Normen
32004L0067 Erdgasversorgung-RL Art4 Abs4;
32004L0067 Erdgasversorgung-RL;
AVG §8;
EURallg;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs5;
GWG 2000 §3 Z1;
MinroG 1999 §149;
32004L0067 Erdgasversorgung-RL Art4 Abs4;
32004L0067 Erdgasversorgung-RL;
AVG §8;
EURallg;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs5;
GWG 2000 §3 Z1;
MinroG 1999 §149;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Vorgeschichte
Mit Bescheid vom 3. März 2009 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Beschwerdeführerin gemäß § 149 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) verpflichtet, die Benützung bestimmt genannter Teilflächen ihr gehörender Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 15.485 m2 für die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasleitung von der Erdgasspeicheranlage "Puchkirchen II" bis zur "Außenstation Haag" - gegen eine gleichzeitig festgesetzte Entschädigung - zu gestatten. Dies umfasse ua. die Verlegung, den Betrieb, die Überprüfung, Instandhaltung, Erneuerung und den Umbau der Leitung sowie das Entfernen von Boden- und Pflanzenhindernissen.
Mit Bescheid vom 4. März 2009 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der mitbeteiligten Partei ua. die Bewilligung (unter Vorschreibung von insgesamt 67 Auflagen) zur Herstellung der "Außenstation Haag" samt Speicherleitung von der Erdgasspeicherstation "Puchkirchen II" zur "Außenstation Haag" über bestimmt genannte Grundstücke, darunter jene der Beschwerdeführerin, gemäß § 119 MinroG erteilt.
Die gegen diese Bescheide von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2009/04/0119, abgewiesen.
B. Gegenständliches Beschwerdeverfahren
I. Verfahrensgang
1. Die mitbeteiligte Partei stellte am 14. Oktober 2008 bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung für die Erdgasleitung von der Erdgasspeicheranlage "Puchkirchen II" zur "Außenstation Haag".
2. Der forsttechnische Amtssachverständige der belangten Behörde führte am 21. und 22. Oktober 2008 einen Lokalaugenschein auf den beantragten Rodeflächen durch und gab in der am 17. März 2009 durchgeführten mündlichen Rodungsverhandlung nachstehendes Gutachten ab:
"Befund:
Die R.-Aktiengesellschaft … beabsichtigt die Außenstation Haag der Erdgasspeicheranlage Puchkirchen II mit dem Speicher Puchkirchen mit der Erdgasleitung Puchkirchen Haag zu verbinden. …
Für den Bau der Leitung wird ein Arbeitsstreifen von 15 Meter (7 m links und 8 m rechts der Trassenachse benötigt, für den Betrieb wird ein 4 m breiter Streifen (2 Meter links und 2 Meter rechts der Trassenachse) als dauernde Rodung benötigt. Das heißt, dass eine Breite von 11 Meter (5 m links und 6 m rechts anschließend an die dauernde Rodung) als befristete Rodung benötigt wird. …
Die Bestandesverhältnisse sowie Kennziffern gemäß Waldentwicklungsplan der beantragten Rodungsflächen stellen sich wie folgt dar:
…
GStNr. 3711/2, KG B: eben bis mäßig geneigte Fläche mit überwiegend 15-30jähriger Fichtenbestand mit vereinzelten Fichtenaltholz und Laubbäumen, BG 1,0, sehr gute Bonität. Kennziffer 132 (lfde Nr. 4) gemäß Waldentwicklungsplan Teilplan Vöcklabruck.
GStNr. 3679, KG B: eben bis mäßig geneigter 40- 50jähriger Bestand mit 80% Fichte und 20% Laubholz, BG 0,8. Kennziffer 132 (lfde Nr. 4) gemäß Waldentwicklungsplan Teilplan Vöcklabruck.
GStNr. 3666/1, KG B; rund 50jähriger Fichtenbestand mit 75% Fichte und 25% Laubholz (Buche, Esche), BG 0,9. Kennziffer 132 (lfde Nr. 4) gemäß Waldentwicklungsplan Teilplan Vöcklabruck.
GStNr. 3711/3, KG B: im südlichen Bereich der Trasse 35- 40% Hangneigung mit rund 60jährigem aufgelockerten Fichtenbestand mit einzelner Buche und Kiefer, BG 0,6 … Kennziffer 132 (lfde Nr. 4) gemäß Waldentwicklungsplan Teilplan Vöcklabruck.
