VwGH 2011/23/0544

VwGH2011/23/054413.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Juli 2009, Zl. E1/325.390/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am 3. Februar 2005 den österreichischen Staatsbürger A und beantragte in der Folge unter Berufung auf diese Ehe die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG". Im Hinblick darauf wurde ihr eine Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 6. Juli 2006 erteilt. Über einen Verlängerungsantrag vom 19. Juni 2006 ist (im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides) noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) wegen Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Angaben des A bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27. April 2007, wonach es sich bei seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe gehandelt und er dafür ca. EUR 5.000,-- erhalten habe, sowie auf die Ergebnisse einer Befragung der Ehegatten vom 6. Juni 2005, bei der sich zahlreiche Widersprüche ergeben hätten.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Scheinehe und brachte - unter Vorlage eines von A unterzeichneten "Aktenvermerks" - vor, dass ihr Ehemann bestätige, mit ihr einen gemeinsamen Wohnsitz zu haben, und dass er neuerlich aussagen wolle. Ebenso bestritt sie die Feststellung der erstinstanzlichen Behörde, dass sie in einer Lebensgemeinschaft mit Z lebe. Zum Beweis dafür, dass keine Scheinehe vorliege, beantragte sie die (neuerliche) Einvernahme ihres Ehemannes sowie des Z. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 25. April 2008 rechtskräftig geschieden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2009 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Einleitend stellte die belangte Behörde fest, dass sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben seit Juni 2004 in Österreich befinde. Nach einer zusammengefassten Darstellung der Ergebnisse der Befragung der (vormaligen) Ehegatten vom 6. Juni 2005 und der Einvernahme des A vom 27. April 2007 führte die belangte Behörde aus, dass sie keinen Grund sehe, an der Richtigkeit der Zeugenaussage des A zu zweifeln, zumal dieser das Führen einer Scheinehe mit der Beschwerdeführerin sowie die dafür geleistete Zahlung bei einer weiteren Befragung am 8. Mai 2008 neuerlich bestätigt habe. A, der (vor Eingehen der Scheinehe) bereits seit längerer Zeit von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gelebt habe, habe das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nachvollziehbar dargelegt, wobei er angegeben habe, die Beschwerdeführerin habe ihn in Anwesenheit ihres Lebensgefährten Z, mit dem sie eine (am 28. Oktober 2003 geborene) Tochter habe, gefragt, ob er sie denn nicht heiraten könne. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme ihres "Ex-Gatten" Z hielt die belangte Behörde fest, dass - abgesehen von der eindeutigen Beweislage - dessen Glaubwürdigkeit schon auf Grund der Tatsache, dass er selbst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, massiv erschüttert werde und dass sich seine Einvernahme daher erübrige. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, in aufrechter Ehegemeinschaft mit ihrem Gatten gelebt zu haben, stehe "im krassen Widerspruch" zu den schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen des Zeugen A und sei daher "nur als Schutzbehauptung" zu werten.

Die belangte Behörde erachtete es daher als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt. Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle aber eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige.

Im Rahmen der Interessenabwägung bejahte die belangte Behörde angesichts des ca. fünfjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der familiären Bindungen zu ihrem "Ex-Gatten" (gemeint hier offensichtlich: Z) und dem gemeinsamen Kind sowie der regelmäßigen Ausübung einer Beschäftigung einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die erzielte Integration der Beschwerdeführerin werde dadurch erheblich geschmälert, dass die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts auf ihrem rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich würde keinesfalls schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Juli 2009 geltende Fassung.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt hat.

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Scheinehe und wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Sie rügt, dass die belangte Behörde von den nicht nachvollziehbaren Angaben des A ausgegangen sei, der sich "mehrfach widersprüchlich zum Sachverhalt" geäußert habe.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen:

Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussage des A, in der dieser das Vorliegen einer Scheinehe eingestanden habe. Sie legte nachvollziehbar dar, weshalb sie diese Aussage, die A erstmals am 27. April 2007 gemacht und die er im Zuge einer - als Reaktion auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin erfolgten - weiteren Einvernahme am 8. Mai 2008 ausdrücklich aufrecht erhalten habe, als glaubhaft ansah. Die Beschwerde geht insbesondere auf diese letzte Einvernahme des A in keiner Weise ein. Ebenso wenig tritt die Beschwerde den behördlichen Feststellungen zu den Ergebnissen der getrennten Befragung der vormaligen Ehegatten am 6. Mai 2005 und den dabei aufgetretenen Widersprüchen betreffend den Ablauf des Vortages entgegen. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, die behördliche Annahme des Vorliegens einer Scheinehe sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie bereits vor der Eheschließung über eine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt habe, keine Bedenken an der behördlichen Beweiswürdigung zu erwecken.

