Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend stützte sich die belangte Behörde im Ergebnis auch auf den erstinstanzlichen Bescheid und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei am 11. Juli 2002 gemeinsam mit ihrem (ersten) Ehemann (M.) (von dem sie sich am 22. Juli 2002 scheiden ließ) und ihrem Sohn in das Bundesgebiet gelangt und habe vier Tage später einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle Eisenstadt vom 20. Jänner 2003 abgewiesen worden sei. Am 12. August 2003 habe sie einen österreichischen Staatsbürger (P.) geheiratet und anschließend einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt. Unter Bedachtnahme auf die widersprüchlichen Aussagen und umfangreichen Erhebungen sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Auch die Behörde erster Instanz ging in ihrem Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin nie gemeinsam mit ihrem österreichischen Ehemann P. zusammengelebt und ihn nur deshalb geheiratet habe, um sich den gewünschten Aufenthaltstitel zu verschaffen. Beweiswürdigend führte sie aus, erste Erhebungen bezüglich des Verdachts der Aufenthaltsehe hätten keine ausreichenden Hinweise ergeben, was zur Erteilung einer befristeten Niederlassungsbewilligung geführt habe. Später sei an der Wohnanschrift von M., dem ersten Ehemann der Beschwerdeführerin, ermittelt worden, weil er ebenfalls im Verdacht gestanden sei, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein (dessen Beschwerde gegen ein aus diesem Grund erlassenes Aufenthaltsverbot wurde mit hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0556 als unbegründet abgewiesen). Die weiteren Erhebungen hätten ergeben, dass in der Wohnung von M. der Reisepass und an die Beschwerdeführerin gerichtete Briefsendungen gefunden worden seien und Nachbarn angegeben hätten, die Beschwerdeführerin wohne dort gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann M. und ihrem Sohn. Die Hausbesorgerin der angeblichen Ehewohnung der Beschwerdeführerin mit dem Ehemann P. habe angegeben, dass sie die Beschwerdeführerin dort nur ein einziges Mal gesehen habe, als sie den Briefkasten entleert und danach das Haus wieder verlassen habe, und P. dort alleine wohne. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und von P. über persönliche Verhältnisse hätten unerklärbare Widersprüche hervorgebracht.
Die belangte Behörde stellte den wesentlichen Inhalt der Erhebungsberichte und Aussagen im angefochtenen Bescheid dar und stellte fest, dass die Ehe der Beschwerdeführerin (mit P.) am 22. Juli 2005 gemäß § 55a Ehegesetz geschieden worden sei. Weiters nahm sie Bezug auf das Aufenthaltsverbotsverfahren gegen M. und zitierte wörtlich den Großteil des ihn betreffenden Berufungsbescheids, zu dem sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt habe.
Angesichts der Erhebungsergebnisse und der offen zu Tage getretenen Widersprüche in den Aussagen sah es die belangte Behörde als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Von der Vernehmung weiterer Zeugen sei u.a. wegen des unkonkreten Beweisthemas - es habe keine Aufenthaltsehe bestanden -
Abstand genommen worden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertige. Es sei zwar von einem mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch Verhindern von Aufenthaltsehen - zulässig und dringend geboten sei. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration der Beschwerdeführerin werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses wesentlich gemindert und wiege keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots.
Die vorgenommene Befristung begründete die belangte Behörde mit dem aufgezeigten Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin, das selbst unter Bedachtnahme auf deren private Situation einen früheren Wegfall der Gefährdung nicht erwarten lasse.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die der Annahme der Aufenthaltsehe zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, sie habe eine konkrete Beweiswürdigung unterlassen, insbesondere nicht dargestellt, wem sie warum mehr geglaubt habe. Der zitierte Berufungsbescheid gegen ihren ersten Ehemann M. könne ihr nicht zugerechnet werden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen, dass eine freiwillige Lösung der Eheverbindung vorliege, und dem sich daraus ergebenden eklatanten Wertungswiderspruch zu einer Aufenthaltsehe nicht auseinandergesetzt und dazu keine Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde habe auch die Erhebungsergebnisse, dass zeitweilig keinerlei Verdacht auf eine Aufenthaltsehe bestanden habe, übergangen.
2.2. Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass wesentliche Teile des wörtlich zitierten, ihren ersten Ehemann M. betreffenden Berufungsbescheids dessen Aufenthaltsehe betreffen, doch sind über die bereits auf den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Bescheids wiedergegebenen Erhebungsberichte und Aussagen, welche auch im Bescheid erster Instanz Berücksichtigung fanden, hinausgehend die Rechtfertigung von M. über Vorhalt dieser Beweisergebnisse sowie der Inhalt eines Erhebungsberichts vom 17. Mai 2006 über ein gemeinsames Wohnen der Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Ehemann M. und zwei Kindern bis etwa Juli 2005 enthalten. Da die Beschwerdeführerin diesen Berufungsbescheid als Ergebnis einer Beweisaufnahme erhielt und dazu Stellung nahm, war es der belangten Behörde auch nicht verwehrt, die darin das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffenden Beweisergebnisse zu verwerten. Eine von ihr in der Stellungnahme abgelehnte Zurechnung möglichen Fehlverhaltens von M. erfolgte ohnedies nicht.