Die Bewertung für die Kennziffer 132 (geringe Schutz-, hohe Wohlfahrts- und mittlere Erholungswirkung) mit der laufenden Nummer 4 ergibt sich aus "Wasserwirtschaftliche Vorrangflächen" für W3 und "Wandern" für E2.
…
Gemäß Waldentwicklungsplan Teilpläne Vöcklabruck und Grieskirchen betragen die Waldausstattungen der Gemeinden wie folgt:
…
KG B: 46,12%
Durchschnittliche Waldausstattung der BH Vöcklabruck: 40,12%
…
Gutachten:
Die Kennziffern für die konkret beanspruchten Waldflächen ergeben sich gemäß den Richtlinien zur Erstellung des WEP gleich lautend wie in den oa. Waldentwicklungsplänen.
Bei den betroffenen Waldflächen handelt es sich aufgrund der mittleren bis hohen Wertigkeit der Wohlfahrtsfunktion um Wald mit besonderem Walderhaltungsinteresse im Sinne des § 17 Abs. 2 Forstgesetz. …
Aufgrund der unterschiedlichen Bestandesalter und Bestockungsgrade der beanspruchten Waldflächen wird je nach Exposition mit einer gewissen Beeinträchtigung durch die Rodungen in Form von Folgeschäden durch Wind aber auch durch Sonnenbrand und in der Folge auch durch Borkenkäfer zu rechnen sein. Insbesondere wird auf den GStNr. 3711/2, 3679, 3666/1 und 3711/3, alle KG B mit Windwurfschäden aufgrund der Auflichtung der Bestände zu rechnen sein. Sollten derartige Schäden im Kausalzusammenhang mit den Rodungen auftreten, wären diese den Waldeigentümern durch die (mitbeteiligte Partei) zu entschädigen. …
Da fast die Hälfte der gesamten Dauerrodungsflächen in der KG B liegen (3.655 m2 von 7.487 m2), die mit 46,12% eine überdurchschnittliche Waldausstattung aufweist, sind die Verluste der Wohlfahrtswirkung zwar vorhanden, aber nicht als gravierend zu beurteilen. Die Erholungswirkung wird nur während der Bauarbeiten beeinträchtigt, danach aber nicht mehr.
Bei Überwiegen des öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Erdgashochdruckleitung gegenüber jenem an der Walderhaltung kann der Rodung aus forstfachlicher Sicht bei Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zugestimmt werden."
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. März 2009 führte der forsttechnische Amtssachverständige aus:
"Gemäß Waldentwicklungsplan Teilplan Vöcklabruck weist die KG B bei einer Gesamtkatasterfläche von 1.356,01 ha eine Katasterwaldfläche von 625,44 ha auf, was einer Waldausstattung von 46,12% entspricht, wie im Gutachten angeführt.
Die dauernde Rodungsfläche in der KG B von 3.655 m2 wird daher die Waldausstattung in der KG auf 46,10% reduzieren. Die Waldausstattung in der Ortsgemeinde Ottnang wird durch die dauernden Rodungsflächen in der KG P und KG B von 34,05% auf 34,04% sinken.
Durch diese sehr geringen Flächenausmaße ergibt sich für die Wohlfahrtsfunktion, wie schon im Gutachten ausgeführt, keine gravierende Auswirkung. Angemerkt wird noch, dass im Waldentwicklungsplan für die Ortsgemeine Ottnang eine positive Waldbilanz (Waldflächenzunahme) ausgewiesen ist.
Auch eine Waldausstattung von rund 40% in der KG B würde die Wohlfahrtswirkung für diese KG nicht gefährden; eine solche Waldausstattung würde dem Bezirksdurchschnitt von Vöcklabruck entsprechen, aber noch deutlich über dem Durchschnitt für die Ortsgemeinde Ottnang liegen. Eine solche Waldausstattung würde einer Waldflächenreduktion in der KG B von rund 83 ha (830.000 m2) entsprechen, was in keiner Relation zu den Rodungsflächen des gegenständlichen Projektes steht. Selbst wenn einzelne Windwürfe kausal durch die Rodungsmaßnahmen auftreten sollten, wie im Gutachten als möglich eingeräumt wurde, und Borkenkäferschäden als Folgeschäden eintreten, welche durch entsprechend schnelle Aufarbeitung der Windwurfflächen aber minimierbar sind (wie von den forstgesetzlichen Bestimmungen gefordert), ist mit einer gravierenden Auswirkung auf die Wohlfahrtsfunktion nicht zu rechnen.
