VwGH 2010/07/0211

VwGH2010/07/021122.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Ing. R M in V, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. September 2010, Zl. Wa-2010-105566/1-Wa/Ko, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen, zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V (im Folgenden: BH) vom 10. August 1965 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der aus seinem Wohnhaus auf einer näher genannten Liegenschaft anfallenden häuslichen Abwässer in die V sowie für die Errichtung und den Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen unter Vorschreibung mehrerer Auflagen, befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation (mit zentraler Abwasserreinigung), erteilt.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 brachte die BH dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass laut Mitteilung der Stadtgemeinde V der Anschluss (für die Ableitung der genannten häuslichen Abwässer) an die Ortskanalisation bereits seit längerer Zeit möglich sei, das Wasserbenutzungsrecht für diese Ableitung daher erloschen sei, im weiteren Verfahren näher angeführte Löschungsvorkehrungen vorzuschreiben sein würden und ihm Gelegenheit gegeben werde, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die angekündigte Vorgangsweise (u.a.) mit dem Vorbringen aus, dass die Stadtgemeinde V einen Bescheid hinsichtlich des Anschlusses an das Kanalnetz erlassen habe, der in der Folge von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben worden sei, und ein Anschluss an die Ortskanalisation mit vertretbarem Aufwand nicht möglich sei, sodass die Voraussetzungen für das Auslaufen der Befristung seines Wasserbenutzungsrechtes nicht vorlägen.

In der von der BH am 26. Juli 2010 durchgeführten Verhandlung erstattete der beigezogene abwassertechnische Amtssachverständige ein Gutachten mit folgendem (auszugsweisen) Wortlaut:

"(…) Bereits bei der damaligen Bewilligungsverhandlung wurde davon ausgegangen, dass es sich bei der gegenständlichen Kläranlage um eine provisorische Lösung handelt, da der Ortskanal in diesem Bereich bereits in Vorbereitung war. Auf Grund von Aufzeichnungen der eingehobenen Anschlussgebühren bei den Nachbarobjekten kann davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit des Anschlusses an die Ortskanalisation bereits Mitte der 80er Jahre vorhanden war.

(…)

Im Bereich des Anwesens (…) sind grundsätzlich 2 Ortskanäle vorhanden, an die ein Anschluss möglich wäre. Ein Ortskanalstrang befindet sich in der (A.-Straße). Die Möglichkeit zum Anschluss bestünde grundsätzlich bei den Schächten 21A, 20 und 21. Diese Schächte haben eine Sohltiefe von rund 1,20 m. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation wäre bereits für das gegenständliche Grundstück beim Schacht 21A vorgesehen, wo für den Hausanschluss ein Kanalteilstück mit rund 2 m Länge bis rund 1 m innerhalb des Grundstückes (…) errichtet wurde. Die Entfernung der weitest vorspringenden Hausecke zu diesem Kanal beträgt rund 13 m. Die zweite Kanalanschlussmöglichkeit besteht in dem Kanalstrang, der in dem Weg zwischen V und dem (Grundstück) verläuft. In diesem Bereich ist der städtische Kanal als Rückstaukanal mit einem relativ großen Profil ausgebildet. Die weitest vorspringende Hausecke zu diesem Kanalstrang liegt rund 27 m Luftlinie vom Kanal entfernt.

Es besteht somit auf Grund der Lage beider Kanäle Hausanschlusspflicht gemäß Abwasserentsorgungsgesetz.

Beim gegenständlichen Objekt ist nach wie vor eine mechanische Kläranlage in Form einer 3-Kammer-Faulanlage mit einem Nutzinhalt von 6,5 m3 (Angaben lt. Projekt) in Verwendung. Die mechanisch gereinigten Abwässer werden rechtsufrig in die V eingeleitet. Diese Kläranlage entspricht bei weitem nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Die Grenzwerte, die heutzutage für die direkte Einleitung von Abwässern einzuhalten sind, können mit dieser Anlage keinesfalls erreicht werden.

Die Umwandlung zu einer Senkgrube ist ebenfalls nicht möglich, da der Speicherraum mit 6,5 m3 zu gering ist. Lt. Anforderungen des Abwasserentsorgungsgesetzes sind bei 2 Personen ständiger Bewohner ein Nutzinhalt von mind. 12 m3 erforderlich.

