VwGH 2007/18/0935

VwGH2007/18/093516.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Md. SI in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. November 2007, Zl. E1/378.901/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides verweisend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 14. März 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt worden sei. Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 4. April 2005 sei er gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG rechtskräftig ausgewiesen worden. Der dagegen eingebrachten Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2005 keine Folge gegeben worden.

Bereits am 13. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und - darauf gestützt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt.

Die Ehefrau habe bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 30. November 2005 angegeben, den Beschwerdeführer in einem Lokal in W 18 etwa einen Monat vor der Eheschließung kennengelernt zu haben. Ein Bekannter, ein Landsmann des Beschwerdeführers, habe sie angesprochen und gefragt, ob sie den Beschwerdeführer für EUR 7.000,-- heiraten wolle. Sie habe bei der Hochzeit EUR 1.500,--

und dann sporadisch kleinere Beträge, insgesamt jedoch nur EUR 3.000,-- erhalten. Auf die Scheinehe habe sie sich eingelassen, weil sie erst kurz zuvor nach W gezogen sei und das Geld für eine Wohnungskaution gebraucht habe. Es habe niemals eine Ehegemeinschaft bestanden, den Beschwerdeführer habe sie "eigentlich nicht gekannt". Zwar hätten nach der Eheschließung gemeinsame Wohnsitze bestanden, dort sei sie jedoch nur "scheingemeldet" gewesen; tatsächlich habe sie in einer anderen Wohnung gewohnt.

In seiner Stellungnahme (vom 18. Jänner 2006) habe der Beschwerdeführer zu den Angaben der Ehefrau angegeben, er habe mit dieser zum damaligen Zeitpunkt heftig gestritten, weshalb deren Aussagen mit dem damals angespannten Verhältnis zu erklären seien. Es entspräche keinesfalls den Tatsachen, dass er einen Vermögensvorteil für die Eheschließung geleistet habe oder mit seiner Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Zum Beweis sei die neuerliche Vernehmung der Ehefrau (und ein Augenschein am ehelichen Wohnungssitz) beantragt worden.

Bei ihrer Vernehmung am 24. April 2006 habe die Ehefrau erneut bestätigt, mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe, die vermittelt worden sei, geschlossen zu haben. Insgesamt habe sie dafür EUR 5.000,-- von der Vermittlerin erhalten. Die Ehefrau habe korrigiert, eigentlich nichts erhalten zu haben, weil es sich bei diesem Geld um die Kaution für ihre Wohnung gehandelt habe und die Vermittlerin, die ihr die Wohnung überlassen habe, das Geld kassiert habe. Mit dem Beschwerdeführer habe sie nie zusammengewohnt, die Ehe sei auch nicht vollzogen worden. Lediglich zweimal sei sie mit dem Beschwerdeführer in dessen Wohnung in W 21 gewesen, als sie zum Essen eingeladen worden sei. Dort habe auch seine Familie gewohnt, sie selbst habe dort nie geschlafen. Im Jänner 2006 sei sie vom Bruder des Beschwerdeführers abgeholt und zum Anwalt gebracht worden, wo ein Schriftstück (Anmerkung der belangten Behörde: gemeint sei offenbar die Stellungnahme vom 18. Jänner 2006) besprochen und darin aufgenommen worden sei, dass die Eheleute gestritten, sich jedoch wieder versöhnt hätten. Sie selbst habe bei diesem Gespräch nichts gesagt. Für das Mitgehen zum Anwalt habe der Beschwerdeführer ihre damalige Handyrechnung in Höhe von EUR 165,--

bezahlt. Zuletzt sei sie mit Nebenwohnsitz beim Beschwerdeführer wieder angemeldet gewesen, weil er sie darum gebeten habe. Dafür habe er ihr EUR 50,-- nach T geschickt und sie einmal zum Essen eingeladen. Seit einiger Zeit wohne sie, wenn sie in W sei, bei einem Bekannten in W 10, wo sie auch gemeldet gewesen sei. Über Ersuchen des Beschwerdeführers habe sie sich umgemeldet. Sie werde jedoch die neuerliche Ummeldung vornehmen, die dann den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.

Die Ummeldung der Ehefrau - so die belangte Behörde - sei im dargelegten Sinne einen Tag später erfolgt.

