Normen
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litc idF 2011/I/014;
WRG 1959 §27 Abs6;
WRG 1959 §29 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litc idF 2011/I/014;
WRG 1959 §27 Abs6;
WRG 1959 §29 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W. vom 21. Jänner 1976 wurde der R. KG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Brunnenanlage zur Versorgung eines Betriebsobjektes in W., E.-Straße 4, mit Trink- und Nutzwasser erteilt. Gemäß Pkt. 8. der Nebenbestimmungen dieses Bescheides wurde die Bewilligung "bis zur Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz befristet" erteilt. Dieses Wasserbenutzungsrecht ging in der Folge auf die Beschwerdeführerin über.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 teilte die E-Werk W. AG (Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlage) dem Magistrat der Stadt W. mit, dass die Versorgungsleitung in einem näher genannten Bereich der E.-Straße im Herbst 2008 errichtet und im Frühjahr 2009 in Betrieb genommen worden sei. Unter einem wurde "um Durchsetzung des Anschlusszwanges an die öffentliche Wasserleitung für das Objekt W., E.-Straße 4" ersucht.
Am 17. Juli 2009 führte die erstinstanzliche Behörde (Bürgermeister der Stadt W.) in Anwesenheit von Vertretern der Beschwerdeführerin und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung vor Ort mit Begehung und Besichtigung der Wasserversorgungsanlage durch. Dabei hielt der Verhandlungsleiter u.a. fest, dass laut Akteninhalt die Anschlussmöglichkeit des gegenständlichen Betriebsobjektes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage seit dem Frühjahr 2009 bestehe und das erteilte Wasserbenutzungsrecht im Gesamtumfang somit seit ca. drei Monaten ex lege erloschen sei.
Zwischen der Beschwerdeführerin und der E-Werk W. AG in weiterer Folge geführte Gespräche und schriftliche Korrespondenzen über den Anschlusstarif und die Herstellungskosten für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung führten zu keinem positiven Ergebnis.
Unter Spruchabschnitt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt W. vom 1. April 2011 wurde festgestellt, dass das mit Bescheid vom 21. Jänner 1976 eingeräumte und in der Folge auf die Beschwerdeführerin übergegangene Wasserbenutzungsrecht - Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage des Betriebsobjektes W., E.- Straße 4 - auf Grund der bis zur Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt W. festgesetzten Befristung zwischenzeitlich kraft gesetzlicher Bestimmung erloschen sei.
Aus Anlass des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes wurde die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen aufgetragen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu gemäß § 27 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) auszusprechen, dass das Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich der Nutzwasserversorgung bestehen bleibe und nur hinsichtlich der Trinkwasserversorgung erlösche, in eventu die Frist zur Umsetzung der letztmaligen Vorkehrungen zu verlängern.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2012 wurde dieser Berufung insoweit stattgegeben, als das im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Erlöschen spätestens mit Ablauf des 30. April 2009 festgestellt, sowie die unter Spruchabschnitt I. dieses Bescheides angeordneten letztmaligen Vorkehrungen behoben und diesbezüglich die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadt W. zurückverwiesen wurden.
Zur Frage des Zeitpunktes des Erlöschens des mit Bescheid vom 21. Jänner 1976 erteilten Wasserbenutzungsrechtes hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 einen Wasseranschluss bei der E-Werk W. AG beantragt habe. Diese habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2009 u.a. mitgeteilt, dass der Bau der Hausanschlussleitung in der ersten Maiwoche stattfinden sollte, und ersucht, mit ihr einen Termin zur Feststellung der Lage der Anschlussleitung zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin habe jedoch mit Schreiben vom 28. April 2009 ihren Antrag aus dem Jahr 2008 zurückgezogen und dies damit begründet, dass sie sich "bei der derzeitigen unsicheren wirtschaftlichen Lage außerstande (sehe), diese Investition zusätzlich zu den laufenden Investitionen zu tätigen". Auf dieses Schreiben habe die E-Werk W. AG mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 29. April 2009 geantwortet, in dem sie auf die Anschlusspflicht nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz sowie darauf hingewiesen habe, dass die öffentliche Trinkwasserleitung im Bereich E.-Straße auf Drängen der "Wasserrechtsbehörde W." ausgebaut worden sei. Mit Erledigung vom 8. Juni 2009 an das Magistrat der Stadt W. habe die E-Werk W. AG um Durchsetzung des Anschlusszwangs an die öffentliche Wasserleitung für das Objekt W., E-Straße 4, ersucht und ausgeführt, dass die Versorgungsleitung in diesem Bereich im Herbst 2008 errichtet und im Frühjahr 2009 in Betrieb genommen worden sei.