Das besondere Walderhaltungsinteresse an den Rodungsflächen ergibt sich für den Bezirk Vöcklabruck aus der mittleren bis hohen Wertigkeit für die Wohlfahrtsfunktion. Im Gutachten wurde bewertet, ob durch die Rodung der verbleibende Wald die Wirkung weiter erfüllen kann. Im konkreten Fall kann er das, wie im Gutachten ausgeführt und in dieser Stellungnahme noch einmal klargestellt.
Hinsichtlich der Nutzwirkung wird festgehalten, dass durch Vorschreibungen sichergestellt werden soll, dass durch die Baumaßnahmen und den Betrieb der Gasleitung die Bewirtschaftung des umliegenden Waldes nicht beeinträchtigt werden darf. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ergibt sich durch den geringen Rodungseingriff keine nennenswerte Beeinträchtigung der Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz. …
Auf den beanspruchten Flächen von Frau M. lautet … die konkrete Bewertung '132', wie im Gutachten festgehalten wurde, was geringe Schutz-, hohe Wohlfahrts- und mittlere Erholungswirkung bedeutet."
3. Die Beschwerdeführerin erhob im Zuge des Verwaltungsverfahrens mit Schriftsatz vom 10. März 2009 "Einwendungen" und gab je mit Schriftsätzen vom 25. März und 2. April 2009 schriftliche Stellungnahmen ab, in denen sie zusammengefasst den konkreten Bedarf und daher das öffentliche Interesse an der Errichtung der Gasspeicherleitung in Abrede stellte, auf die Möglichkeit einer alternativen Leitungslegung (mittels Stollen durch den Hausruck) hinwies und die Zunahme der Windwurfgefahr sowie Folgeschäden für die Waldausstattung bzw. die Wohlfahrts- und Schutzfunktionen des Waldes im Falle der Rodung vorbrachte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligen Partei "zum Zwecke der Errichtung und Verlegung der Erdgasleitung von der Erdgasspeicheranlage Puchkirchen II zur Außenstation Haag gemäß § 17 ff und 170 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.g.F., die Bewilligung zur dauernden und vorübergehenden Rodung für nachstehende Teilflächen im Bereich der politischen Bezirke Vöcklabruck und Grieskirchen nach Maßgabe der Lagepläne und nachstehender Auflagen und Bedingungen".
Im Einzelnen sind unter Spruchpunkt I. die betroffenen Liegenschaften - darunter auch die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nr. 3711/2, 3679, 3666/1 und 3711/3, alle KG B - unter Ausweis der jeweiligen "Rodungsfläche dauerhaft (m2)" bzw. "Rodungsfläche vorübergehend (m2)" angeführt. Die genannte Bewilligung wurde unter Vorschreibung von insgesamt 16 Auflagenpunkten, darunter die Verpflichtung zur Wiederaufforstung der befristeten Rodungsflächen mit standortgerechten Baumarten bis spätestens 31. Oktober 2014, erteilt.
Insgesamt wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Rodungsbewilligung im Ausmaß von 7.487 m2 (davon der Beschwerdeführerin gehörend: 3.425 m2) unbefristet und im Ausmaß von 20.394 m2 (davon der Beschwerdeführerin gehörend: 9.340 m2) befristet bis 31. Dezember 2013 erteilt.
5. Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus:
Da im gegenständlichen Rodungsverfahren auch Waldflächen mit mittlerer und hoher Wohlfahrtsfunktion betroffen seien, liege ein besonderes Walderhaltungsinteresse vor und sei diesfalls eine Interessenabwägung durchzuführen.
In der von der mitbeteiligten Partei bei der mündlichen Rodungsverhandlung abgegebenen Stellungnahme sei der Zweck der Errichtung und des Betriebes der gegenständlichen Erdgasleitung bzw. des gesamten Erdgasspeicherprojekts ausführlich dargelegt worden. Demnach sei die im Jahr 1981 aufgefundene Lagerstätte Haag
zwischenzeitig zur Gänze ausgefördert worden. Diese solle nun einer Nachnutzung zugeführt werden. Die Lagerstätte solle als Speicher genutzt werden, wobei ein Speichervolumen von 225 Mio. Nm3 geschaffen und dem österreichischen Markt zugeführt werden solle, was ein erhebliches nutzbares Volumen (ca. 1/4 Mehrkapazität des Speichers Puchkirchen) darstelle und die Schaffung eines Speicherverbandes Puchkirchen/Haag ermögliche. Da die Lage des Speichers Haag vorgegeben sei, sei die Speicherleitung Puchkirchen-Haag notwendig, um den Speicherverbund zu realisieren und eine Nachnutzung der Lagerstätte Haag als Speicher zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass Speicher grundsätzlich standortgebunden seien und nur dort errichtet werden können, wo im Untergrund eine entsprechende geologische Struktur vorhanden sei. Dies treffe auf die Lagerstätte Haag zu. Die Verwirklichung eines Speicherverbundes mache insofern Sinn, als dadurch eine besonders nachhaltige ökologisch und ökonomisch effiziente Nachnutzung der Lagerstätte möglich sei, zumal die bestehende Infrastruktur (Obertageanlagen) des Speichers Puchkirchen mitbenutzt werden könne.
