VwGH 2009/21/0266

VwGH2009/21/026622.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des D, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. August 2009, Zl. E1/4022/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Juli 2001 nach Österreich ein und beantragte am 30. Juli 2001 die Gewährung von Asyl. Mit (ihm am Tag darauf zugestelltem) Bescheid vom 13. November 2001 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Oktober 2008 wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben.

Am 25. August 2005 heiratete der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörige X. Am 19. März 2007 wurde die gemeinsame Tochter N. geboren.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. August 2009 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 21. Oktober 2008 insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihm weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. Auch komme ihm kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu, was im Übrigen nicht einmal behauptet worden sei.

Der Beschwerdeführer befinde sich mehr als acht Jahre lang in Österreich, wo er seit September 2002 - mit Ausnahme kurzer Arbeitslosengeldbezugsdauer - bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt sei und rund EUR 1.700,-- monatlich verdiene. Seine Beschäftigungsbewilligung gelte allerdings lediglich bis zum 25. September 2009. Er führe mit seiner Ehefrau und der Tochter einen gemeinsamen Haushalt. Die gesamte Familie sei kranken- und sozialversichert. Dazu beherrsche er laut eigenen Angaben die deutsche Sprache nahezu perfekt und sei unbescholten. Ihm sei daher eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen, sodass durch die Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

Das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration werde jedoch maßgebend dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, ein Privat- und Familienleben während dieses Zeitraumes geschaffen zu haben, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Er habe nicht von vornherein damit rechnen können, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens in Österreich bleiben zu dürfen. Dies gelte umso mehr ab Zustellung der erstinstanzlich negativ ergangenen Entscheidung am 14. November 2001. Aus diesem Grund relativiere sich auch die berufliche Integration, zumal der Beschwerdeführer "bereits bei 5 verschiedenen Dienstgebern beschäftigt" gewesen sei.

Die Ehegattin X. sei in der Türkei geboren worden, besitze die türkische Staatsbürgerschaft, beherrsche die türkische Sprache, hänge - ebenso wie der Beschwerdeführer - dem Islam an und habe ihre prägenden Jahre in der Türkei verbracht. Wenn X. auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, spreche somit nichts dagegen, dass sie und die 2007 geborene Tochter N. den Beschwerdeführer in das gemeinsame Heimatland begleiteten, um dort ihr Familienleben fortzusetzen. Da N. erst zweieinhalb Jahre alt sei, sei dabei nur mit geringen Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen. Andernfalls könnte ein eingeschränkter Kontakt zu Gattin und Tochter durch Besuche sowie mittels Telefon und E-Mail aufrechterhalten werden. Ebenso könnte der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützungszahlungen auch vom Ausland aus erbringen. Andere berücksichtigungswürdige "familiäre Beziehungen zur Republik Österreich" seien weder behauptet worden, noch aus der Aktenlage ersichtlich.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei unbescholten, könne nicht zu seinen Gunsten ausschlagen, weil dies weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge habe. Der Beschwerdeführer sei erst mit 22 Jahren nach Österreich eingereist, habe somit den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in der Türkei verbracht und verfüge dort über ein familiäres Netzwerk (Eltern und vier Brüder), sodass er in diesem Staat nicht völlig isoliert leben müsste. Auch sein Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung stehe der Erlassung einer Ausweisung nach der seit dem 1. April 2009 geltenden Rechtslage nicht entgegen.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag, ihn vorzuladen und einzuvernehmen, damit er seine Integration in Österreich unter Beweis stellen könne, habe abgelehnt werden können, weil "die Beweistatsachen" als wahr unterstellt worden seien.

Der Beschwerdeführer halte sich - so argumentierte die belangte Behörde weiter - seit mehr als zehn Monaten illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, sodass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu deren Wahrung dringend geboten sei. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Dasselbe gelte, wenn Fremde nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund seien auch keine ausreichenden Gründe ersichtlich, aus denen eine Übung des der Behörde durch § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers in Betracht gekommen wäre.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein eingangs dargestelltes Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Auch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorläge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Auch die (am 5. März 2009 erfolgte) Antragstellung auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung steht der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293).

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

  1. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. 4. der Grad der Integration;
  4. 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  5. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

    8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren."