Auf Grund der Höhenlage des Schmutzwasserkanals vom Gebäude zur bestehenden Kläranlage kann ein Anschluss an den öffentl. Kanal in der (A.-Straße) im freien Gefälle auf Grund der Beurteilung beim heutigen Lokalaugenschein nicht ausgeführt werden. Diesbezüglich wäre jedoch noch eine genaue Höhenaufnahme erforderlich. Eine Anschlussmöglichkeit in den Rückstaukanal zwischen V und dem Grundstück wäre jedenfalls möglich, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass es in diesem Kanal regelmäßig zu einem Rückstau kommt und daher ein Einstau bis in den Hausbereich nicht ausgeschlossen werden kann.

Aus abwassertechnischer Sicht wäre die technisch beste Lösung des Kanalanschlusses, mit der auch ein Kanalrückstau im Wesentlichen ausgeschlossen werden kann, die Errichtung eines Hauspumpwerkes mit anschließender Hausdruckleitung bis zur bestehenden Anschlussmöglichkeit an den Kanal in der (A.-Straße) beim Schacht 21A. Diese Anschlussmöglichkeit kann sofort ausgeführt werden.

Aus abwassertechnischer Sicht wird festgehalten, dass die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentl. Kanalisation für das Anwesen (…) bereits seit längerem (Mitte der 80er Jahre) besteht und außerdem die mechanische Kläranlage keinesfalls mehr dem heutigen Stand der Technik entspricht, weshalb das gegenständliche Wasserrecht zu löschen ist.

(…)"

Ferner hielt der Amtssachverständige aus abwassertechnischer Sicht eine Reihe von Vorkehrungen erforderlich, die in dem sodann von der BH gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid übernommen wurden.

Mit diesem Bescheid vom 27. Juli 2010 traf die BH den folgenden Ausspruch:

"I. Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes:

Es wird festgestellt, dass das unter Postzahl (…) im Wasserbuch der (BH) eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Einleitung der aus dem Wohnhaus (…) anfallenden häuslichen Abwässer in die V mit Wirkung vom 31.12.1990 erloschen ist.

II. Der abtretende Wasserberechtigte hat folgende Löschungsvorkehrungen zu treffen:

  1. 1. Die Kläranlage ist zu entleeren und zu reinigen.
  2. 2. Der Zu- und Ablauf der Kläranlage sind flüssigkeitsdicht zu verschließen und die Kläranlage ist mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen. Statt diesen Maßnahmen kann die Kläranlage auch zur Gänze oder nur teilweise (Bereich des Einstiegsschachtes) entfernt werden.

    3. Für die Durchführung dieser Löschungsvorkehrungen wird eine Frist bis zum 31.12.2010 eingeräumt. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist der (BH) unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.

    Ebenso sind ab 31.12.1990 allenfalls mit diesem Wasserbenutzungsrecht verbundene, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten erloschen.

    Rechtsgrundlage:

    §§ 27 Abs. 1 lit. c, 29 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959,

    idgF.

    (…)"

    Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

    Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 13. September 2010 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 27 Abs. 1 lit. c und § 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 abgewiesen.

    Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes führte der LH unter Bezugnahme auf das genannte Amtssachverständigengutachten aus, dass auf Grund der seit Mitte der 80er-Jahre bestehenden Möglichkeit des Anschlusses des Wohnobjektes des Beschwerdeführers an die Ortskanalisation das mit Bescheid der BH vom 10. August 1965 verliehene Recht durch Zeitablauf ex lege (von Gesetzes wegen) erloschen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers müsse die Entscheidung der Behörde, die über den Anschlusszwang zu entscheiden habe, nicht abgewartet werden. Die "Anschlussmöglichkeit" sei nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtlichen Sinn zu verstehen, und es könne selbst das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung von der Anschlussverpflichtung nichts an der Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes und an der rechtlichen Möglichkeit des Anschlusses ändern. Durch § 29 Abs. 1 WRG 1959 werde sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung eingetreten seien, soweit wie möglich rückgängig gemacht würden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich sei. Durch die Wasserbenutzungsanlagen bewirkte Eingriffe in den natürlichen Wasserhaushalt sollten auf Grund der oben angeführten Interessen nach Beendigung der Wasserbenutzung beseitigt werden oder es solle zumindest ein Zustand hergestellt werden, der den natürlichen Abläufen überlassen werden könne. Auf die vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen träfen diese Kriterien zu. Diese dienten der Reinhaltung von Grund- und Oberflächenwässern bzw. dem Schutz vor Personenschäden sowie der Hintanhaltung von künftigen missbräuchlichen Verwendungen und seien daher im öffentlichen Interesse erforderlich und stellten diesbezüglich die gelindesten notwendigen Maßnahmen dar. Da derartige - dem öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer und der Hintanhaltung künftiger missbräuchlicher Verwendung widersprechende - Gefahren nicht zuletzt wegen der weiterhin gegebenen Zuleitungsmöglichkeit der Abwässer in den Vorfluter bestünden, sei die von der BH gesetzte Frist für die Durchführung der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen durchaus angemessen. Auch die dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Berufungsverfahrens verbleibende Zeitspanne für die Durchführung dieser Maßnahmen erscheine noch als angemessen im Sinn des § 29 WRG 1959 und diese Frist sei deshalb auch nicht zu verlängern gewesen.

