Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe sich am 24. November 2009 um 13.44 Uhr auf dem Gelände des Fernheizwerkes S nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigen Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug samt Anhänger in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO 1960 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt.
In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte fest, der Polizeibeamte AI S sei am 24. November 2009 gegen 13.30 Uhr im Verkehrsüberwachungsdienst im Bezirk Lienz eingesetzt gewesen. Auf Grund eines Hinweises habe er den LKW-Zug des Beschwerdeführers im Ortsgebiet von S über eine Strecke von ca. 2 km verfolgt. Beim Einbiegemanöver in die E-Straße seien Hackschnitzel, mit denen der LKW und der Anhänger beladen gewesen seien, auf die Straße gefallen. Auf der Fahrt auf der E-Straße habe der Beamte mit eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn versucht, den Beschwerdeführer zu überholen. Dies habe der Beschwerdeführer durch das Fahren von Schlangenlinien verhindert. Der Beschwerdeführer sei dann mit seinem LKW-Zug in das Gelände des Fernheizwerkes eingefahren und dort stehen geblieben. Der Beamte habe sein Fahrzeug ebenfalls seitlich neben dem LKW auf Höhe des Fahrerhauses angehalten. Der Beschwerdeführer sei aus seinem LKW ausgestiegen. Er sei zur Verwiegung seines Fahrzeuges aufgefordert worden. Der Beamte sei sicher gewesen, dass das Fahrzeug überladen gewesen sei und habe deshalb diese Aufforderung ausgesprochen. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er während der Fahrt Ladegut verloren habe. Die Aufforderung sich verwiegen zu lassen habe der Beschwerdeführer in ironischer Weise mit dem Hinweis beantwortet, er habe 120 kg und das müsse wohl genügen. Auf Grund dieser zweifellos provokanten Antwort habe sich die Amtshandlung emotionalisiert. Der Beamte habe in weiterer Folge Führerschein, Zulassungsschein sowie das Schaublatt verlangt, was ihm der Beschwerdeführer vorerst nicht aushändigen habe wollen. Nach einigem Hin und Her und mehrmaligen Aufforderungen habe der Beschwerdeführer seinen Führerschein dem Beamten hingehalten und zu diesem gesagt, er dürfe ihn nur anschauen, nicht anfassen. Schließlich habe der Beamte den Führerschein an sich genommen. Zuvor habe der Beamte den Beschwerdeführer formell zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert, worauf der Beschwerdeführer insofern reagiert habe, als er in den LKW gestiegen und mit diesem ein kurzes Stück nach vor gefahren sei, damit sich der Anhänger vom Fahrzeug löse. In weiterer Folge habe der Beamte den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, die Atemluftprobe abzulegen, wobei dieser entgegnet habe, er müsse zuerst mit seinem Anwalt sprechen und begonnen habe zu telefonieren. Schließlich sei der Beschwerdeführer zum fünften Mal zu einer Alkoholkontrolle aufgefordert worden, was dieser mit dem Bemerken quittiert habe, er habe seinen Anwalt noch nicht erreicht. Der Beamte habe um 13.50 Uhr über Funk die Bezirksleitstelle Liezen verständigt und diese von der Verweigerung der Alkomatuntersuchung durch den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt. Daraufhin sei der Beamte in sein Dienstfahrzeug gestiegen und habe den Schauplatz des Geschehens verlassen wollen. Plötzlich habe der Beschwerdeführer die Beifahrertüre des Dienstkraftfahrzeuges geöffnet und sich auf den Beifahrersitz gesetzt und klar und deutlich ausgesprochen, er möchte jetzt einen Alkotest machen. Der Beamte habe dem Beschwerdeführer erklärt, die Amtshandlung sei bereits beendet und er werde daher keinen Alkotest mehr durchführen. Gleichzeitig habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, auszusteigen, was dieser aber verweigert habe. Der Beschwerdeführer sei mit dem Beamten zur Polizeiinspektion S mitgefahren. Das weitere Geschehen habe sich dann auf die Polizeiinspektion S verlagert, wo der Beschwerdeführer die Ablegung eines Alkotests verlangt habe. Ein weiterer Beamter habe bereits den Alkomaten eingeschaltet. Diesem habe AI S untersagt, den Alkotest durchzuführen. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer ins Krankenhaus R begeben, wo ein Blutalkoholtest das Ergebnis 0,0 Promille erbracht habe.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, die Aussage des Beamten S sei durchaus glaubwürdig und problemlos nachvollziehbar erschienen. