VwGH 2012/03/0092

VwGH2012/03/009222.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des J S in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. April 2012, Zl E1/405.891/2011, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §59;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs5;
WaffG 1996 §8 Abs6;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §59;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs5;
WaffG 1996 §8 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 iVm § 8 Abs 6 des Waffengesetzes 1996, BGBl Nr 12/1997 (WaffG) die ihm am 14. August 1974 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr 074912.

Begründend legte sie der Entziehung im Wesentlichen einen Vorfall am 12. Juli 2011 zugrunde, bei dem die Feuerwehr in der Wohnung des Beschwerdeführers eingeschritten sei, weil durch ein Einschussloch in einen Heizkörper Wasser ausgetreten und in eine Nachbarwohnung gesickert sei. Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten vor Ort habe der Beschwerdeführer angegeben, ein Freund sei am Nachmittag bei ihm gewesen, der ihm seine Waffe habe zeigen wollen. Es habe sich um eine Faustfeuerwaffe gehandelt, näheres könne und wolle er nicht angeben. Als ihm der Freund die Waffe gezeigt habe, habe sich ein Schuss gelöst und plötzlich sei Wasser aus dem Heizkörper gesprudelt. Er habe das Loch zunächst mit dem Finger zugehalten, sich dabei aber geschnitten. Zu seinem Freund habe er gesagt, er solle sofort gehen, und dann habe er die Feuerwehr angerufen. Den Namen des Freundes wolle er nicht nennen, um diesen nicht in die Sache hineinzuziehen. Seine eigenen Faustfeuerwaffen befänden sich im Schießclub (beim Sportschützenverein) im Burgenland in F.

Bei seiner Einvernahme vor der Erstbehörde am 21. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer - nach Namen und Anschrift des genannten Freundes befragt - angegeben, diesen keinesfalls nennen zu wollen. Er sei sich sicher, dass sein Freund eine waffenrechtliche Urkunde besitze, dieser Freund habe mit einer mitgebrachten Pistole Probleme mit dem Schlitten beim Ausziehen gehabt, weshalb der Beschwerdeführer ihm eine seiner unscharfen Patronen gegeben hätte, damit er damit probieren könne. Der Freund habe dann eine Patrone ins Magazin gegeben - der Beschwerdeführer könne nicht sagen, ob es eine unscharfe oder scharfe Patrone gewesen sei - und auf einmal habe es gekracht und es sei ein Schuss in den Heizkörper gegangen. Beim Zudrücken des Loches habe sich der Beschwerdeführer an der Hand verletzt. Am 18. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer seine beiden registrierten Faustfeuerwaffen von einem Schießclub in F abgeholt, seither würden sich diese wieder in seiner Wiener Wohnung ordnungsgemäß verwahrt befinden.

In einer Stellungnahme vom 3. Oktober 2011 habe der Beschwerdeführer gegen den gegen ihn bestehenden Verdacht, fahrlässig mit einer Schusswaffe hantiert zu haben, ins Treffen geführt, dass er am Tag des Vorfalls nicht einmal in unmittelbarem Besitz einer Faustfeuerwaffe - weil sich diese im Schießclub im Burgenland befunden hätten - gewesen sei.

Der im Rechtshilfeweg befragte Obmann des genannten Sportschützenverbands in F habe am 7. Dezember 2011 angegeben, dass es bei diesem Verein keine Möglichkeit gebe, private Faustfeuerwaffen zu deponieren, im Jahr 2011 seien daher auch keine Faustfeuerwaffen hinterlegt worden; auf einer vom Obmann vorgelegten Liste der Vereinsmitglieder scheine der Beschwerdeführer auf.

In seiner Stellungnahme dazu vom 16. Jänner 2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er offenbar missverständliche Angaben gemacht habe oder diese Angaben sinnverzerrend oder falsch protokolliert worden seien. Tatsache sei jedenfalls, dass seine Eltern in P in ihrem Haus einen Safe besäßen und der Beschwerdeführer in diesem Safe zum konkreten Zeitpunkt des Unfalls seine Faustfeuerwaffen deponiert gehabt hätte. Die regelmäßigen Besuche bei seinen Eltern verbinde der Beschwerdeführer oftmals mit der Ausübung der Sportschützentätigkeit im genannten Sportschützenverein. Der Beschwerdeführer habe daher zum Zeitpunkt des Vorfalls die Waffen nicht im Schießclub, sondern in einem Safe im Haus seiner Eltern zwecks erleichterter Anfahrt zum Schießclub verwahrt gehabt.

