VwGH 2010/21/0119

VwGH2010/21/011920.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des C in L, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Honauerstraße 2/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. März 2010, Zl. E1/958/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
NAG 2005 §45;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
NAG 2005 §45;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste (seinen Angaben zufolge) Mitte Mai 2002 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Jänner 2003 ab und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat fest. Die dagegen erhobene Berufung wurde - der Aktenlage zufolge - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. November 2008 abgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer sodann gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. März 2010 ab.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst den erstinstanzlichen Bescheid und die Berufung wieder und zitierte die maßgeblichen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte sie dann anknüpfend an die Beendigung des Asylverfahrens weiter aus, der Beschwerdeführer halte sich seit damals rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weil ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. Es komme ihm nach der Aktenlage auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu. Derartiges sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.

Danach erwähnte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, für seinen Verbleib sprechenden Umstände, nämlich die Aufenthaltsdauer von mehr als 7 Jahren und 9 Monaten und die Eheschließung mit seiner langjährigen Lebensgefährtin am 3. August 2006. Sie hätten drei gemeinsame Kinder, nämlich eine am 12. Dezember 1998 geborene Tochter und einen am 2. Februar 2000 geborenen Sohn sowie den in Österreich am 2. Oktober 2006 geborenen weiteren Sohn. Der Beschwerdeführer führe mit den Genannten in einer Mietwohnung in L. ein gemeinsames Familienleben; der Lebensunterhalt werde aus dem Einkommen der Ehefrau, die bei zwei näher genannten Unternehmen beschäftigt sei, bestritten. Daraus folgerte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer sei "eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen" und es werde in erheblicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen.

Dem sei jedoch gegenüber zu stellen, dass das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration maßgebend dadurch gemindert werde, als der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, der sich letztendlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er ein Privat- und Familienleben während dieses Zeitraums geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht von vornherein damit rechnen dürfen, nach einem allfällig negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Asylantrag erstinstanzlich bereits am 3. Jänner 2003 negativ entschieden worden sei; dies habe ein eindeutiges Indiz dafür dargestellt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers temporär begrenzt sein werde.

Der Beschwerdeführer sei bisher keiner Beschäftigung nachgegangen, weshalb von keiner beruflichen Integration ausgegangen werden könne. Eine behauptete Beschäftigungszusage habe der Beschwerdeführer nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit könne die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht maßgeblich verstärken.

Die 1980 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Rahmen der "Familienzusammenführung" mit ihren in Österreich niedergelassenen Eltern im August 2003 gemeinsam mit den beiden älteren Kindern eingereist. Sie verfügten über Aufenthaltstitel; zuletzt sei ihnen am 26. Juni 2009 der unbefristete Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erteilt worden. Dem in Österreich geborenen jüngsten Kind sei eine bis 26. Juni 2010 befristete Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden. Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers seien jedoch zu relativieren, weil die Einreise der Angehörigen trotz des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers vorgenommen worden und die Eheschließung während des asylrechtlichen "Berufungsstadiums" Anfang August 2006 erfolgt sei. Somit hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht mit Sicherheit darauf vertrauen dürfen, dauerhaft in Österreich ein gemeinsames Familienleben führen zu können.

Einen wichtigen Aspekt - so begründete die belangte Behörde weiter - stelle auch die Frage dar, ob die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat zumutbar sei. Dabei sei zu würdigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden älteren Kinder in der Türkei geboren und nach wie vor türkische Staatsangehörige seien. Sie seien offensichtlich mit der türkischen Sprache und mit den "vorherrschenden Lebensumständen" vertraut, hätten sie doch "die prägenden Jahre" in der Türkei verbracht. Das jüngste Kind befinde sich noch in einem Lebensalter, in dem ihm bei einer Begleitung im gewohnten familiären Umfeld eine "gewisse Anpassungsfähigkeit nicht abgesprochen" werden könne.

Überdies müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Alter von 27 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und somit den überwiegenden Teil seines Lebens im Heimatland verbracht habe. Dort habe er von 1983 bis 1988 eine schulische Ausbildung genossen. In der Türkei befänden sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, sodass dort ein "familiäres und soziales Netzwerk" bestehe.