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren versucht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen S insofern zu erschüttern, als er auf zahlreiche Widersprüche zwischen der sogenannten VStV-Anzeige, der Sachverhaltsdarstellung vom 25. November 2009 und dem Aktenvermerk vom 27. November 2009 hingewiesen und daraus die Schlussfolgerung gezogen habe, der Beamte sei demgemäß unglaubwürdig. Vorweg sei festzuhalten, dass tatsächlich die damalige Amtshandlung am 24. November 2009 nachgerade aus dem Ruder gelaufen sei. Das dies so geschehen sei, sei ohne Zweifel dem inadäquaten Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es vor allem daran gelegen gewesen, gleich zu Beginn der Amtshandlung den Beamten zu provozieren und es sei nicht außer Acht zu lassen, dass er bereits auf der Fahrt in der E-Straße durch das Fahren von Schlangenlinien ein Überholen für den Beamten unmöglich gemacht habe. Auf die Aufforderung, den Sattelzug verwiegen zu wollen, habe der Beschwerdeführer in provokanter Weise "120 kg werden Ihnen wohl genügen" geantwortet. Der Beamte habe das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers am Kontrollort im Fernheizwerk S eingehend und für die belangte Behörde durchaus nachvollziehbar geschildert. Der Beschwerdeführer habe alles versucht, die Amtshandlung, vor allem im Hinblick auf den Alkotest, zu verzögern und zu unterminieren, indem er zwar den Alkotest nicht explizit verweigert habe, sondern allein durch sein Verhalten den Beamten soweit gebracht habe, fast die Nerven zu verlieren. Es spreche Bände, dass der Beamte innerhalb der Verhandlung erklärt habe, eine derartige Amtshandlung sei ihm in 35 Jahren Polizeidienst noch nie untergekommen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er hätte gar keinen Grund gehabt, den Alkotest zu verweigern, denn er sei ja nüchtern gewesen, sei festzustellen, dass das zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheine. Jedoch habe der Beschwerdeführer offenbar die Absicht gehabt, den Beamten in Rage zu bringen, um sich für die seiner Meinung nach unberechtigte Amtshandlung zu revanchieren. Dass dies dem Beschwerdeführer gelungen sei, stehe außer Frage, nur habe der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht den Bogen zweifellos überspannt. Wenn er nun vorbringe, er sei ohnehin bereit gewesen, den Alkotest auf der Polizeiinspektion S abzulegen, könne ihm dies nicht zum Vorteil gereichen, denn ein Proband habe kein Wahlrecht, ob und mit welchem Alkomaten ein angeordneter Alkotest durchgeführt werde. Abschließend sei nochmals festzustellen, dass den Ausführungen des Beamten, vor allem dem Vorbringen, er habe den Beschwerdeführer fünf Mal aufgefordert, den Alkotest abzulegen, ohne den geringsten Zweifel Glauben geschenkt werde, unbeschadet der Widersprüche in den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Schriftstücken. Für die belangte Behörde sei in erster Linie die Aussage im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung entscheidungswesentlich. Diese sei nicht vom Vorsatz getragen gewesen, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten zu wollen. Dem stehe die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber, der innerhalb der Verhandlung versucht habe, seine damalige Handlungsweise zu bagatellisieren und zu beschönigen. Er habe angegeben, der Beamte sei bereits gleich zu Beginn der Amtshandlung schreiend auf ihn zugekommen und habe ihm vorgeworfen, alkoholisiert zu sein, was für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar erscheine. Dem Beschwerdeführer sei es in erster Linie darum gegangen, den Beamten zu ärgern, was auch seinen Ausdruck darin gefunden habe, dass er den Beamten erst nach mehrmaliger Aufforderung den Führerschein ausgehändigt und auch hiebei ein inadäquates Verhalten an den Tag gelegt habe. In seiner gesamten Aussage, die für die belangte Behörde im Ergebnis unglaubwürdig erschienen sei, seien vom Beschwerdeführer Details, wie der Vorfall beim Aushändigen des Führerscheins, sowie die Aussage zur geplanten Abwiegung des LKW's, entweder verschwiegen oder bagatellisiert worden. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe nicht durch eine Aussage wie "ich blase nicht" die Atemluftprobe verweigert, sondern die gesamte Amtshandlung boykottiert, indem er zum Beispiel nach der ersten Aufforderung weggegangen sei und zu telefonieren begonnen habe. Die Amtshandlung sei jedenfalls nach der fünften Aufforderung, die unbeantwortet geblieben sei, abgeschlossen gewesen und das weitere Begehren des Beschwerdeführers, an der Polizeiinspektion S den Alkotest durchführen zu wollen, sei nicht mehr relevant.