    Darüber hinaus sehe sich der LH noch zu folgenden Feststellungen veranlasst:

    Aus dem vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheid der Oö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 3. Juli 1989 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der (Gemeinde) als erstinstanzlicher Baubehörde verpflichtet worden sei, sein Wohnobjekt bis 30. Juni 1987 an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen und die von diesem Objekt sowie den dazugehörigen Grundstücken anfallenden Abwässer in die Ortskanalisation einzuleiten. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des Gemeinderates vom 23. Juli 1987 als unbegründet abgewiesen worden. Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorstellung sei dieser Berufungsbescheid mit dem genannten Bescheid der Oö. Landesregierung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen worden, weil die festgelegte Frist zur Herstellung des Anschlusses zu kurz bemessen gewesen sei und weiters zu prüfen gewesen wäre, ob die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluss zulasse. Dabei habe sich die Aufsichtsbehörde auf § 36 der damals geltenden Oö. Bauordnung 1976 bezogen. Am 1. Juli 2001 sei das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 in Kraft getreten und gleichzeitig seien die §§ 35 bis 40 der Oö. Bauordnung 1976 außer Kraft getreten. Da vorliegend die Kriterien des § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 erfüllt seien, bestehe bereits auf Grund des Gesetzes eine Anschlusspflicht (des Beschwerdeführers) an die öffentliche Kanalisation, wobei die Gemeinde eine Anschlusspflicht mittels Bescheid nicht mehr auszusprechen habe. Nur für den Fall, dass der Eigentümer eines Objektes seiner Anschlussverpflichtung nicht nachkomme, habe die Behörde mittels Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. In § 11 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 sei zwar von der Beschaffenheit, Zweckwidmung und Aufnahmefähigkeit der Kanalisationsanlage die Rede, dies allerdings lediglich im Hinblick auf die von den Gemeinden zu berücksichtigenden Aspekte bei Festlegung der Einleitungsbedingungen (Kanalordnung) und nicht als zu prüfende Kriterien bei der Frage der Anschlusspflicht. Überdies habe sich der Amtssachverständige für Abwassertechnik in seinem am 26. Juli 2010 abgegebenen Gutachten mit den auftretenden Problematiken (Rückstau) auseinandergesetzt und aufgezeigt, welcher der Möglichkeiten des Anschlusses des Wohnobjektes des Beschwerdeführers an die Ortskanalisation aus abwassertechnischer Sicht der Vorzug zu geben sei. In diesem Zusammenhang habe er festgehalten, dass auch die dem Objekt (des Beschwerdeführers) benachbarten Objekte bereits an die Ortskanalisation angeschlossen seien.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

    II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit.

Gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

2. Mit dem genannten Bescheid vom 10. August 1965 wurde dem Beschwerdeführer das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht befristet, nämlich "bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation (mit zentraler Abwasserreinigung)", erteilt. Eine solche Befristung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Beschwerdefällen mit insoweit vergleichbarem Sachverhalt bereits ausgeführt hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 23. April 1998, Zl. 96/07/0030, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/07/0120, mwN) - zulässig. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0232, zur Frage der "Anschlussmöglichkeit" ausgeführt, dass diese nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtlichen Sinn zu verstehen ist. Die rechtliche Möglichkeit für den Anschluss an eine "systematische Ortskanalisation" ist gegeben, wenn der Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften - vorliegend daher den landesgesetzlichen Vorschriften - die Voraussetzungen für den Anschluss seiner Anlage an die Ortskanalisation erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 96/07/0030).

Wie im angefochtenen Bescheid dargestellt, wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates, worin ausgesprochen worden war, dass der Beschwerdeführer seinen Bau an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen habe, von der Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 3. Juli 1989 aufgehoben und die Angelegenheit zur Klärung (u.a.) der Frage, ob die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluss zulasse, sowie zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, dass über die Berufung in diesem baubehördlichen Verfahren neuerlich entschieden worden sei. Auch tritt der LH dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass das (baubehördliche) Berufungsverfahren nach wie vor unerledigt sei, nicht entgegen, sodass davon auszugehen ist, dass dieses Verwaltungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist.

