VwGH 2011/23/0431

VwGH2011/23/043117.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der G. in W., vertreten durch Mag. Johann Galanda und Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Juli 2009, Zl. E1/524.582/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste mit einem von der Österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten und vom 26. August bis zum 24. September 2005 gültigen Visum legal nach Österreich ein, wo sie auch nach Ablauf dessen Gültigkeitsdauer verblieb. Am 8. November 2005 heiratete sie den österreichischen Staatsbürger M. Am 16. November 2005 beantragte sie - unter Berufung auf diese Ehe - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG". Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr erteilt und zuletzt bis 26. November 2007 verlängert.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Juli 2009 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wegen des Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde dabei auf einen Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Februar 2008 sowie auf die Ergebnisse der niederschriftlichen Einvernahme der Ehepartner vom 9. Juni 2008. Zusammengefasst führte sie dazu aus, dass ersterem zu entnehmen sei, dass in Wien 2 die Beschwerdeführerin alleine gemeldet gewesen sei. Ihr Ehemann sei hingegen (im "Hausanzug") in der Wohnung an der Adresse Wien 20 angetroffen worden, wo auch seine geschiedene Ehefrau X. und der gemeinsame Sohn Y. gemeldet seien. Zu seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin habe er angegeben, dass bei dieser Ehe nie "Liebe im Spiel" gewesen sei. Vor der Heirat habe man nie zusammengewohnt; nach der Heirat sei die Beschwerdeführerin kurz bei ihm eingezogen. Sie habe aber sofort ihren wahren Charakter gezeigt, weshalb er sich gleich wieder von ihr getrennt habe. Seit mehr als einem Jahr habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Er könne auch nicht sagen, wo sie wohne. Obwohl von seiner Seite nie Liebe in der Beziehung gewesen sei, habe er sie ohne unlautere Absichten geheiratet und dafür auch nichts bekommen. Er habe gehofft, dass sie zusammenwachsen würden.

Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 9. Juni 2008 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin zu gemeinsamen Wohnsitzen befragt zunächst angegeben, dass man zusammen in Wien 2 wohne. Von einer Adresse in Wien 22 wisse er nichts. Er wisse auch nicht, dass die Beschwerdeführerin dort gemeldet (gewesen) sei. Er habe "keinerlei Ahnung von dieser Adresse". Er selbst habe vor der Eheschließung in Wien 12 und in Wien 2 gewohnt. Die Beschwerdeführerin habe ihn in beiden Wohnungen zwar ein- oder zweimal besucht, jedoch nie übernachtet, und selbst "irgendwo im

15. Bezirk" gewohnt. Die Beschwerdeführerin habe hingegen angegeben, dass sie mit ihrem Ehemann seit Jänner 2008 an der Adresse in Wien 22 wohne. Vor der Eheschließung habe sie ihren Ehemann nur in Wien 12 besucht und dort auch "so zwei- bis dreimal" übernachtet. Sie selbst habe damals in Wien 22 gewohnt. Über Vorhalt der Widersprüche habe der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch zugegeben, dass er bei seiner vormaligen Ehefrau und seinen Kindern in Wien 20 gewohnt habe und nach wie vor wohne. Er habe die Beschwerdeführerin geheiratet, weil er ihr habe helfen wollen. Sie habe im Inland bleiben und ihre zwei Kinder nach Österreich nachkommen lassen wollen. Zusammengewohnt hätten sie nur zum Schein. In Wien 2 sei er nur zum Schein gemeldet. Er sei mit der Beschwerdeführerin durch einen gewissen "Z" zusammengebracht worden. Es sei eine Scheinehe, damit er ihr helfen könne. Sie hätten nie zusammengewohnt, nie einen gemeinsamen Haushalt geführt und auch kein "Sexualleben" gehabt. Die Beschwerdeführerin habe dies bestritten.

Im Berufungsverfahren sei der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden. So sei ihr Ehemann nach einem Bericht des Landeskriminalamtes Wien vom 7. Februar 2008 unangemeldet in Wien 20 wohnhaft und auch bei einer Vorführung zum Strafantritt am 27. Juli 2008 "an der Adresse seiner Familie" in Wien 20 angetroffen worden. Dort habe er seine persönlichen Sachen gehabt. Am 3. August 2008 habe er bei der Bundespolizeidirektion Wien eine Haftunterbrechung beantragt, weil "seine Gattin X" am 2. August 2008 mit einem Herzinfarkt in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder eingeliefert worden sei. In der Wohnung in Wien 20 befinde sich u.a. der zehnjährige Sohn Y. Derzeit werde die Obsorge von seinem Bruder ausgeübt, der aber wegen seiner Zuckerkrankheit keine verlässliche Aufsichtsperson darstelle. Erhebungen hätten die Angaben bestätigt, weshalb die Haftunterbrechung zugestanden worden sei. Im Zuge einer Hauserhebung am 15. August 2008 habe die ehemalige Ehefrau X. den Aufenthaltsort des Ehemannes der Beschwerdeführerin gewusst und seine neue Telefonnummer bekannt gegeben. Einem weiteren Bericht der Erstbehörde vom 24. April 2009 zufolge habe der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber Erhebungsbeamten angegeben, dass er nicht in Wien 2 wohne, sondern in Wien 20. Die Beschwerdeführerin habe dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe bestreite und behaupte, aus Liebe geheiratet und mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Wohnsitz zu haben. Unter Bedachtnahme auf die zutage getretenen Widersprüche in den Aussagen und den Erhebungen sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe das Eingehen einer Aufenthaltsehe auch eingestanden. Für die belangte Behörde bestehe auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage des österreichischen Ehemannes der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Er könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung einen Nutzen ziehen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe jedoch ein massives Interesse daran, das Eingehen einer sogenannten Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihr die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Widersprüche in den niederschriftlichen Angaben über die Wohnsitze der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nur damit verantwortet habe, dass sie sich das nicht erklären könne, würden dafür sprechen, dass beide Personen tatsächlich - wie vom Ehemann der Beschwerdeführerin letztlich eingestanden - nie zusammengewohnt hätten. Dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal verheiratet gewesen sei, was von ihr bestritten worden sei, bestärke die Annahme, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Es runde schließlich das Bild ab, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich mit seiner "Ex-Gattin" und den gemeinsamen Kindern zusammenlebe, was anlässlich unzähliger Hauserhebungen zu Tage getreten sei, und dass die Beschwerdeführerin hiezu keinerlei Stellungnahme abgegeben habe.