Aus diesem Schriftwechsel zwischen der E-Werk W. AG, die die öffentliche Wasserversorgungsanlage betreibe, und der Beschwerdeführerin lasse sich schlüssig und nachvollziehbar ableiten, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit an eine in Betrieb befindliche öffentliche Wasserversorgungsleitung spätestens mit Ablauf des 30. April 2009 bestehe. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde u.a. auf das Ersuchen des Betreibers der öffentlichen Wasserversorgungsanlage um Durchsetzung des Anschlusszwanges, womit - so die belangte Behörde - nicht nur die tatsächliche Anschlussmöglichkeit mit Ende April 2009 feststehe, sondern auch die Anschlussmöglichkeit im rechtlichen Sinn zu diesem Zeitpunkt anzunehmen sei. Abgesehen von den Kostenargumenten der Beschwerdeführerin und somit einer mangelnden Einigung mit der E-Werk W. AG seien keine Gründe hervorgekommen, die einem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage rechtlich entgegengestanden wären. Auch die Beschwerdeführerin selbst sei offenbar von der Anschlussmöglichkeit ausgegangen, weil sie im Jahr 2008 einen Antrag auf Wasseranschluss bei der E-Werk W. AG gestellt habe, den sie später lediglich aus Kostengründen zurückgezogen habe.
Somit sei festzustellen, dass die tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage spätestens mit Ablauf des 30. April 2009 gegeben gewesen sei.
In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus, mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W. sei das Wasserbenutzungsrecht zur Versorgung des Betriebsobjektes W., E.- Straße 4, mit Trink- und Nutzwasser bis zur Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz befristet erteilt worden. Wie sich aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergebe, bestehe spätestens seit dem Ablauf des 30. April 2009 die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zur Trink- und Nutzwasserversorgung sei demnach spätestens mit Ablauf des 30. April 2009 festzustellen gewesen.
Das Feststellen eines Teilerlöschens nach § 27 Abs. 6 WRG 1959 hinsichtlich des Trinkwasserzweckes sei nicht in Betracht gekommen, weil der Rechtsverlust im Hinblick auf die gesetzte Befristung ein umfassender sei. Mit dem Bescheid vom 21. Jänner 1976 sei die wasserrechtliche Bewilligung in ihrer Gesamtheit der Versorgung des genannten Betriebsobjektes mit Trink- und Nutzwasser bis zur Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz befristet worden. Das Erlöschen sei von Gesetzes wegen mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 eingetreten und im vollen Umfang seines Ex-lege-Eintretens festzustellen.
Die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Erlöschensfeststellung sei zu Recht erfolgt, jedoch hinsichtlich des Erlöschenszeitpunktes auf Grund der vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen zu konkretisieren gewesen.
Von dieser deklarativen Feststellung des Rechtsverlustes durch Zeitablauf sei das rechtliche Schicksal der diesem erloschenen Recht dienenden Anlagen zu unterscheiden.
Danach erfolgten in den behördlichen Erwägungen Ausführungen zu der Bestimmung des § 29 Abs. 1 WRG 1959 und dem mit der Vorschreibung letztmaliger Vorschreibungen verbundenen rechtlichen Wegfall der Erhaltungspflicht eines scheidenden Wasserberechtigten. Darauf Bezug nehmend hielt die belangte Behörde schließlich fest, im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine künftige Nutzung des bestehenden Brunnens für Nutzwasserzwecke bei Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen verhindert werden würde, werde im weiteren Ermittlungsverfahren zu prüfen sein, ob die bzw. welche beabsichtigte weitere Nutzung trotz Wegfalls jeglicher Erhaltungspflicht ohne Gefährdung öffentlicher und privater Interessen möglich sei. Ob der Fortbestand der Brunnenanlage auch bei Wegfall der Erhaltungspflicht der Beschwerdeführerin ohne Gefährdung öffentlicher und privater Interessen möglich sei, stelle eine fachkundig zu beantwortende Sachfrage dar, die in einer mündlichen Verhandlung zu beantworten sein werde. Dabei werde u.a. auch zu beachten sein, dass möglicherweise ein Bauwerk im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligungsfreien Grundwasserentnahme, und zwar der Entnahme von (Nutz-)Wasser aus dem bestehenden Brunnen für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf, weiteren Bestand hätte.
Für das weitere Verfahren sei abschließend klarzustellen, dass die wasserrechtlich erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Brunnen strikt von den Erfordernissen nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz (einschließlich der Anschlusskosten) zu trennen seien. Für Letztere sei die Wasserrechtsbehörde nicht zuständig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid (lediglich) insoweit, als das festgestellte Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes über die Benutzung zur Trinkwasserversorgung hinausgeht und auch die Nutzwasserversorgung betrifft.
Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a.
Nach § 27 Abs. 6 WRG 1959 kann sich das Erlöschen auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.
Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Behörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W. vom 21. Jänner 1976 war der Beschwerdeführerin die in Rede stehende wasserrechtliche Bewilligung bis zur Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz befristet erteilt worden. Eine solche Befristung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, Zl. 96/07/0149, und vom 22. Dezember 2011, Zl. 2010/07/0211, betreffend den Anschluss an eine Ortskanalisation) - zulässig. Die Frage der "Anschlussmöglichkeit" ist nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2010/07/0211, mwN).
Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides vor, weil es im Zusammenhang mit der tatsächlichen und auch rechtlich vorliegenden Anschlussmöglichkeit näherer und ausführlicherer Sachverhaltsfeststellungen bedurft hätte. Die "getroffenen Sachverhaltsfeststellungen", auf die die belangte Behörde ihre Rechtsansicht, dass eine Anschlussmöglichkeit seit dem Ablauf des 30. April 2009 bestünde, stütze, fehlten im angefochtenen Bescheid.