Gegen die Annahme des LH, dass der Beschwerdeführer nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 zum Anschluss an die Ortskanalisation verpflichtet sei, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 13. September 2010 (u.a.) vorgebracht, dass die Aufnahmefähigkeit der bestehenden Ortskanalisation für seine Liegenschaften nicht gegeben sei. Dazu hat der LH - unter Bezugnahme auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des abwassertechnischen Amtssachverständigen vom 26. Juli 2010 - ausgeführt, dass laut diesem Gutachten im Bereich der Liegenschaft grundsätzlich zwei Ortskanäle vorhanden seien, an die ein Anschluss möglich wäre. Eine Anschlussmöglichkeit sei in der (A.- Straße) - so u.a. beim Schacht 21A, wo für den Hausanschluss ein Kanalteilstück mit rund 2 m Länge bis rund 1 m innerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers errichtet worden sei - vorgesehen. Ferner bestehe eine weitere Anschlussmöglichkeit im Bereich des zwischen der V und seinem Grundstück verlaufenden Weges, in welchem Bereich allerdings der städtische Kanal als Rückstaukanal ausgebildet sei. Eine Anschlussmöglichkeit beim Rückstaukanal wäre jedenfalls möglich, wobei jedoch im Hinblick darauf, dass es in diesem Kanal regelmäßig zu einem Rückstau komme, ein Einstau bis in den Hausbereich nicht ausgeschlossen werden könne. Was den Anschluss an den öffentlichen Kanal in der (A.-Straße) betreffe, so könne (zwar) ein solcher dort im freien Gefälle nicht ausgeführt werden. Aus abwassertechnischer Sicht wäre (jedoch) die Errichtung eines Hauspumpwerkes mit anschließender Hausdruckleitung bis zum Schacht 21A des Kanals in der (A.-Straße) die technisch beste Lösung für einen Anschluss.

In Bezug auf die Möglichkeit des Anschlusses beim genannten Schacht 21A bringt die Beschwerde vor, dass ein Anschluss dort mit entsprechendem technischen Aufwand "allenfalls grundsätzlich möglich" sei. Gegen diese Anschlussmöglichkeit wendet sie im Wesentlichen lediglich ein, dass es in diesem Fall der Erstellung eines entsprechenden Projektes bedürfe, weil technische Vorkehrungen einzuplanen seien, und dass der LH von Amts wegen entsprechende Überprüfungen hätte durchführen müssen, inwieweit es infolge einer mangelnden Aufnahmefähigkeit des Kanals zu Rückstauungen komme, wie lange diese anhielten und ob sich im Fall eines zeitlich längeren Rückstaus etwa die Toiletteanlagen sowie die sonstige Abwasseranlage des Hauses durch längere Zeit als unbenützbar erweisen könnten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen reichten hiezu keineswegs aus, und mangels konkreter Prüfung der bestehenden Kanalisationsanlage der Gemeinde in Bezug auf deren Aufnahmefähigkeit für weitere Anschlüsse sei das Verfahren in einem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben.

Mit diesem Vorbringen übergeht die Beschwerde jedoch die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach bei Errichtung des Kanalanschlusses an den Schacht 21A (in der (A.- Straße)) und eines Hauspumpwerkes mit anschließender Hausdruckleitung, welche Anschlussmaßnahmen sofort möglich wären, ein Kanalrückstau im Wesentlichen ausgeschlossen werden könne.

Nach ständiger hg. Judikatur kann ein mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen), bekämpft werden (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0127, und vom 24. März 2011, Zl. 2009/07/0107, mwN). Dass die vorzitierten gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in Bezug auf die Anschlussmöglichkeit im Bereich des Schachtes 21A mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen in Widerspruch stünden oder in sonstiger Weise unschlüssig wären, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer ist diesen gutachterlichen Ausführungen im Verwaltungsverfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass die darauf gestützten Feststellungen der belangten Behörde unbedenklich erscheinen.

Ferner legt die Beschwerde auch nicht dar, dass die genannte Anschlussmöglichkeit - im Hinblick auf den nach der hg. Judikatur zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 12. März 1991, Zl. 90/07/0127, vom 23. Mai 1995, Zl. 95/07/0027, und vom 7. Dezember 2006, Zl. 2005/07/0115, mwN) - im Sinne der Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg" objektiv betrachtet unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 26. März 2009, Zl. 2005/07/0038, mwN).