Laut einem Erhebungsbericht vom 15. Mai 2006 habe bei einer durchgeführten Hauserhebung an der angeblich ehelichen Wohnung niemand angetroffen werden können. Von einer Wohnungsnachbarin sei jedoch in Erfahrung gebracht worden, dass dort eine "indische Familie" wohnhaft sei, jedoch mit Sicherheit keine Österreicher wohnten.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zur Legalisierung seines Aufenthaltes eine Scheinehe eingegangen. Es sei auffällig, dass er wenige Wochen nach Rechtskraft des Ausweisungsbescheides eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, von der (bzw. von der Beziehung zu dieser) im vorangegangenen Verfahren keine Rede gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe am 13. Dezember 2005 selbst angegeben, seine Ehefrau zwei Monate vor der Eheschließung kennengelernt und drei Wochen später mit ihr beschlossen zu haben, die Ehe einzugehen. Abgesehen von dem außerordentlichen zeitlichen Naheverhältnis des Ausweisungsbescheides zur Eheschließung erscheine es nicht gerade lebensnah, dass sich innerhalb eines dreiwöchigen Zeitraumes ein auf Liebe gestütztes Verhältnis entwickle, das Grundlage für eine Eheschließung sei.

Darüber hinaus habe die Ehefrau nachvollziehbar und detailliert dargelegt, wie es zur Scheinehe gekommen sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum sie den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte. Vielmehr sei bezeichnend, dass der Beschwerdeführer zunächst vorübergehende Streitigkeiten mit seiner Ehefrau geltend mache, die zu diesen Aussagen geführt hätten, und die Ehefrau neuerlich als Zeugin aufbiete, diese aber ihre Angaben im Wesentlichen gleichlautend wiederhole.

Der Beschwerdeführer habe keine schlüssigen Gründe für die behauptete Unrichtigkeit der Angaben der Ehefrau darlegen können. Dass diese dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber mitgeteilt habe, ihre Angaben seien mit dem Streit mit dem Beschwerdeführer zu erklären, stelle kein taugliches Beweismittel dar, zumal die Ehefrau (am 24. April 2006) ihrerseits dargelegt habe, wie es zu der in der Stellungnahme vom 28. Juni 2006 (gemeint ist wohl die Stellungnahme vom 18. Jänner 2006) enthaltenen Behauptung gekommen sei.

Hinsichtlich der Scheinehe, ihrer Vermittlung, des nicht geführten gemeinsamen Familienlebens und der Anmeldungen der Ehefrau zum Schein lägen in den Aussagen der Ehefrau keine Widersprüche vor. Lediglich hinsichtlich der Höhe des Geldbetrages, den die Ehefrau vom Beschwerdeführer bzw. den Vermittlern erhalten haben wolle, bestünden leichte Widersprüche, die jedoch den Aussagen der Ehefrau insgesamt nicht die Glaubwürdigkeit nehmen könnten.

Der Beschwerdeführer habe - außer (erfolglos) seine Ehefrau - kein Beweismittel angeboten, das ein aufrechtes Ehe- und Familienleben hätte bestätigen können. Auch könne seine Behauptung, nicht über entsprechende Geldmittel verfügt zu haben, um die Ehefrau für die Scheinehe zu bezahlen, nicht überzeugen. Er habe nämlich "während seiner zuvor erteilten Aufenthaltstiteln" über ein Sparbuch verfügt, das am 4. Juli 2003 und am 7. Juni 2002 Eingänge von jeweils EUR 5.000,-- und am 13. Juli 2004 über EUR 2.000,-- ausgewiesen habe.

Ferner habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von seiner Ehefrau behauptete, jeweils bloß vorübergehende Scheinmeldung am angeblich ehelichen Wohnsitz wahrheitswidrig sein solle. Vielmehr entsprächen diese Angaben auch den Eintragungen im Zentralen Melderegister.

Beide Wohnungen an den angeblichen ehelichen Wohnsitzen in W 2 und zuletzt in W 21 hätten einem Bruder des Beschwerdeführers gehört. Außer dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seien in beiden Wohnungen jeweils "weitere vier, fünf bzw. sechs Personen" gemeldet gewesen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, entgegen den Angaben seiner Ehefrau lebe seine Familie nicht in der genannten Wohnung in W 21, sondern in Bangladesch, hielt die belangte Behörde fest, dass außer dem genannten Bruder ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers in Österreich weile und in beiden Wohnungen (vom 5. Dezember 2000 bis 29. April 2003 bzw. vom 16. Oktober 2006 bis 23. April 2007) auch gemeldet gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer sei sohin insgesamt keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand sei verwirklicht.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 17. März 2005 sei der Beschwerdeführer nach § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden.

