten Behörde übermittelt worden. Auch auf dem (in Ablichtung vorgelegten) Aufgabeschein der Post sei als Empfänger der Verwaltungsgerichtshof rechtsrichtig benannt worden, allerdings sei auch dort der Bestimmungsort falsch bezeichnet worden, weil auch hier anstatt der Adresse des Verwaltungsgerichtshofes jene der belangten Behörde in den Vordruck des Postaufgabescheines der Post eingetragen worden sei. Da in der Adresszeile als Adressat der Verwaltungsgerichtshof angegeben gewesen sei, sei trotz genauer Durchsicht der Beschwerde sowohl durch einen juristischen Mitarbeiter als auch die ausführende Sekretärin die falsche Adresse nicht erkannt worden. Ziehe man in Betracht, dass das Sekretariat des Beschwerdevertreters bei der Adressierung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof diese zwar an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, allerdings auf Grund einer Unachtsamkeit die falsche Adresse angeführt habe, sei auf Grund dieser unerwarteten Adressenverwechslung, die sowohl einer sorgfältigen Sekretariatsmitarbeiterin als auch einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlaufen könne, nur ein minderer Grad des Versehens gegeben (als "Beweis" für das Antragsvorbringen wurden Frau Maria F. und Herr Mag. Christan L. genannt).

Mit Schreiben vom 24. August 2009, das dem Beschwerdevertreter am 26. August 2009 zugestellt worden sei, habe die belangte Behörde den Beschwerdevertreter davon in Kenntnis gesetzt, dass die an die belangte Behörde adressierten Beschwerdeunterlagen, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet gewesen seien, an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden seien. Ausgehend davon sei die Antragstellung auf Wiedereinsetzung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung erfolgt.

Die im Wiedereinsetzungsantrag erwähnte, am 18. August 2009 zur Post gegebene Beschwerde ist am 24. August 2009 (somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist in Bezug auf den am 7. Juli 2009 zugestellten angefochtenen Bescheid) nach der an demselben Tag erfolgten Weiterleitung durch die belangte Behörde beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt (und wurde zur hg. Zl. 2009/13/0162 protokolliert).

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach Auffassung des Gerichtshofes begründet die im Wiedereinsetzungsantrag geschilderte (bloße) Adressverwechslung kein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters.

Da die versäumte Prozesshandlung zugleich mit dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt wurde, war somit diesem Antrag stattzugeben, wobei über die demnach als rechtzeitig zu behandelnde Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gesondert zu verfügen und zu entscheiden sein wird.

Wien, am 20. Oktober 2009

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