Normen
JagdG NÖ 1974 §132 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §132 Abs10;
JagdG NÖ 1974 §132 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §132 Abs10;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 100 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-14, (JG) verpflichtet, zur Vermeidung einer Waldgefährdung näher bestimmte Schutzmaßnahmen bis spätestens 31. Jänner 2000 durchzuführen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht - unter anderem - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass der Landesjagdbeirat vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegen § 132 Abs. 10 JG nicht angehört worden sei. Schon mit diesem Einwand ist sie im Recht:
Gemäß § 132 Abs. 1 JG sind zur fachlichen Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung in Angelegenheiten der Jagd bei diesen Behörden Jagdbeiräte, und zwar bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat und beim Amt der Landesregierung ein Landesjagdbeirat, zu bestellen.
§ 132 Abs. 10 JG ordnet an, dass die Jagdbeiräte in allen Fragen, die fachliche Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören sind. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzuge ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden, ehestens zu verständigen.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Angelegenheit - die Vorschreibung von Schutzmaßen zur Vermeidung einer Waldgefährdung - Fragen betrifft, die fachliche Angelegenheiten der Jagd berühren. Gemäß § 132 Abs. 10 in Verbindung mit Abs. 1 JG wäre daher von der belangten Behörde vor ihrer Entscheidung der Landesjagdbeirat zu hören gewesen, was unbestritten nicht geschehen ist.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 1959, Slg. 5082/A) stellt die Unterlassung der im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Anhörung bestimmter Stellen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Dies trifft auch im Beschwerdefall zu, kann doch - auch wenn die belangte Behörde nicht an die Stellungnahme des Landesjagdbeirates gebunden ist (vgl. das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A) - keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde, man könne durchaus davon ausgehen, dass in gegenständliche Angelegenheit "Gefahr in Verzug" im Sinne des § 132 Abs. 10 JG anzunehmen sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid langte mit den Verwaltungsakten bereits am 10. November 1999 bei der belangten Behörde ein. Diese holte daraufhin ein forstfachliches Gutachten ein, welches am 9. Dezember 1999 bei ihr einlangte. Es wurde den Parteien des Verwaltungsverfahrens sodann gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme bis längstens 17. Dezember 1999 eingeräumt. Nach Einlangen einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei am 22. Dezember 1999 erging sodann der angefochtene Bescheid vom 29. Dezember 1999, der den Parteien am 12. Jänner 2000 zugestellt wurde. Dieser Verfahrensablauf lässt erkennen, dass im Berufungsverfahren hinreichend Zeit zur Anhörung des Landesjagdbeirates zur Verfügung gestanden wäre. Die belangte Behörde kann sich daher nicht darauf berufen, dass von der Anhörung des Landesjagdbeirates wegen Gefahr im Verzuge Abstand genommen werden musste.
Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 7. Juni 2000
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