Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;
WaffV 02te 1998 §5;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;
WaffV 02te 1998 §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der am 23. Juni 1969 ausgestellte Waffenpass Nr 0 gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 6 Waffengesetz 1996 (WaffG) entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgefordert worden, seine Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen gemäß § 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) zu erbringen. Der Beschwerdeführer habe eines solchen Nachweis jedoch nicht erbracht, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er die im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen nicht erfülle und damit nicht mehr als verlässlich anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 1596/08-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragte Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996,
BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), lauten:
"Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht
sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher
Waffen nicht berechtigt sind.
...
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, ...
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
...
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."
§ 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), lautet:
"Sachgemäßer Umgang mit Waffen
§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG).
(2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde."
Der angefochtene Bescheid stützt sich in der Begründung der fehlenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für seine Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen vorgelegt habe.
Dem hält die Beschwerde entgegen, es sei ihm im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nur die Vorlage eines Schulungsnachweises aufgetragen worden, obwohl die 2. WaffV andere Beweismittel zum Nachweis der Befähigung nicht ausschließe. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zwar aufgefordert, andere Beweise vorzulegen; diesem Umstand sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Daraus könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil die von der belangten Behörde intendierte Beweisaufnahme im Berufungsverfahren klar dem AVG widersprochen hätte. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aber bereits in seiner (erstinstanzlichen) Eingabe vom 3. April 2008 alle Entscheidungsgrundlagen geliefert, die es der Behörde ermöglichten, gemäß § 25 Abs 1 WaffG festzustellen, dass er nach wie vor befähigt sei, mit Waffen sachgerecht umzugehen. Darin habe er - zusammengefasst - dargelegt, warum das "Schulungsmodell" nicht geeignet sei, die Befähigung zum sachgerechten Umgang mit Waffen zu klären. Dass die Sicherheitsbehörden trotzdem noch immer am "Schulungsmodell" festhielten, sei darauf zurückzuführen, dass damit den Besitzern von waffenrechtlichen Urkunden durch bürokratische Erschwernisse ihre Berechtigungen verleidet werden sollen.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
§ 25 Abs 1 WaffG verpflichtet die Sicherheitsbehörden unter anderem dazu, die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses innerhalb der dort genannten Frist zu überprüfen. Um die Verlässlichkeit des Betroffenen im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG bejahen zu können, bedarf es auch der Feststellung, dass er mit Waffen sachgemäß umgehen kann, wofür § 5 der 2. WaffV präzisierende Regelungen enthält.
Die Überprüfung des sachgemäßen Umganges mit Waffen ist kein Selbstzweck oder - worauf die Argumentation des Beschwerdeführers hinausläuft - eine willkürliche bürokratische Hürde, sondern notwendige Voraussetzung, um die (anhaltende) Verlässlichkeit des Inhabers waffenrechtlicher Dokumente beurteilen zu können. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit auch ein strenger Maßstab anzulegen.
§ 8 Abs 6 WaffG legt dem Betroffenen bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eine Mitwirkungsverpflichtung auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässlichkeit. Die Mitwirkungspflicht ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem von der Sache her notwendigen Maße auferlegt. Demnach kann bei Unterlassen einer Mitwirkung nur dann von der Unverlässlichkeit des Betroffenen ausgegangen werden, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts ohne das Zutun des Betroffenen nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt erkannt, dass die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen eine Tatsache darstellt, die in seiner Person gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann, weshalb der Betroffene in diesem Fall zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet ist (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0169, mit weiteren Nachweisen).
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass § 5 Abs 2 der
2. WaffV als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen den Nachweis ständigen Gebrauchs als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe und insbesondere die Schulungsbestätigung eines Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, anführt. Diese Bestimmung schließt neben den dort ausdrücklich genannten Nachweisen weitere Beweismittel zum Beleg der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht aus (vgl dazu etwa die hg Erkenntnisse vom 18. Oktober 2005, Zl 2005/03/0063, und vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0014).
Der Beschwerdeführer irrt allerdings, wenn er der belangten Behörde zum Vorwurf macht, den Sachverhalt im Berufungsverfahren selbst ergänzen gewollt und ihm zu diesem Zweck (mit Schreiben vom 5. Juni 2008) die Möglichkeit geboten zu haben, andere Beweise für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen als die von der erstinstanzlichen Behörde geforderten Schulungsbestätigung vorzulegen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hatte die belangte Behörde nämlich über die ihr vorliegende Berufung - nach allfälliger Verfahrensergänzung - meritorisch zu entscheiden und wäre eine kassatorische Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG nur ausnahmsweise, bei Vorliegen der in dieser Regelung genannten besonderen Voraussetzungen (die von der Beschwerde im Übrigen nicht aufgezeigt werden), in Betracht gekommen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, dem Auftrag der belangten Behörde zur Vorlage weiterer Beweise zu entsprechen, war deshalb nicht gerechtfertigt.
Wenn der Beschwerdeführer hilfsweise argumentiert, er habe den Sicherheitsbehörden in seiner Eingabe vom 3. April 2008 ohnedies alle Entscheidungsgrundlagen für die Bejahung seiner Verlässlichkeit gegeben, ist ihm zu erwidern, dass er in dieser Eingabe lediglich ausgeführt hatte, sich theoretisches Wissen über den Umgang mit Waffen beschafft zu haben. Im Übrigen enthielt sein Schreiben nur - nicht näher belegte - Kritik am Ablauf von waffenrechtlichen Schulungen, die sich seiner Meinung nach darin erschöpften, "dass ein paar Mal der Zeigefinger gekrümmt wird". Außerdem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es aufgrund seiner Biographie (er sei bis zu seiner Pensionierung als Richter und Ministerialrat im Bundesministerium für Justiz tätig gewesen) der Frage nach der Verlässlichkeit nicht bedürfe. Dass dieses Vorbringen geeignet gewesen wäre, die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nachzuweisen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 20. Dezember 2010
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