Dabei lässt die Beschwerdeführerin, die im Übrigen in der Begründung des mit der Beschwerde verbundenen Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst angibt, dass "der Anschluss an die Ortswasserleitung schon vollzogen ist", jedoch die oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen ausführlichen Feststellungen außer Acht. Demnach habe nicht nur die E-Werk W. AG als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die Wasserrechtsbehörde um Durchsetzung des Anschlusszwanges des Betriebes der Beschwerdeführerin ersucht, sondern es habe auch die Beschwerdeführerin selbst bei der E-Werk W. AG zunächst im Jahr 2008 einen Wasseranschluss beantragt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 28. April 2009 zurückgezogen. Die E-Werk W. AG habe daraufhin mit Schreiben vom 29. April 2009 die Beschwerdeführerin auf die bestehende Anschlusspflicht nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass diese - mit dem Inhalt des dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsaktes übereinstimmenden - Feststellungen unrichtig seien. Sie bestreitet auch nicht, ihren Antrag aus dem Jahr 2008 auf Herstellung eines Wasseranschlusses allein aus Kostengründen zurückgezogen zu haben. Sonstige Gründe, die einem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage entgegengestanden wären, werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Angesichts dessen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde auf dem Boden dieser unbestrittenen Feststellungen zum Ergebnis gelangte, es sei die tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage spätestens mit Ablauf des 30. April 2009 gegeben gewesen und es sei das der Beschwerdeführerin erteilte Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 spätestens zu diesem Zeitpunkt erloschen.
Zutreffend hat die belangte Behörde auch erkannt, dass auf Grund der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W. vom 21. Jänner 1976 erfolgten Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung in ihrer Gesamtheit das ex lege eingetretene Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes sowohl die Trink- als auch die Nutzwasserversorgung umfasste. Die Feststellung dieses Erlöschens durch die Behörde im Nachhinein hatte rein deklarative Wirkung. Im Hinblick darauf kam auch die von der Beschwerde geforderte Feststellung eines lediglich die Trinkwasserversorgung betreffenden Teilerlöschens nach § 27 Abs. 6 WRG 1959 nicht in Betracht.
Die Rechtsfolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes war im vorliegenden Fall allein nach der Bestimmung des § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 zu beurteilen. Auf das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit einem - in der Beschwerde behaupteten - "Widerspruch" des angefochtenen Bescheides zu einem vom Magistrat der Stadt W. betreffend die "Wasserleitungsordnung für die Stadt W. 1996" herausgegebenen "Merkblatt für den Weiterbestand von Hausbrunnen bzw. für die Auflassung von Hausbrunnen nach erfolgtem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage" war daher nicht näher einzugehen. Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, durch das "vollkommene Erlöschen" des Wasserbenutzungsrechtes liefen erhebliche Kosten an, war für das Erlöschen des Rechtes und dessen nachträgliche Feststellung nicht maßgeblich.
Ebenso wenig ist es für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, dass - wie die Beschwerde vorbringt - nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlusszwang hinsichtlich des Bedarfs an Nutzwasser zu gewähren sei.
Zum einen wurde mit dem Bescheid vom 21. Jänner 1976 das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht bis zur "Möglichkeit" des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz befristet erteilt. Diese Möglichkeit lag jedoch nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde - ungeachtet einer allenfalls nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz zu gewährenden Ausnahme vom Anschlusszwang - jedenfalls spätestens mit 30. April 2009 vor. Zum anderen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Anschlusszwanges bzw. einer Ausnahme davon nicht im Wasserrechtsverfahren zu prüfen. Entscheidend für die Frage des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes war vorliegend allein, ob die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bestand oder nicht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2010/07/0072, zu einem Fall des Anschlusses an die Ortskanalisation).
Schließlich bemängelt die Beschwerde, es seien im durchgeführten Wasserrechtsverfahren trotz der Regelung im Oö. Wasserversorgungsgesetz, wonach die Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen in den dem Anschlusszwang unterliegenden Objekten einer vorherigen Feststellung bedürfe, ob die Weiterbenützung die Gesundheit gefährden könnte, keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob die Weiterbenutzung (der gegenständlichen Anlagen) die Gesundheit gefährde. Die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin sei für einen Nutzwasserbetrieb ordnungsgemäß ausgerüstet.
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Wasserrechtsbehörde das Erfordernis der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach den im § 29 Abs. 1 WRG 1959 genannten Kriterien (u.a. "öffentliche Rücksichten") zu prüfen hat. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die von der erstinstanzlichen Behörde angeordneten letztmaligen Vorkehrungen behoben und diesbezüglich die Angelegenheit an den Bürgermeister der Stadt W. zurückverwiesen. Dieser nach § 66 Abs. 2 AVG erfolgte Ausspruch wird mit der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpft. Gleichzeitig folgt daraus, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine "Auflassung" einer Wasserversorgungsanlage angeordnet wurde. Das genannte Beschwerdevorbringen zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 24. Oktober 2013
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