Normen
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R (BH) vom 7. Mai 1987 wurde dem Beschwerdeführer ein Wasserbenutzungsrecht zur Einleitung der anfallenden, mittels einer Drei-Kammer-Faulanlage gereinigten häuslichen Abwässer aus dem Objekt S 11 (nunmehr H 7) in den B-Bach erteilt. Diese Berechtigung war bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation mit zentraler Kläranlage, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2017, befristet.
Die Gemeinde P errichtete auch im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Ortskanalisation.
Aus einem Aktenvermerk der BH vom 10. September 2009 geht hervor, dass eine Begehung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik durchgeführt und festgestellt werden konnte, dass eine Kanalanschlussmöglichkeit bestehe bzw. dass der nächste Kanalanschlusspunkt weniger als 50 m vom Anwesen des Beschwerdeführers entfernt sei. Der Beschwerdeführer wurde auf das Erlöschen des Wasserrechtes aufmerksam gemacht.
Im Akt erliegt weiters ein - unbestritten rechtskräftiger - Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P vom 30. Oktober 2006, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des OÖ Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 verpflichtet wurde, innerhalb von drei Monaten sein Anwesen an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt sei.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 stellte die BH gemäß den §§ 27 Abs. 1 lit. h und 29 WRG 1959 fest, dass das für den Beschwerdeführer mit Bescheid der BH vom 7. Mai 1987 eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zur Einleitung der anfallenden, mittels einer Drei-Kammer-Faulanlage gereinigten häuslichen Abwässer in den B-Bach mit Ablauf des 31. Dezember 2006 erloschen sei. In weiterer Folge wurden letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben und festgestellt, dass allenfalls mit diesem Wasserbenutzungsrecht verbundene, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten erloschen seien.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid und begründete dies damit, er habe gehört, dass man ein Ansuchen stellen könne, die Drei-Kammer-Faulanlage bis zum Jahr 2020 weiter zu betreiben. Deshalb habe er noch keinen Kanalanschluss hergestellt. Außerdem müsse die Kanalisation so hergestellt werden, dass diese hochwassersicher sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. März 2010 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies wurde damit begründet, dass das Ableitungsrecht des Beschwerdeführers gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 mit Ablauf der Befristung erloschen sei. Eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers sei nicht möglich, weil diese Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und eine völlig ungenügende Reinigungsleistung aufweise. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung angesprochene generelle Regelung für einen weiteren Betrieb solcher Anlagen gebe es nicht. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 130/2005, seien Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen festgelegt worden, welche unter bestimmten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2007 galten und zum Teil bis 31. Dezember 2010 bzw. 2015 weiter gälten. Gemäß § 8 der zitierten Verordnung endeten diese Ausnahmen der Bewilligungspflicht aber in jenen Fällen, in welchen sich eine Kanalanschlussverpflichtung an eine öffentliche Kanalisation im Sinne des OÖ Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist der Verordnung ergebe, sobald diese Anschlussmöglichkeit bestehe. Für die Liegenschaft des Beschwerdeführers bestehe eine solche Anschlussmöglichkeit seit Längerem.
Dem Berufungsvorbringen nach werde der Hausanschlusskanal im Hochwasserabflussbereich des C-Baches zu errichten sein. Es liege am Beschwerdeführer, die von ihm verlangte hochwassersichere Ausführung des Hausanschlusskanales sicherzustellen. So könne der Schutz der Kanaltrasse gegen Erosion durch Bodenbefestigung und unter Umständen durch Grasbewuchs erreicht werden. Wenn im Verlauf des Hausanschlusskanals allenfalls ein Kanalschacht im Hochwasserabflussbereich notwendig sei, könne die Hochwassersicherheit des Schachtdeckels durch Verschraubung sichergestellt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmungen der §§ 27 und 29 WRG haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
- a) …
- c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
d) …
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat."
Nach § 32 Abs. 6 WRG finden auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
Daraus folgt, dass die Bestimmungen über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch für das mit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 7. Mai 1987 verliehene Recht Anwendung finden. Diese wasserrechtliche Bewilligung war dadurch gekennzeichnet, dass sie bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2017, befristet war.