Der Beschwerdeführer würde sich - so begründete die belangte Behörde weiter - nunmehr beinahe 1 Jahr und 3 Monate illegal in Österreich aufhalten. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde aber die öffentliche Ordnung in hohem Maße, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu üben, insbesondere weil das ihm vorwerfbare (Fehl-)Verhalten (die Weigerung, das Bundesgebiet nach dem rechtkräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens freiwillig zu verlassen) im Verhältnis zu der geltend gemachten, wie erwähnt erheblich zu relativierenden Integration überwiege. Darüber hinaus könnten weder aus dem Akt noch aus der Berufung besondere Umstände ersehen werden, die eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers begründen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im März 2010 geltende Fassung (vor dem FrÄG 2011).

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird zugestanden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht, ist daher zutreffend und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 66 FPG lautet:

"§ 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

  1. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. 4. der Grad der Integration;
  4. 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  5. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

    8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Nach der zitierten Bestimmung ist eine Ausweisung, falls dadurch - wie hier - in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe unter vielen etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN).

Die Begründung des angefochtenen Bescheides läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen von der belangten Behörde zwar ein Anspruch auf Fortsetzung ihres Familienlebens zugestanden wird. Die Ausweisung sei in der vorliegenden Konstellation jedoch deshalb verhältnismäßig, weil sie angesichts der Zumutbarkeit der Führung eines gemeinsamen Familienlebens in der Türkei nicht zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinen Kindern führe. Diesem Ansatz ist beizupflichten. Entscheidungswesentlich ist daher, ob die Annahme, der Ehefrau des Beschwerdeführers und den Kindern sei eine Rückkehr in die Türkei möglich und zumutbar, stichhältig ist.

Die Beschwerde tritt dieser Annahme "entschieden" entgegen und verweist darauf, die älteren Kinder hätten den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und das jüngste Kind sei "ohnedies" hier geboren. Sie hätten daher überhaupt keinen Bezug zur Türkei und würden "einwandfrei" Deutsch sprechen. Der elfjährige Sohn besuche die Hauptschule, die neunjährige Tochter die Volksschule. Begleiteten die Ehefrau und die Kinder den Beschwerdeführer in die Türkei, würde dies bedeuten, dass die gesamte Familie aus ihrem gewohnten Leben herausgerissen und die hier aufgebaute Existenz vernichtet wird, während man in der Türkei "vor dem Nichts" stünde.

Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Der belangten Behörde ist zwar dahin beizupflichten, dass die Aufenthaltsdauer (bis zur Bescheiderlassung) von etwa sechseinhalb Jahren und die während dieser Zeit durch die Berufstätigkeit und den Schulbesuch erlangte Integration der Annahme, der Ehefrau des Beschwerdeführers und den Kindern sei eine Rückkehr in die Türkei zumutbar, für sich genommen noch nicht entgegenstünde. Angesichts der Einreise der beiden älteren Kinder im Alter von etwa viereinhalb und dreieinhalb Jahren und ihrem nunmehrigen Lebensalter (gerechnet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) von etwa zehn und elf Jahren musste die belangte Behörde auch noch nicht zwangsläufig annehmen, ihnen sei eine Anpassung an die Verhältnisse in der Türkei nicht mehr möglich. Das gilt umso mehr für das erst dreieinhalbjährige jüngste Kind.

Maßgeblich ist aber im vorliegenden Fall, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers und den beiden älteren Kindern nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Juni 2009 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 45 NAG (idF vor dem FrÄG 2011) erteilt wurde. Das hat die belangte Behörde zwar festgestellt, darauf jedoch bei der Interessenabwägung nicht Bedacht genommen. Das wäre aber im vorliegenden Fall geboten gewesen, lässt sich doch aus § 66 Abs. 3 letzter Satz FPG die Wertung erkennen, dass einem besonderen aufenthaltsrechtlichen Status der Ankerperson - österreichische Staatsbürgerschaft, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht - wesentliches Gewicht zuzumessen ist (vgl. idS die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0210, und vom 22. März 2011, Zl. 2009/21/0266; vgl. in Bezug auf Angehörige von österreichischen Staatsbürgern etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/21/0109, und darauf verweisend das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, Zl. 2009/22/0183).

Angesichts dessen hätte die belangte Behörde in der vorliegenden Konstellation - in Verbindung mit den schon genannten Umständen (Aufenthaltsdauer, Alter der Kinder und deren Schulbesuch, Berufstätigkeit der Ehefrau samt Existenzgründung in Österreich) - zum Ergebnis gelangen müssen, dass jedenfalls den beiden älteren Kindern und damit auch der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem jüngsten Kind eine Rückkehr in die Türkei nicht mehr zumutbar ist. Demnach erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers, die eine Trennung der Familie auf unbestimmte Zeit nach sich ziehen würde, als unverhältnismäßig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. März 2012

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