VwGH 2009/17/0054

VwGH2009/17/005417.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der AB Ges.m.b.H. in E, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 13. Februar 2009, Zl. Senat-TU-09-1003, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Beschlagnahme nach dem GSpG (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs1;
VStG §51 Abs1;
AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs1;
VStG §51 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2008 gegenüber der beschwerdeführenden Partei wurde die Beschlagnahme eines näher bezeichneten Glücksspielautomaten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz ausgesprochen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der geltend gemacht wird, dass der von der Behörde als letzter Tag der Berufungsfrist angenommene 27. Dezember 2008 ein Samstag gewesen sei, sodass die Berufungsfrist tatsächlich erst am Montag, den 29. Dezember 2008 geendet habe.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der den Ausführungen zum Fristende nicht entgegen getreten wird und zugestanden wird, dass diesbezüglich ein Irrtum vorgelegen sei.

Die Berufung der beschwerdeführenden Partei sei jedoch jedenfalls zurückzuweisen gewesen, weil sie ihren eigenen Ausführungen in der Berufung zu Folge keine der in § 53 Abs. 2 GSpG genannten Positionen (Eigentümer, Veranstalter oder Inhaber) inne habe. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es ist der belangten Behörde dahin gehend zu folgen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Beschlagnahmen (auch nach § 53 GSpG) davon ausgegangen ist, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, und vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388). Da dies auch nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht der Fall ist, trifft es zu, dass die Berufung der beschwerdeführenden Partei (schon bzw. auch) aus diesem Grunde zurückzuweisen war.

Damit ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung ihrer Berufung im Ergebnis nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Juni 2009

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