Das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 (gemeint: § 86) Abs. 1 FPG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet, familiäre Bindungen bestünden zu zwei Brüdern, mit einem Bruder wohne er im gemeinsamen Haushalt. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei.

Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers wiege gering. Zunächst habe er seinen Aufenthalt auf ein angeblich angestrebtes Studium gestützt, das er jedoch in keiner Weise ernsthaft betrieben habe, weswegen er habe ausgewiesen werden müssen. Seither stütze er seinen Aufenthalt auf die beschriebene Scheinehe. Auch allfällige unselbständige Beschäftigungsverhältnisse habe der Beschwerdeführer bis 1. Jänner 2006 nur unter Berufung auf diese Scheinehe eingehen können.

Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers würden insofern relativiert, als sowohl dieser als auch seine Brüder längst volljährig seien. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und daran, diesem fernzubleiben. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Es habe auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Schließlich begründete die belangte Behörde, weshalb nach ihrer Beurteilung die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren festzusetzen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer Österreicherin im Sinn des § 87 FPG, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2007/18/0840, mwN).

2.1. Zutreffend hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung darauf verwiesen, dass die vom Beschwerdeführer beantragte erneute Vernehmung der Ehefrau keineswegs den Nachweis eines aufrechten Ehe- und Familienlebens erbracht hat, hat die Zeugin ihre Aussage, eine Scheinehe geschlossen zu haben, am 24. April 2006 doch vielmehr bekräftigt. Von der Beschwerde unbekämpft blieben die behördlichen Feststellungen über die Ergebnisse der an der angeblichen ehelichen Wohnung durchgeführten Erhebung.

Die Beschwerde bringt jedoch vor, die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers seien hinsichtlich des darin genannten Geldbetrages und dessen Verwendung widersprüchlich. So habe die Ehefrau einmal angegeben, das Geld erhalten zu haben, ein anderes Mal habe sie ausgeführt, das Geld nicht erhalten, sondern für die Bezahlung einer Kaution verwendet zu haben.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau bereits am 30. November 2005 ausgesagt hatte, das für die Eheschließung erhaltene Geld für eine Wohnungskaution gebraucht zu haben. Bei ihrer - im erstinstanzlichen Bescheid und in der an den Beschwerdeführer ergangenen Verständigung vom 16. Dezember 2005 erwähnten - Vernehmung vom 2. Dezember 2005 führte sie aus, dass S. (richtiger Name: Z.), die Vermieterin bzw. Mieterin einer ihr überlassenen Wohnung, für die genannte Wohnung "ziemlich viel Kaution verlangt" und ihr gesagt habe, die Kaution "leicht" zahlen zu können, wenn sie eine Scheinehe eingehe. Am Tag nach der Hochzeit habe sie - so die Ehefrau - vom erhaltenen Geld ca. EUR 1.000,-- an S. für die Wohnungskaution übergeben müssen. Schließlich gab die Ehefrau am 24. April 2006 an, eigentlich kein Geld erhalten zu haben, weil es sich bei diesem um die Kaution der Wohnung gehandelt und S. das Geld kassiert habe.

Ungeachtet des Umstandes, dass ein schriftlicher Nachweis der Bezahlung der Kaution nicht vorliegt, findet sich somit die Aussage der Ehefrau, dass sie den für das Eingehen einer Scheinehe erhaltenen Geldbetrag (oder einen großen Teil desselben) für eine Wohnungskaution verwenden habe wollen bzw. verwendet habe, in allen ihren Vernehmungen.

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der von seiner Ehefrau behaupteten Vermittlung der Ehe bzw. der vermittelnden Personen Widersprüche in ihren Aussagen zu finden meint, ist ihm zu entgegnen, dass die von der Ehefrau in der Niederschrift vom 24. April 2006 als Vermittlerin der Scheinehe genannte S. auch bei der am 2. Dezember 2005 erfolgten Vernehmung namentlich erwähnt worden war. Nach der letztgenannten Aussage habe S. der Ehefrau vorgeschlagen, zur Bezahlung der Kaution eine Scheinehe einzugehen; sie sei mit ihr in ein Lokal in W 18 gefahren, wo die Familie des Beschwerdeführers gewesen sei. Weshalb die genannten Aussagen der Ehefrau im Widerspruch zu deren Ausführungen vom 30. November 2005, sie sei in einem Lokal in W 18 von einem Landsmann des Beschwerdeführers angesprochen und gefragt worden, ob sie den Beschwerdeführer für einen Geldbetrag heiraten wolle, stehen sollten, vermag die Beschwerde nicht schlüssig darzulegen, zumal die Ehefrau am 30. November 2005 keine Angaben dazu machte, wie sie in das bezeichnete Lokal gekommen war, und den genannten Landsmann des Beschwerdeführers auch nicht als "Vermittler" der Ehe bezeichnete.