Der Beschwerdeführer hat während des Verwaltungsverfahrens nicht bestritten, dass die Möglichkeit des Anschlusses seines Objektes an eine Ortskanalisation besteht. Diese Feststellung der Wasserrechtsbehörden steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen einer in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten örtlichen Erhebung. Entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Beschwerde gründen sich die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid keinesfalls lediglich auf "eine Mutmaßung" der belangten Behörde. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellten gegenteiligen Behauptungen waren nicht weiter zu berücksichtigen, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG das Neuerungsverbot gilt.
Für die Frage der Möglichkeit des Anschlusses an die Ortskanalisation und damit für den Eintritt des Endes der Befristung ist auch nicht relevant, ob das Anwesen des Beschwerdeführers tatsächlich weniger als 50 m vom Kanalstrang der öffentlichen Kanalisation entfernt ist oder nicht. Die Frage des Anschlusszwanges bzw. einer Ausnahme davon ist nicht im Wasserrechtsverfahren, sondern in einem Verfahren nach dem OÖ Abwasserentsorgungsgesetz 2001 zu prüfen. Auf diese Aspekte war hier angesichts der rechtskräftigen Verpflichtung des Beschwerdeführers, sein Anwesen an den Kanal anzuschließen, nicht näher einzugehen.
Der Beschwerdeführer meint, erst mit dem tatsächlich vollzogenen Anschluss an die öffentliche Kanalisation wäre die Auflassung der Abwasserbeseitigungsanlage anzuordnen, und beruft sich diesbezüglich auf eine Bestimmung des OÖ Abwasserentsorgungsgesetzes 2001. Diese Bestimmungen sind aber im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die belangte Behörde auch keinesfalls unterstellt, dass das Anwesen des Beschwerdeführers bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei. Darauf kam es auch nicht an. Entscheidend war, ob die Möglichkeit des Anschlusses an die Ortskanalisation bestand oder nicht.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides konnte sich die belangte Behörde auf Grundlage der ihr vorliegenden Beweisergebnisse aber darauf stützen, dass diese Möglichkeit bestand, zumal der Beschwerdeführer sogar auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides zum Anschluss verpflichtet war. Damit ist aber die mit dem Eintritt dieser Möglichkeit befristete Berechtigung abgelaufen.
Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass der Erlöschensfall des § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 bereits eingetreten war.
Nun tritt das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit bei befristeten Rechten gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 unmittelbar kraft Gesetzes ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, 97/07/0062). Gemäß § 29 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde im Erlöschensbescheid auszusprechen, ob überhaupt und in welcher Art letztmalige Vorkehrungen vorzuschreiben seien.
Gegen die Vorschreibung der im Erstbescheid vorgenommenen letztmaligen Vorkehrungen hat der Beschwerdeführer in der Berufung keine Einwände erhoben. Wenn er dies nun erstmals in der Beschwerde tut, so steht einer Berücksichtigung dieses Vorbringens ebenfalls das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.
Der Beschwerdeführer vertritt schließlich die Ansicht, mit seinem Berufungsvorbringen, wonach die Abwasserbeseitigungsanlage bis zum Jahre 2020 weiter betrieben werden könne, habe er zumindest einen Hinweis auf eine allfällige Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 13 OÖ Abwasserentsorgungsgesetz vorgetragen. Die Behörde wäre daher zur entsprechenden Überprüfung verpflichtet gewesen, ob das Anwesen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Ausnahme von der Anschlusspflicht erfülle. Dies habe die belangte Behörde aber unterlassen.
Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Wasserrechtsbehörde - wie bereits oben dargelegt - im Rahmen des Erlöschenverfahrens zur Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen der Ausnahme von der Anschlusspflicht an die Ortskanalisation erfüllt sind oder nicht, nicht zuständig ist. Diesbezüglich wäre ein entsprechender Antrag an die Gemeindebehörde zu stellen gewesen.
Schließlich ist zum Beschwerdevorbringen betreffend eine Hochwassergefahr durch die Ortskanalisation und durch den vom Beschwerdeführer zu errichtenden Anschluss an die Ortskanalisation festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen keinen Zusammenhang mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes bzw. der in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer auferlegten letztmaligen Vorkehrungen steht. Dieses Vorbringen bezieht sich offensichtlich auf die Ausführung der Ortskanalisationsanlage selbst, gegebenenfalls auf den Hausanschluss des Beschwerdeführers, nicht aber auf den Gegenstand des Wasserbenutzungsrechtes, um dessen Erlöschen es im vorliegenden Fall geht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 28. April 2011
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