Die Beschwerde bringt vor, A habe im Zuge einer gerichtlichen Einvernahme bestätigt, "dass er jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt von einem halben Jahr vor der Scheidung mit der Beschwerdeführerin in ehelicher Gemeinschaft gelebt" habe, und sie verweist diesbezüglich als Beweismittel auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 25. April 2008 über die einvernehmliche Scheidung. Dazu ist allerdings anzumerken, dass einem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung einer Ehe gemäß § 55a EheG und den dazu führenden Angaben der Parteien im Hinblick auf Natur und Zweck der geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zukommt, weil für einen derartigen Scheidungsbeschluss lediglich Formalangaben vorausgesetzt sind (vgl. das Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2007/18/0560, mwN).

Entgegen der Beschwerdeansicht setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, auch die Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 23 EheG nicht voraus (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0273). Aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage Abstand genommen hat, ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0285).

Die Beschwerde macht weiters die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und rügt, die belangte Behörde habe ihrem Antrag auf Einvernahme des Z nicht entsprochen. Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, dass die Einvernahme eines beantragten Zeugen nicht allein deshalb unterlassen werden darf, weil dessen Glaubwürdigkeit bezweifelt wird. Dennoch zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Die Beschwerdeführerin hat - allerdings nicht näher substantiiert - beantragt, Z zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass keine Scheinehe vorliege. Dieses Vorbringen enthält aber keine Darstellung, zu welchen konkreten, auf ein tatsächliches Familienleben hindeutenden Umständen oder Lebenssachverhalten der Zeuge hätte befragt werden sollen (vgl. diesbezüglich etwa das Erkenntnis vom 21. November 2011, Zl. 2008/18/0574). Soweit die Einvernahme hingegen dem Beweis dafür dienen sollte, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Z im gemeinsamen Haushalt lebe, ist zu erwidern, dass es darauf nicht ankommt. Selbst wenn dies so wäre, würde dies nämlich nichts an der Annahme ändern, die Beschwerdeführerin habe mit A kein gemeinsames Familienleben geführt. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Beweiswürdigung auch nicht tragend darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin mit Z zusammen lebe, sondern primär auf die Aussage des A, dass es sich bei seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe handle. Der in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins an der (offensichtlich aktuellen) Meldeadresse der Beschwerdeführerin in 1030 Wien stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen daher eine Unschlüssigkeit oder Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen. Die Beweiswürdigung begegnet somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. 11.894 A/1985) keinen Bedenken.

Ausgehend von der - zutreffenden - behördlichen Auffassung, der in § 60 Abs. 2 Z 9 FPG normierte Tatbestand sei erfüllt, begegnet auch die behördliche Annahme des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung (iSd § 60 Abs. 1 FPG) keinen Bedenken. Soweit die Beschwerde diesbezüglich vermeint, die Gefährdungsannahme wäre am Maßstab des § 86 Abs. 1 FPG zu beurteilen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie auf Grund der rechtskräftigen Scheidung von ihrem österreichischen Ehemann keine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 12 FPG ist und somit die Bestimmung des § 86 Abs. 1 FPG nicht zur Anwendung kommt.

Die Beschwerdeführerin erachtet zudem die von der belangten Behörde durchgeführte Interessenabwägung nach § 66 FPG als rechtswidrig. Es lägen gewichtige Interessen iSd Art. 8 EMRK vor, die jedenfalls über die öffentlichen Interessen zu stellen seien.

Die belangte Behörde hat ausgehend von dem ca. fünf Jahre dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sowie ihren familiären und beruflichen Bindungen einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anerkannt. Es kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Gewicht dieser Bindungen als entsprechend gemindert angesehen hat, weil die - aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführerin und ihren (laut Sozialversicherungsdatenauszug erst mit 1. Juli 2005 beginnenden) Beschäftigungsverhältnissen - resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen war (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0661).

Die Beschwerdeführerin verweist weiters auf ihre Sorgepflichten für ihre minderjährige Tochter, sie bringt aber nicht vor, dass ihr eine Rückkehr mit ihrer Tochter in den gemeinsamen Heimatstaat unzumutbar wäre. Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten beim (Wieder-)Aufbau einer Existenz im Heimatstaat sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin (an einem Verbleib im Bundesgebiet) gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen würden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn von einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit - wie in der Beschwerde vorgebracht - November 2003 und nicht erst seit - wie von der belangten Behörde zugrunde gelegt - Juni 2004 auszugehen gewesen wäre.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die belangte Behörde mängelfrei zum Ergebnis kam, die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG nicht unverhältnismäßig. In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. September 2012

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