Jedenfalls dem erstinstanzlichen Bescheid, dessen Gründe die belangte Behörde auch für den angefochtenen Bescheid als maßgeblich erklärte, lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass auf Grund der späteren Erhebungen und Befragung von Nachbarn von einem gemeinsamen Wohnen der Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Ehemann M. und ihrem Sohn ausgegangen wurde und den Aussagen der Beschwerdeführerin und P. über die persönlichen Verhältnisse wegen unerklärbarer Widersprüche kein Glauben geschenkt wurde. Weder in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch in der Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid, der eine umfangreiche und gegenüberstellende Darstellung dieser Aussagen enthält, trat die Beschwerdeführerin den ihr vorgeworfenen Widersprüchen argumentativ entgegen, sodass die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde ausreichend konkret erkennen lassen, dass sie den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemanns P. wegen der aufgezeigten Unvereinbarkeiten ihrer Angaben über persönliche Verhältnisse nicht folgte.
Dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung geltend gemachten Umstand, dass sie "freiwillig ihre Eheverbindung löste", trug die belangte Behörde mit der Feststellung über die einvernehmliche Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz am 22. Juli 2005 Rechnung. Daraus folgt jedoch nicht, dass zuvor tatsächlich ein Eheleben bestanden hätte, und aus dem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung kann nicht abgeleitet werden, dass keine Aufenthaltsehe vorgelegen habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0674, mwN).
Bereits die Darstellung im erstinstanzlichen Bescheid, wonach im Zuge der ursprünglichen Erhebungen bezüglich des Verdachts der Aufenthaltsehe keine Hinweise gefunden werden konnten, zeigt, dass spätere zusätzliche Erhebungsergebnisse Anhaltspunkte dafür erbrachten. Damit ist ausreichend nachvollziehbar, warum "zeitweilig keinerlei Verdacht" auf eine Aufenthaltsehe bestand und dies der späteren - auf breiterer Ermittlungsbasis beruhenden -
Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegensteht.
2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.4. Eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen kann der belangten Behörde daher nicht angelastet werden. Überdies besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und die Beschwerdeführerin hatte auch ausreichend Gelegenheit, sich in ihrer Stellungnahme und Berufung Parteiengehör zu verschaffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 2011, Zl. 2008/18/0137, mwN). Darüber hinaus unterliegen fremdenpolizeiliche Maßnahmen wie vorliegend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 2011, Zl. 2007/18/0879, mwN).
Die Vernehmung der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen war angesichts der in der Beschwerde relevierten Beweisthemen nicht erforderlich. Das "freiwillige Lösen der Eheverbindung" wurde ohnedies als einvernehmliche Scheidung festgestellt und der zur Annahme der Aufenthaltsehe behauptete Wertungswiderspruch ist - wie bereits oben dargelegt - weder ersichtlich noch wurde ein solcher spezifiziert. Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen zum Beweis dafür, dass keine Aufenthaltsehe eingegangen und (zumindest zeitweilig) ein Eheleben geführt wurde, enthält keine Darstellung eines konkreten Lebenssachverhalts, der die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK illustriert hätte. Mangels Aufzeigen eines konkreten Verhaltens, einer konkreten familiären Begebenheit oder eines auf ein gelebtes Familienleben hindeutenden konkreten Umstandes, wodurch auf ein tatsächliches Eheleben hätte geschlossen werden können und was durch die beiden Zeugen hätte bewiesen werden können, war die belangte Behörde nicht gehalten, die beiden Personen als Zeugen zu vernehmen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2011, Zl. 2008/18/0409, mwN).
2.5. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit P. ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht und angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin auch die in § 60 Abs. 1 FPG ausgedrückte Gefährdung gegeben sei, keinem Einwand.
3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes im angefochtenen Bescheid nicht nur mit der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots begründet, sondern vielmehr auf das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin und dem daraus ableitbaren Zeitpunkt des Wegfalls der Gefährdung der öffentlichen Ordnung Bedacht genommen. Angesichts der durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltstitels und der bis zuletzt tatsachenwidrig erfolgten Bestreitung derselben kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2011, Zl. 2008/18/0466, mwN).
4. Hinsichtlich der Interessenabwägung bemängelt die Beschwerdeführerin fehlende Feststellungen zum Integrationsausmaß sowohl von ihr als auch von ihren Kindern und verweist darauf, in der Berufungsschrift ausreichend Beweismittel zu diesem Thema angeboten zu haben. Die belangte Behörde nahm im Rahmen der Interessenabwägung auf die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration der Beschwerdeführerin Bedacht, sah das Gewicht derselben jedoch auf Grund ihres Eingehens einer Aufenthaltsehe als wesentlich gemindert an. Da der Sohn der Beschwerdeführerin damals bereits volljährig war, er nach ihrem zuletzt erstatteten Vorbringen bereits eine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin gegründet habe und beabsichtige, diese demnächst zu heiraten, und weil auch seine nach der Aktenlage noch älteren Schwestern ebenfalls bereits längst erwachsen waren, ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfahrensfehler nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde infolge weiterer Ermittlungen gelangt wäre; die Beschwerde tut damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0290).
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 21. November 2011
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