Von der Einvernahme der beantragten Zeugen sah die belangte Behörde mit der Begründung ab, dass einerseits angesichts der bisherigen Aussagen und Erhebungsergebnisse zweifelsfrei vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei; andererseits sei das angegebene Beweisthema "gemeinsames Familienleben, Eindruck eines normalen Ehepaares" derart unkonkret und allgemein gehalten, dass nicht erkennbar sei, in welchem Zusammenhang Aussagen dazu mit den bisherigen Erhebungsergebnissen stehen würden. Eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den offen zu Tage getretenen Widersprüchen sei von der Beschwerdeführerin wohl auch aus diesem Grund vermieden worden.

Angesichts der Erhebungsergebnisse, der Widersprüche in den Aussagen und des Zugeständnisses des Ehemannes der Beschwerdeführerin stehe damit für die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG rechtfertige. Zwar sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen; dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und damit iSd § 66 FPG zulässig. Die Integration der Beschwerdeführerin durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet werde durch die von ihr bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wesentlich gemindert. Ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet würden daher keinesfalls schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme. Schließlich führte die belangte Behörde aus, auch nicht im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand nehmen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Juli 2009) geltende Fassung.

Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines Österreichers ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder iSd § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0298, mwN).

Zunächst macht die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel geltend, dass die in der Berufung enthaltenen Beweisanträge ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt worden seien. Die belangte Behörde habe eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen. Im Beweisantrag sei klar dargelegt worden, dass die beantragten Zeugen aus eigener Wahrnehmung Angaben zum Verhältnis der Eheleute machen und insbesondere bestätigen könnten, dass diese ein "normales Familienleben" geführt hätten.

Zunächst ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig ist, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Das Vorliegen von - nach Meinung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0323, mwN). Zu Unrecht begründete die belangte Behörde das Absehen von einer weiteren Beweisaufnahme daher zunächst damit, dass auf Grund der bisherigen Beweisergebnisse zweifelsfrei von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. Diesem Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid kommt im konkreten Fall jedoch keine Relevanz zu, weil die belangte Behörde das Unterlassen der Aufnahme der beantragten Beweise zu Recht auch damit begründete, dass ein ausreichend konkretes Beweisthema von der Beschwerdeführerin nicht angegeben worden sei. So wurden die Zeugen ausschließlich zum Nachweis des "tatsächlichen Vorliegens eines Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK" bzw. dazu geführt, dass sie den Eindruck gehabt hätten, dass es sich um ein "normales Ehepaar" handle. Auch in der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, zu welchen konkreten Feststellungen die Einvernahme der Zeugen geführt hätten und welche Aspekte eines gemeinsamen Familienlebens dadurch nachgewiesen worden wären. Im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen Erhebungsergebnissen, wonach ein gemeinsamer Wohnsitz nie bestanden habe, im Berufungsverfahren auch nicht mehr äußerte, ist das Unterlassen der beantragten Beweisaufnahme nicht als rechtswidrig zu erkennen. Für die belangte Behörde bestand hier daher keine Veranlassung, bloß im Hinblick auf das unkonkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin weiter gehende Erhebungen durchzuführen.

Die Beschwerde wendet sich weiters mit dem Argument gegen die behördliche Beweiswürdigung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aus einer Nichtigerklärung der Ehe einen Nutzen ziehen könne, weil er bei einer Ehescheidung aus seinem Verschulden Unterhaltsansprüchen der Beschwerdeführerin ausgesetzt wäre. Es sei daher durchaus lebensnah, dass er durch die Behauptung, es liege eine Scheinehe vor, Zahlungspflichten habe vermeiden wollen. Dieses Vorbringen ist so allgemein gehalten, dass es schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, die Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Auch der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde ihrem vorbestraften und wegen schweren Betrugs gesuchten Ehemann mehr geglaubt habe als ihr, obgleich sie einer regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgehe, vermag an der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. 11.894 A/1985) keine Bedenken zu erwecken. So stützte sich die belangte Behörde nicht nur auf die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, sondern auch auf die damit korrespondierenden Erhebungsergebnisse. Diesen tritt die Beschwerde jedoch mit keinen konkreten Argumenten entgegen. Auch wenn - wie die Beschwerde abschließend meint - "ein zum Strafantritt Aufgeforderter durchaus seine Gründe haben mag, nicht mehr an der Meldeanschrift wohnhaft zu sein", erklärt dies nicht, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin stets in der Wohnung seiner vormaligen Ehefrau, in der auch deren gemeinsamer Sohn wohnt, angetroffen wurde.

Demnach erweist sich die behördliche Beweiswürdigung als nicht unschlüssig und das Verwaltungsverfahren als von relevanten Mängeln frei. Auf Basis der darauf im angefochtenen Bescheid getroffenen, dahin zusammenzufassenden Feststellungen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt, sondern diese Ehe zu dem Zweck geschlossen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, durfte die belangte Behörde - wie dargestellt - davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme iSd § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt ist. Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde wird auch die nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und die Ermessensübung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des begehrten Betrages - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. September 2012

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