    § 66 Abs. 3 FPG enthält folgende weitere Anordnung:

"(3) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Zunächst ist - im Blick auf die letztgenannte Bestimmung - festzuhalten, dass die belangte Behörde, obwohl der Beschwerdeführer (im Einklang mit der Aktenlage) in seiner Berufung vorgebracht hatte, seine Ehefrau X. verfüge über einen bis 14. September 2015 geltenden Niederlassungsnachweis (zufolge § 11 Abs. 1 Abschnitt C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz -

Durchführungsverordnung somit nunmehr, seit Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006, über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG"), dazu keine Feststellungen getroffen hat. Zwar hat die belangte Behörde somit diese Konstellation (§ 45 NAG iVm § 66 Abs. 3 FPG) nicht berücksichtigt, jedoch hat sie die nach § 66 Abs. 1 FPG gebotene Interessenabwägung davon abgesehen am Maßstab der Kriterien des § 66 Abs. 2 FPG im Ergebnis zutreffend vorgenommen und dabei auch den in der Beschwerde angeführten, für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden Umständen (mehr als achtjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, jahrelange unselbständige Erwerbstätigkeit und damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit, gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Unbescholtenheit sowie das Familienleben mit der türkischen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter) nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes das ihnen zukommende Gewicht ausreichend beigemessen.

Dem Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich während seines (bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) mehr als acht Jahre dauernden Aufenthaltes hielt die belangte Behörde zutreffend entgegen, dass dieser durch eine illegale Einreise begonnene und nur vorläufig rechtmäßige Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen und seit Beendigung des Asylverfahrens bereits rund zehn Monate lang unrechtmäßig war. Auch die Eheschließung (25. August 2005) und die Geburt der Tochter N. (19. März 2007) sind lange nach Zustellung der erstinstanzlich abweisenden Entscheidung über den Asylantrag (am 14. November 2001) und daher zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Er und seine Ehefrau durften somit für den Fall eines negativen Ausgangs seines Asylverfahrens nicht mit seinem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen.

Dazu kommt, dass die Beschwerde der nachvollziehbaren Argumentation der belangten Behörde, der Familie sei eine gemeinsame Ausreise in die Türkei als Heimatstaat des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau X. zuzumuten, mit keinem Wort entgegentritt.

Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie im Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft nämlich zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen hat, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung -und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein sehr hoher Stellenwert zukommt (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, mwN).

Demgegenüber reichen - wie erwähnt - die geltend gemachten Umstände auch in Verbindung mit der relativ langen Aufenthaltsdauer nicht dafür aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versuchte, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. In diesem Zusammenhang fällt auch seine strafrechtliche Unbescholtenheit nicht entscheidend ins Gewicht. Ein Verschulden an der langen Dauer des Asylverfahrens hat ihm auch die belangte Behörde nicht vorgeworfen (vgl. dazu weiter etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zlen. 2009/21/0216 bis 0220).

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang als Mangelhaftigkeit des Verfahrens das Unterbleiben einer Vorladung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rügt, fehlt dem die Relevanz, wird in der Beschwerde doch nicht dargestellt, welche ergänzenden Feststellungen - über das von der belangten Behörde als wahr erachtete Vorbringen hinaus - dadurch konkret ermöglicht worden wären. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer (etwa in seiner Stellungnahme vom 10. November 2008 oder in seiner Berufung vom 5. März 2009) ausreichend Gelegenheit, sich im Verwaltungsverfahren Gehör zu verschaffen. Ergänzend ist er darauf zu verweisen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde, etwa zur Gewinnung eines unmittelbaren Eindrucks von seiner Persönlichkeit, mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2009, Zl. 2008/21/0600, mwN).

Der Argumentation der Beschwerde mit dem Fehlen von aktuellen sozialen Kontakten zum Heimatstaat ist zu entgegnen, dass kein Grund ersichtlich ist, warum derartige, vom Beschwerdeführer selbst aus eigenem Entschluss abgebrochene Beziehungen nicht wieder hergestellt werden könnten. Darüber hinaus sind mit einem wirtschaftlichen Neubeginn in der Türkei verbundene Schwierigkeiten aus dem dargestellten hohen öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Zusammenfassend ist es daher fallbezogen im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angesehen hat. Schließlich werden in der Beschwerde auch keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, weshalb die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. März 2011

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