Normen
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
EMRK Art8;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am 22. Dezember 2004 in Österreich den österreichischen Staatsbürger A.M. und beantragte in der Folge - unter Berufung auf diese Ehe - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG".
Mit Bescheid vom 28. August 2007 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und begründete dies (nach Würdigung der Beweisergebnisse) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin - wie auch ihr Ehemann schließlich zugegeben habe - die Ehe bloß deshalb geschlossen habe, um rechtsmissbräuchlich eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Sie habe sich im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels auch auf diese Ehe berufen, obwohl ein gemeinsames Eheleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich der Bescheid in erster Linie auf das "Geständnis" ihres Ehemanns stütze. Er habe ihr gegenüber jedoch angegeben, "dies nur aufgrund von Streitigkeiten getan" zu haben. "Dem Vernehmen nach" solle er auch bereit sein, bei einer neuerlichen Einvernahme "den tatsächlichen Sachverhalt" darzustellen. Dies erscheine auch wegen der im Bescheid angeführten widersprüchlichen Angaben notwendig, weshalb sie die nochmalige Einvernahme ihres Ehemanns und von sich selbst beantrage.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. November 2008 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.
In ihrer Begründung schloss sie sich inhaltlich den Ausführungen der Erstbehörde an. Das Eingeständnis des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei ausführlich, detailliert und schlüssig gewesen und habe mit den übrigen Ergebnissen der polizeilichen Erhebungen übereingestimmt. Die zuvor gemachten anderslautenden Angaben stünden dem nicht entgegen, liege es doch gerade im Wesen einer Scheinehe, diese zunächst als aufrechte Ehe darzustellen. Es sei auch nicht lebensnah, dass bei einer aufrechten Ehe - wie die Beschwerdeführerin behaupte - ein bloßer Streit Motiv für derart schwerwiegende und darüber hinaus wahrheitswidrige Angaben sein solle. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus die sonstigen, im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargelegten polizeilichen Erhebungsergebnisse völlig unwidersprochen gelassen. Von einer neuerlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns sei Abstand zu nehmen gewesen, weil erstere ausreichend Gelegenheit gehabt habe, ihren Standpunkt im Verfahren darzulegen. Die Aussagen ihres Ehemanns seien aktenkundig und der maßgebliche Sachverhalt hinreichend geklärt. Die belangte Behörde führte schließlich aus, dass von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht nach einer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG oder im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die in diesem Zeitpunkt (November 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.
Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) eines Österreichers ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2007/18/0935, mwN).
Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens der soeben erwähnten Voraussetzungen und vertritt die Auffassung, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichende Begründung für diese Annahme enthalte. Bereits auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach es sich keinesfalls um eine Scheinehe handle, könne nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der hier entscheidungsrelevanten Tatsachen ausgegangen werden.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung nicht nur mit näherer Begründung auf das zuletzt gemachte "Eingeständnis" des Ehemanns der Beschwerdeführerin, sondern auch auf die im angefochtenen Bescheid dargestellten Ergebnisse der Erhebungen an dessen Wohnanschriften sowie an jener des geschiedenen Ehemanns der Beschwerdeführerin, wozu die Beschwerde in keiner Weise Stellung nimmt. In Anbetracht dessen vermögen die dargestellten Beschwerdeausführungen an der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. 11.894 A/1985) keine Bedenken zu erwecken.
Soweit die Beschwerdeführerin das Unterlassen ihrer bereits in der Berufung beantragten neuerlichen Einvernahme und der ihres Ehemanns rügt, zeigt sie mit ihrem Vorbringen bereits deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht substantiiert darlegt, zu welchen konkreten Feststellungen diese neuerlichen Einvernahmen im Einzelnen geführt hätten und welche Aspekte eines gemeinsamen Familienlebens dadurch nachgewiesen worden wären. Von daher ist auch aus den in der Beschwerde zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, die insoweit nicht vergleichbare Sachverhalte betrafen, nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde war aber bereits im Hinblick auf das vollkommen vage Berufungsvorbringen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin "dem Vernehmen nach" bei einer neuerlichen Einvernahme "den tatsächlichen Sachverhalt" darstellen werde, nicht zu einer diesbezüglichen Beweisaufnahme verpflichtet.
Anders als in dem Fall, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/23/0270, zu Grunde lag, nahm hier A.M. seine Aussage auch weder schriftlich noch mit näherer Begründung gegenüber der belangten Behörde zurück. Für die belangte Behörde bestand hier daher keine Veranlassung, bloß im Hinblick auf die vage Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung, die nur unkonkret die Möglichkeit einer Aussageänderung in den Raum stellte, weitergehende Erhebungen durchzuführen.
Demnach erweist sich die behördliche Beweiswürdigung als nicht unschlüssig und das Verwaltungsverfahren als von relevanten Mängeln frei. Auf Basis der darauf im angefochtenen Bescheid getroffenen, dahin zusammenzufassenden Feststellungen, die Beschwerdeführerin habe mit A.M. ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt, sondern diese Ehe zu dem Zweck geschlossen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, durfte die belangte Behörde - wie dargestellt - davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt ist. Das wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde wird auch die nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und die Ermessensübung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. März 2012
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