Das Beschwerdevorbringen, die Ehefrau habe am 24. April 2006 "plötzlich" die bis dahin nicht erwähnte Wohnungsvermieterin (S.) ins Spiel gebracht, erweist sich daher als unzutreffend.

Die Frage, ob die Angaben der Ehefrau hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Geldbetrages widersprüchlich sind, kann dahinstehen. Selbst unter dieser Annahme ist es nämlich nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde - hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Scheinehe - die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts deren im Übrigen nachvollziehbaren und detaillierten Darlegungen zum Zustandekommen der Ehe als glaubwürdig erachtet hat.

Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei finanziell gar nicht in der Lage gewesen, für das Eingehen einer Scheinehe einen entsprechenden Geldbetrag zu leisten, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen stellt die Entrichtung eines Geldbetrages für das Eingehen einer Aufenthaltsehe keine Voraussetzung für die Erfüllung des in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierten Tatbestandes dar. Zum anderen beschränkt sich der Beschwerdeführer lediglich auf die Ausführungen, dass seine von der belangten Behörde genannten finanziellen Mittel "bereits im Jahr 2004 (..) großteils aufgebraucht" gewesen seien. Ein konkretes Vorbringen über den Vermögensstand im Zeitpunkt seiner Eheschließung im Mai 2005 enthält die Beschwerde hingegen nicht, weshalb auch die Relevanz des in diesem Zusammenhang behaupteten, in einem fehlenden Parteiengehör liegenden Verfahrensmangels nicht dargelegt wird.

In einer Gesamtschau ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich des hier entscheidungswesentlichen Aspektes des Vorliegens einer Scheinehe in Zweifel zu ziehen. Aus den dargestellten Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.2. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme erweist sich daher als gerechtfertigt.

2.3. Entgegen dem Beschwerdevorwurf, lediglich den Gefährdungsmaßstab des § 60 FPG herangezogen zu haben, hat die belangte Behörde die Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes im Spruch des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmungen des § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG gestützt und auch in ihrer rechtlichen Beurteilung - trotz der gleichzeitigen Nennung des § 60 Abs. 1 FPG - dargelegt, dass das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Darüber hinaus käme dem in der Beschwerde behaupteten Umstand für den Ausgang des Verfahrens keine ausschlaggebende Bedeutung zu, stellt doch das Eingehen einer Aufenthaltsehe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdung im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/18/0676, mwN).

3.1. Die Beschwerde wendet sich auch gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung und bringt vor, der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet auf und habe sich bislang nichts zu Schulden kommen lassen. Seine Ehefrau und sein gesamter Bekannten- und Freundeskreis befänden sich in Österreich. Mit seinen Brüdern führe er de facto das Familienleben, das ihm mit seinen Angehörigen in B auf Grund des dortigen Fehlens jeglicher Existenzgrundlage unmöglich sei. Er verweist ferner auf seine unselbständige Erwerbstätigkeit und auf die Leistung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

3.2. Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer - der in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2006 noch behauptet hatte, dass seine Familie in Bangladesch lebe - keine Umstände dar, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung nicht bereits berücksichtigt hätte. Diese ist von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen.

Im Hinblick auf die festgestellte Aufenthaltsehe ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau kein Familienleben besteht. Ferner sind nach den unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Brüder volljährig. Ebenso wenig bestreitet der Beschwerdeführer, dass er das in Österreich angeblich angestrebte Studium in keiner Weise ernsthaft betrieben hat und deswegen ausgewiesen wurde. Seine unselbständige Beschäftigung konnte er nur unter Berufung auf die geschlossene Scheinehe eingehen. Der Verweis auf in Österreich erbrachte Steuerleistungen verstärkt die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht, weil bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zugunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2010/18/0388, mwN).

Den dargelegten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Dem gegen die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes gerichteten Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass nach der hg. Judikatur ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/18/0840, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel erlangt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens ist trotz seines mehr als sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib die Auffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden kann.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. Juni 2011

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