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, dass ein Anschluss an die Ortskanalisation sowohl im tatsächlichen als auch im rechtlichen Sinn möglich sei und das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht somit gemäß 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erloschen sei, begegnet daher keinem Einwand.

3.1. Weiters bekämpft die Beschwerde den mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrag, die Kläranlage mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen oder ganz oder (zumindest) teilweise (im Bereich des Einstiegsschachtes) zu entfernen, mit dem Vorbringen, dass dadurch ein Umbau der Kläranlage in eine Senkgrube von vornherein zunichte gemacht würde. Wenn auch derzeit der Rauminhalt der Kläranlage für einen solchen Umbau nicht ausreiche, sei doch absehbar, dass sich der Zwei-Personen-Haushalt (des Beschwerdeführers) kurzfristig in einen Ein-Personen-Haushalt verringern werde und daher die Voraussetzungen für einen Umbau in eine Senkgrube gegeben sein würden. Zur Vermeidung der künftigen Einleitung der geklärten Abwässer in den Vorfluter nach Löschung des Wasserrechtes sei es überdies ausreichend, den Zu- und Ablauf der Kläranlage flüssigkeitsdicht zu verschließen.

3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Eine Stilllegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 dient dem - gesetzlich keineswegs verpönten - Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist (vgl. etwa die in Bumberger/Hinterwirth, WRG, zu § 29 WRG 1959 E 17 und 24 zitierte hg. Judikatur).

Der Beschwerdeführer, der im erstinstanzlichen Verfahren von der Absicht, ihm die nunmehr bekämpften Vorkehrungen aufzutragen, in Kenntnis gesetzt worden war, hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren vorgebracht, dass ein Umbau der Kläranlage in eine Senkgrube in Betracht gezogen werde und mit einer Verringerung der Haushaltsgröße von einem Zwei-Personen-Haushalt in einen Ein-Personen-Haushalt zu rechnen sei. Bei dem zitierten Beschwerdevorbringen handelt es sich daher um eine auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Im Übrigen sind die dem Beschwerdeführer aufgetragenen und von ihm mit seiner Beschwerde bekämpften Maßnahmen nicht zu beanstanden, dienen sie doch, wie oben bereits ausgeführt, dem öffentlichen Interesse, um eine künftige missbräuchliche Verwendung der stillgelegten Abwasserbeseitigungsanlage hintanzuhalten.

4.1. Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die im angefochtenen Bescheid zur Durchführung der Löschungsvorkehrungen gesetzte Frist und bringt vor, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. September 2010 zugestellt und die genannte Frist jedenfalls zu kurz bemessen worden sei. So falle ein wesentlicher Teil dieses Zeitraumes in die Herbst- und winterliche Schlechtwetterperiode und könne auf Grund von "saisonalen Ruhezeiten der Bauunternehmen" ein wesentlicher Teil dieses Zeitraumes nicht genutzt werden.

4.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger hg. Judikatur ist Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 24. April 2003, Zl. 2000/07/0247, und vom 28. April 2011, Zl. 2010/07/0096, mwN).

Nach den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen vom 26. Juli 2010 wurde für den Hausanschluss an den genannten Schacht 21A ein Kanalteilstück mit rund 2 m Länge bis rund 1 m innerhalb des Grundstücks des Beschwerdeführers hergestellt und beträgt die Entfernung der weitest vorspringenden Hausecke zu diesem Kanal rund 13 m. Die bestehende Kläranlage hat einen Nutzinhalt (Speicherraum) von 6,5 m3, welche im Rahmen der aufgetragenen Vorkehrungen zu entleeren und zu reinigen und entweder flüssigkeitsdicht zu verschließen sowie mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen oder - wahlweise - (lediglich) teilweise (Bereich des Einstiegschachtes) zu entfernen ist.

Dem Beschwerdeführer standen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides dreieinhalb Monate und bis Winterbeginn jedenfalls mehr als drei Monate zur Verfügung, die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen zu planen und diese Maßnahmen durchzuführen. Selbst wenn man für die tatsächlichen Arbeiten im Gelände eine Woche veranschlagen würde, verblieben dem Beschwerdeführer noch immer mehr als drei Monate Zeit für die Planung und Ausschreibung dieser Arbeiten.

Im Hinblick darauf zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist bei Anspannung aller seiner Kräfte nach Lage des konkreten Falles unangemessen kurz gewesen sei. Demzufolge ist die Bemessung dieser Frist nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Dezember 2011

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