VwGH 2013/02/0073

VwGH2013/02/007324.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des V in G, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Dr. Gunther Ledolter, Mag. Martin Sudi, Ing. Mag. Georg Siarlidis und Mag. Andreas Huber, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. Februar 2013, Zl. UVS 30.14-142/2012-13, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 5. August 2012 um 21.45 Uhr in H. nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft messe und entsprechend anzeige, untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass er um 21.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in F. gelenkt habe.

Wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 1 StVO wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei am 5. August 2012 mit dem auf seine Freundin G zugelassenen PKW gefahren, um sich mit Freunden zu treffen und seinen Geburtstag sowie das Überstehen eines Herzinfarktes zu feiern. Auf Grund der konsumierten alkoholischen Getränke habe sich der Beschwerdeführer in den Abendstunden bereits in einem stark alkoholisierten Zustand befunden. Um 21.35 Uhr habe C.P. als Lenker eines Fahrzeuges beobachtet, wie der vor ihm fahrende Lenker des PKW's der Freundin des Beschwerdeführers ein auffälliges verkehrsgefährdendes Fahrverhalten gezeigt habe, er sei in Schlangenlinien gefahren. C.P. habe Anzeige erstattet und seitens der Polizei die Anweisung erhalten, dem Fahrzeug zu folgen, bis Beamte dieses lokalisiert hätten. Die einschreitenden Beamten seien zur Adresse der zwischenzeitig erhobenen Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges (Freundin des Beschwerdeführers) gefahren. An dieser Adresse hätten sie das Fahrzeug auf dem Abstellplatz gefunden, der zur Wohnung gehöre. Die Motorhaube sei noch warm gewesen. Die Beamten hätten an der Wohnungstür geläutet, die von der Freundin des Beschwerdeführers G.S. geöffnet worden sei. Der Beamte G. habe G.S. gefragt, wer mit ihrem Fahrzeug gefahren sei. G.S. habe angegeben, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen und erst vor kurzem nach Hause gekommen sei. G.S. habe dem Beamten G. die näheren Daten des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Anschließend habe der Beamte G. die Freundin des Beschwerdeführers gefragt, ob er mit dem Beschwerdeführer sprechen könne, den er schon durch die offene Haustür im Wohnzimmer in Unterkleidung auf einem Sofa sitzen gesehen habe. Der Beschwerdeführer, der diese Unterredung offenbar mitangehört habe, habe in Richtung der Beamten gefragt, ob sie einen Hausdurchsuchungsbefehl hätten. G.S. habe sich daraufhin noch einmal den Grund des polizeilichen Einschreitens erklären lassen (Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand), dann habe sie den Beamten Eintritt in die Wohnung gewährt. Während die beiden Beamten eingetreten seien, habe der Beschwerdeführer das Wohnzimmer über die Terrassentür in Richtung vorgelagerten Hausgarten verlassen. Der Beamte G. sei dem Beschwerdeführer ins Freie gefolgt. Obwohl es im Garten ziemlich dunkel gewesen sei, habe der Beamte feststellen können, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Garten der G.S., sondern am Nachbargrundstück befunden habe, wo er in einem Gartensessel gesessen sei. Im Gartenbereich sei es entsprechend der späten Abendzeit ruhig gewesen, es habe keinen Straßenlärm gegeben. Der Beamte G. habe nun versucht mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, der für ihn in Hörweite gewesen sei. Der Beamte G. habe den Beschwerdeführer mit seinem Namen angesprochen und aufgefordert, er solle zu ihm herkommen. Der Beschwerdeführer habe auf diese Form der Ansprache nicht reagiert. Daraufhin habe der Beamte G. den Grund seines Einschreitens (Verdacht des alkoholisierten Lenkens) geäußert. Gleichzeitig habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Alkotest zu machen. Auf diese Aufforderung hin habe der Beschwerdeführer seinen Sitzplatz verlassen, um über den Nachbarzaun zu klettern.

Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, aus den festgestellten Begleitumständen der Amtshandlung habe der Beamte G. den begründeten Verdacht haben können, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet gewesen, der an ihn ergangenen und von ihm auch verstandenen Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftuntersuchung Folge zu leisten. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, indem er sich der Amtshandlung entzogen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen. Wesentlich ist, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 2012, Zl. 2011/02/0046, mwN).

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit sieht der Beschwerdeführer im festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verdachtes seiner Alkoholisierung.

Da die Alkoholisierung vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, ist zu prüfen, ob nach den Feststellungen ein begründeter Verdacht des Lenkens des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in einem alkoholisierten Zustand zum Vorfallszeitpunkt gegeben war.

Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht ergaben sich bereits durch die Mitteilung an die Beamten, dass jenes Fahrzeug, als dessen Lenker sie den Beschwerdeführer verdächtigten, in Schlangenlinien gefahren sein soll. Von diesem für alkoholisierte Lenker nicht untypischen Fahrstil abgesehen, kam das Verhalten des Beschwerdeführers nach Eintreffen der Polizeibeamten im Haus seiner Freundin, die den Beschwerdeführer als Lenker angab, dazu, nämlich das fluchtartige Verlassen des Wohnzimmers und das Überklettern zweier Zäune. Solche Umstände konnten für die Beamten den Verdacht begründen, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, zumal es zu diesem Zeitpunkt keine andere plausible Erklärung für das Verhalten des Beschwerdeführers gegeben hat und bisher auch nicht gibt.

Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ergangen ist. Nach dem dritten Satz des § 5 Abs. 2 StVO ist einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO Folge zu leisten (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 2012, Zl. 2012/02/0054). Eine Aufforderung zum Alkomattest setzt unter anderem voraus, dass der durch Zuruf Aufgeforderte diesen wahrnimmt und verstanden hat (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 2010, Zl. 2010/02/0046).

Nach den festgestellten Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des Beamten zur Ablegung des Alkomattests gehört und verstanden hat. Im Gartenbereich ist es nach den Feststellungen ruhig gewesen, es hat keinen Straßenlärm gegeben. Selbst der Beschwerdeführer kann keinen Grund nennen, der ihn am Verstehen der Aufforderung gehindert hätte. Das neuerliche Entfernen des Beschwerdeführers nach dieser Aufforderung, diesmal aus dem Nachbargarten, hat die belangte Behörde zutreffend als Verweigerung gewertet.

Entgegen den Beschwerdeausführungen kommt es für die Annahme einer Verweigerung auch nicht darauf an, dass die von den Polizeibeamten angestrebte Atemluftkontrolle unmittelbar an Ort und Stelle durchgeführt wird.

Es ist nämlich nicht von Bedeutung, ob ein Atemalkoholmessgerät am Ort der Amtshandlung vorhanden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 29. Juni 2012).

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer das Unterlassen der Einvernahme von Zeugen zum Beweis dafür, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage, dass schon der Verdacht des Lenkens genüge, war die belangte Behörde nicht gehalten, die beantragten Beweise durchzuführen, weshalb kein Verfahrensmangel vorliegt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2013

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