VwGH 2012/17/0522

VwGH2012/17/052230.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der B Ltd. in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 20. September 2012, Zl. Senat-HL-12-1027, betreffend Zurückweisung einer Berufung im Beschlagnahmeverfahren nach GSpG (weitere Partei: Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;
VStG §51 Abs1;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;
VStG §51 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier Geräte, die anlässlich einer Kontrolle im Gasthaus V am 13. Februar 2012 gemäß § 53 Abs. 1 GSpG vorläufig beschlagnahmt wurden. Mit einem ebenfalls mit 13. Februar 2012 datierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG angeordnet. Dieser Bescheid wurde lediglich an V, den Betreiber des Gasthauses V, zugestellt.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhalts des § 53 GSpG aus, dass sich aus der hg. Rechtsprechung ergäbe, dass in einem Verfahren zur Beschlagnahme von dem Glücksspielgesetz unterliegenden Geräten Parteistellung lediglich dem Eigentümer dieser Geräte, dem Veranstalter oder dem Inhaber zukomme. Der mit Berufung bekämpfte Bescheid sei aber ausdrücklich nur gegenüber der "Firma W Betriebs GesmbH" erlassen worden. Damit stehe "für den erkennenden Senat aber auch zweifelsfrei fest, dass sich der Beschlagnahmebescheid ausdrücklich nur an die Eigentümerin des beschlagnahmten Geräts" habe richten sollen. Anders als in einem Mehrparteienverfahren, in dem nach der Erlassung des Bescheides auch nur einer Partei gegenüber auch die anderen Parteien bereits Berufung erheben könnten, komme in einem Beschlagnahmeverfahren das Berufungsrecht nicht allen in Betracht kommenden Bescheidadressaten zu.

Die Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Beschwerdegegenständlich ist ausschließlich, ob die Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgte.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388, und zuletzt vom 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0054). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, und vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0112). Es trifft daher nicht zu, dass es für das Berufungsrecht maßgeblich sei, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet ist (soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das zu § 246 Abs. 2 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 92/14/0063, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses auf einen an einen Abgabepflichtigen ergangenen Bescheid betreffend die Nichtzulassung eines Vertreters im Abgabenverfahren bezog; wie sich aus den vorzitierten hg. Erkenntnissen ergibt, ist diese Rechtsprechung auf den Fall der Beschlagnahme nicht übertragbar). Dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache kommt jedenfalls das Berufungsrecht zu.

2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Beschluss vom 15. September 2011 ausgesprochen hat, hat sich an dieser Rechtslage auch durch die Novellen zum Glücksspielgesetz im Jahre 2010 nichts geändert.

2.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich ausdrücklich auf ihre Stellung als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte. Insoweit wäre ihr, soweit nicht ihre Stellung als Eigentümerin durch die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde widerlegt gewesen wäre, das Berufungsrecht grundsätzlich zugestanden.

Die belangte Behörde hat (ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht, es komme lediglich darauf an, wer im erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid als Adressat genannt sei) keinerlei Feststellungen zur Stellung der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände getroffen.

Damit verkannte die belangte Behörde die Rechtsalge und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 30. Jänner 2013

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