Bei einem am elterlichen Wohnsitz am 3. März 2011 durchgeführten Ortsaugenschein sei der Vertreter der belangten Behörde vom Vater des Beschwerdeführers in den Keller geleitet worden, wo sich ein Tresor befunden habe; der Vater habe angegeben, das er nicht wisse, was in diesem Tresor sei, er hätte keinen Schlüssel, dazu müsse man den Beschwerdeführer befragen.

Im Beschwerdefall sei bei einer ungewollten Schussabgabe infolge offenbar unsachgemäßen Umgangs mit einer Faustfeuerwaffe in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht nur ein Sachschaden, sondern offenbar auch eine Gefährdungssituation für die anwesende(n) Person(en) entstanden. Die objektive Feststellung der tatsächlichen Umstände rund um diesen Vorfall sei aus Gründen, die allein der Beschwerdeführer zu vertreten habe, nicht möglich gewesen. So habe der Beschwerdeführer die Schuld an diesem Vorfall und damit die waffenrechtlich mangelnde Verlässlichkeit nicht nur einem angeblich anwesend gewesenen Dritten in die Schuhe geschoben, sondern auch jegliche Auskunft zu dieser Person verweigert. Zur Objektivierung und verlässlichen Feststellung des Geschehens am 11. Juli 2011 wäre jedoch die Befragung dieses Dritten erforderlich gewesen. Die in keiner Weise bescheinigten Behauptungen des Beschwerdeführers seien hiezu nicht ausreichend gewesen. Dies deshalb, weil der Wahrheitsgehalt seiner Angaben in Frage gestellt habe werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur ein nachvollziehbares Interesse daran, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Vielmehr hätten sich seine Angaben während des Verfahrens auch als wenig glaubwürdig erwiesen. So habe er mehrmals und in größeren Zeitabständen wiederholt, seine Waffen gar nicht in seiner Wohnung, sondern im Schießclub in F verwahrt gehabt zu haben; dies habe er nicht nur gegenüber den Polizeibeamten vor Ort, sondern auch niederschriftlich vor der Erstbehörde sowie durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2011 ausdrücklich und unmissverständlich angegeben. Erst als sich dieses Vorbringen bei einer Überprüfung als wahrheitswidrig herausgestellt habe, habe er versucht, seine Angaben zu relativieren und als Missverständnis darzustellen. Weiters habe der Beschwerdeführer seine Eltern als Zeugen dafür namhaft gemacht, dass seine Waffen in deren Haus im Tresor aufbewahrt gewesen wären, was sich (zumindest was den Vater betreffe) jedoch insofern als nicht zutreffend erwiesen habe, als dieser über die Verwahrung der Waffen in keiner Weise habe Auskunft geben können. Es sei aber auch nicht entscheidungsrelevant, ob zum genannten Zeitpunkt vielleicht sogar beide Schusswaffen des Beschwerdeführers im Tresor am Wohnort der Eltern verwahrt gewesen seien. Wäre es tatsächlich so, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dass ein Bekannter mit seiner Faustfeuerwaffe in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen sei, so wäre nämlich auf Grund der aktenkundigen Umstände durchaus lebensnah nicht auszuschließen, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der mit der Waffe hantiert habe, zumal ihn dieser Bekannte ja wegen funktionaler Probleme der Waffe aufgesucht habe.

Die unbeabsichtigte Schussabgabe in der Wohnung des Beschwerdeführers stelle jedenfalls einen Umstand dar, der die waffenrechtliche Verlässlichkeit des "Schützen" zumindest schwer in Frage stelle. Umso erforderlicher wäre es gewesen, sämtliche Umstände (insbesondere, wer tatsächlich mit welcher Waffe wie hantiert habe) und somit den maßgeblichen Sachverhalt nachvollziehbar und eindeutig festzustellen, um letztlich mit der für ein Verwaltungsverfahren gebotenen Nachvollziehbarkeit die durchaus in Frage stehende Verlässlichkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Insbesondere sei klärungsbedürftig gewesen, ob (wie vom Beschwerdeführer behauptet) ein andere oder doch (was wie dargestellt nicht ausgeschlossen werden könne, sondern - zumal es sich um seine Wohnung gehandelt habe und beim polizeilichen Einschreiten keine andere Person anwesend gewesen sei - sogar durchaus naheliegend sei) der Beschwerdeführer selbst mit einer Schusswaffe unsachgemäß hantiert habe. An derartigen eindeutigen Feststellungen sei die Behörde auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, nämlich dessen ausdrücklicher Weigerung, den angeblich anwesend gewesenen Anderen zu benennen, jedoch gehindert gewesen. Trotz ausdrücklicher Befragung habe der Beschwerdeführer den angeblich einzigen Zeugen des genannten Vorfalls bewusst und beharrlich verschwiegen. Die Zeugenaussage dieser Person wäre maßgebliches (weil nahezu einziges) Beweismittel zur Feststellung des wahren Sachverhalts gewesen. Es sei sohin aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers gelegen seien, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich gewesen, weshalb der in § 8 Abs 6 WaffG normierte Sachverhalt verwirklicht gewesen sei und der Beschwerdeführer als nicht weiter waffenrechtlich verlässlich zu gelten habe.

B. Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde (nunmehr: Landespolizeidirektion Wien) in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des WaffG lauten:

"Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

  1. 1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

    3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt."

"Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."

2. § 8 Abs 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung, wohingegen bei den Verlässlichkeitsausschlussgründen des § 8 Abs 2, 3, 5 und 6 WaffG aus bestimmten Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person ex lege auf deren mangelnde Verlässlichkeit geschlossen wird, was eine unwiderlegliche Rechtsvermutung der Unverlässlichkeit bewirkt (vgl VwGH 29. März 2001, 2000/20/0563, mwH).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen (vgl etwa VwGH 20. Juni 2012, 2011/03/0213). Die nach § 8 Abs 1 WaffG vorzunehmende Verhaltensprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinne der Z 1 bis 3 rechtfertigen, ferner sind die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind (VwGH 14. Mai 2012, 2009/03/0048).

§ 8 Abs 6 WaffG legt den Betroffenen bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eine Mitwirkungsverpflichtung auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese Mitwirkungspflicht ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem von der Sache her notwendigen Maße auferlegt. Demnach kann bei Unterlassung einer Mitwirkung nur dann von der Unverlässlichkeit des Betroffenen ausgegangen werden, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts ohne das Zutun des Betroffenen nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen eine Tatsache darstellt, die in seiner Person gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann, weshalb der Betroffene in diesem Fall zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet ist (vgl etwa VwGH 20. Dezember 2010, 2009/03/0030, mwH).

3. Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Schon der feststehende Sachverhalt, nämlich der Umstand, dass in Gegenwart des Beschwerdeführers in seiner Wohnung eine (ungewollte) Schussabgabe stattfand und er sich gegenüber den Sicherheitsorganen weigerte, an der Aufklärung dieses gefährlichen Sachverhalts mitzuwirken (den Namen des vermeintlichen Schützen zu nennen) bzw er über den Verwahrungsort seiner Waffen - wie Nachprüfungen ergaben - unrichtige Angaben gemacht hätte (vgl auch dazu VwGH 20. Juni 2012, 2011/03/0213), reicht aus, um den Beschwerdeführer nicht mehr als "verlässlich" im Sinn des § 8 Abs 1 WaffG ansehen zu können.

Die belangte Behörde ist damit zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 8 Abs 1 WaffG nicht mehr vorhanden ist und ihm deshalb die Waffenbesitzkarte zu entziehen war. Dass der Beschwerdeführer über seine Waffenbesitzkarte schon seit langem verfüge und (seinem Vorbringen nach) "unbeanstandeter Waffenbesitzer" gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern.

Die genannte Gesetzesbestimmung trägt damit den Inhalt des angefochtenen Bescheides, weshalb es dahinstehen kann, ob der bekämpfte Bescheid auch auf § 8 Abs 6 WaffG - wie von der belangten Behörde erfolgt - gestützt werden kann (vgl dazu VwGH 31. Mai 2000, 94/08/0032, VwSlg 15.430 A; VwGH 17. Oktober 2002, 2002/17/0033, VwSlg 7.752 F; mit Bezugnahme auf § 59 AVG; VwGH 6. Oktober 2011, 2010/06/0023; vgl in diese Richtung auch VwGH 20. Juni 1995, 93/05/0139; VwGH 18. Juni 1997, 95/03/0060, VwGH 21. Februar 2005, 2001/17/0078; VwGH 9. September 2009, 2006/10/0172). Entgegen der Beschwerde vermag daher die Zitierung des § 8 Abs 6 WaffG im Spruch des bekämpften Bescheides keinen zur Aufhebung dieses Bescheides führenden Mangel darstellen.

Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe die Einvernahme beider Eltern des Beschwerdeführers unterlassen und einen zur Ermittlung des Sachverhalts nicht erforderlichen Lokalaugenschein durchgeführt, als nicht zielführend.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. Oktober 2012

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