In der Folge begründete die belangte Behörde die Höhe der Geldstrafe und die Festsetzung des Kostenbeitrages.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen u.a. weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben (Z 1), oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (Z 2). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Nach § 5 Abs. 4 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben
Der Beschwerdeführer geht bei seinen Argumenten in der Beschwerde, die abwechselnd und auch vermengt sowohl als Beweisals auch als Rechtsrüge vorgetragen werden, zusammengefasst davon aus, es komme entscheidend darauf an, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, es habe sich vor Ort kein Alkomat befunden. Hätte sie diese Feststellung getroffen, wäre die vom Beschwerdeführer getätigte Aussage, er sei zum Mitfahren zur Durchführung des Alkotestes auf der Polizeiinspektion S aufgefordert worden, glaubwürdig gewesen und es hätte in rechtlicher Hinsicht zur Unwirksamkeit der Aufforderung geführt, weil kein Alkoholisierungsverdacht im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO 1960 vorgelegen sei.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die die belangte Behörde das Vorliegen einer Verweigerung annehmen ließen, unbekämpft gelassen hat. Er bestreitet in der Beschwerde auch gar nicht, am Ort der Amtshandlung mehrfach zur Ablegung des Alkotests aufgefordert worden zu sein und jeweils zum Ausdruck gebracht zu haben, diesen nicht durchführen zu wollen. Ebenso wenig wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, der Beamte habe vor Ort die Amtshandlung für beendet erklärt.
Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes hat die belangte Behörde das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers während der Amtshandlung zutreffend dem Tatbestand der Verweigerung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 unterstellt. Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ergangen ist. Die Feststellungen der belangten Behörde im Blick kam es aus rechtlicher Sicht weder darauf an, ob sich vor Ort ein Alkomat befunden hat noch darauf, ob der Beschwerdeführer sich nach dem als Verweigerung zu wertenden Geschehen zur Atemluftuntersuchung bereit erklärt hat. Nach dem dritten Satz des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist nämlich einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 Folge zu leisten. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob ein Atemalkoholmessgerät am Ort der Amtshandlung vorhanden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2001/03/0422, mwN). Der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Beschwerdeführer dem Beamten, der den Ort der Amtshandlung zu verlassen im Begriff war, (dann doch) erklärte, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests auf der Polzeiinspektion bereit, kam es nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/02/0163). Von einer Feststellung dahin, ein Alkomat sei nicht vor Ort gewesen, hat die belangte Behörde daher zurecht Abstand genommen.
Insoweit die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Verdacht des Lenkens anführt und 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 zitiert, schadet dies der Rechtmäßigkeit der Spruchfassung nicht, zumal § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 unter Verweis auf § 5 StVO eine Weigerung zur Strafbarkeit genügen lässt, wobei nach den Feststellungen vom Tatbestandsmerkmal des Lenkens des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer auszugehen ist; durch die Annahme - nur - des Verdachtes des Lenkens kann daher der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt sein. Auf das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen beim Lenker kam es demnach nicht an. Eine Behandlung des das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen in Abrede stellenden Beschwerdevorbringens erübrigt sich daher.
Auf die § 5 Abs. 4 StVO 1960 betreffenden Argumente in der Beschwerde war nicht einzugehen, weil sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er sei zum Mitfahren auf die Polizeiinspektion aufgefordert worden, vom festgestellten Sachverhalt entfernt.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch erkennbar gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde insbesondere mit dem Argument, die belangte Behörde habe sich nicht mit den widersprüchlichen Angaben des Meldungslegers im erstinstanzlichen Verfahren auseinandergesetzt und auch nicht mit dem Umstand, dass am Ort der Amtshandlung kein Alkomat vorhanden gewesen sei. Während zu Letzterem auf die eben behandelte Rechtsrüge verwiesen wird, ist zur Beweisrüge Folgendes auszuführen:
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -
die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als nicht unschlüssig:
Im angefochtenen Bescheid weist sie in ihrer Beweiswürdigung auf nicht übereinstimmende Angaben des Meldungslegers im erstinstanzlichen Akt hin, misst diesen für den Gesamtsachverhalt aber zurecht keine Bedeutung bei, zumal es sich um nachvollziehbare Irrtümer handelt, die auch - anders als der Beschwerdeführer meint - keine Änderungen im entscheidungswesentlichen Sachverhalt begründet hätten. Insbesondere die vom Beschwerdeführer wiederholt als Beleg für die Unglaubwürdigkeit des Meldungslegers angeführte und vom diesem dann korrigierte Angabe, der Beschwerdeführer sei auf der Polzeiinspektion zum Alkotest aufgefordert worden, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet. In Anbetracht des dargestellten Prüfungsmaßstabes ist eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung auf Grund der vom Beschwerdeführer angeführten Argumente nicht zu sehen.
Insgesamt ist die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Untersuchung seiner Atemluft verweigert, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. Juni 2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)