Im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages über die Aufsuchung, Gewinnung und Speicherung von Kohlenwasserstoffen sei der mitbeteiligten Partei vom Bund das exklusive Recht erteilt worden, innerhalb eines definierten Aufsuchungsgebietes nach Kohlenwasserstoffen zu suchen. Vertraglich sei auch das Recht zur Speicherung von Kohlenwasserstoffen gegen Bezahlung des damit verbundenen Speicherzinses an den Bund umfasst.
Seit 1970 habe sich die Erdgasnachfrage in Österreich beinahe vervierfacht. Der Energieträger Erdgas sei somit zu einer unverzichtbaren Säule der Energieversorgung geworden. Die Erdgasförderung in Österreich habe sich in Österreich im Jahre 2006 auf 1,82 Mrd. m3 belaufen, was 1/5 des österreichischen Gesamtverbrauches entspreche; die übrigen 4/5 würden aus Sibirien und der Nordsee importiert. Der Bedarf an Erdgas steige sowohl in Österreich als auch in Europa rasant an. Derzeit liege der Erdgasverbrauch in der EU bei rund 530 Mrd. m3/Jahr. Bis zum Jahr 2020 werde er auf rund 730 Mrd. m3 steigen, was einer 40%- igen Zunahme entspreche. Die Nachnutzung ausgeförderter natürlicher Erdgaslagerstätten als Erdgasspeicher sei die nachhaltigste, effizienteste und sicherste Form, Erdgas zu lagern. Die Speicherung von Erdgas sei unbedingt erforderlich, um eine durchgehende Versorgungssicherheit und insbesondere die Abdeckung des Spitzenbedarfs im Winter sowie am Tag, aber auch bei Lieferausfällen zu gewährleisten. Damit diene die gegenständliche Maßnahme unmittelbar der Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung.
Aus dem Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 4. März 2009, mit dem die Bewilligung zur Herstellung bzw. Errichtung der Außenstation Haag samt Speicherleitung von der Erdgasspeicherstation Puchkirchen II zur Außenstation Haag bewilligt worden sei, gehe - so die belangte Behörde weiter - zum öffentlichen Interesse für das gegenständliche Projekt hervor, dass die Erdgasnachfrage in Österreich auch in Zukunft steigen werde, weshalb der Energieträger Erdgas zu einer unverzichtbaren Säule der Energieversorgung geworden sei. Mit der steigenden Nachfrage nach Erdgas steige auch die Bedeutung der Versorgungssicherheit von Erdgasspeichern entlang der großen Erdgasleitungen, die Österreich und Europa mit Erdgas versorgten. Die Nachnutzung ausgeförderter natürlicher Erdgaslagerstätten als Erdgasspeicher sei die nachhaltigste, effizienteste und sicherste Form, Erdgas zu lagern. In der Lagerstätte Haag werde nach der Förderung von Erdgas wieder Erdgas in das Speichergestein hineingepumpt, um es dann zur Verfügung zu haben, wenn es gebraucht werde. Dies sei europaweit geologisch nur in sehr wenigen Bereichen möglich und werde durch Studien belegt, dass die Erdgaslagerstätten im Gebiet zwischen Salzach und Inn, zwischen nördlichem Flachgau und oberösterreichischem Alpenvorland bestens für die nachhaltige Nutzung der geologischen Struktur als Erdgasspeicher geeignet seien. Das Speichern von Erdgas sei unbedingt erforderlich, um eine durchgehende Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Damit diene das gegenständliche Projekt unmittelbar der Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung und stelle gleichzeitig eine im volkswirtschaftlichen Interesse gelegene Maßnahme des Bergbaues dar; die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Energie sei als besonders qualifiziertes öffentliches Interesse anerkannt.
Das öffentliche Interesse an der Nutzung der Lagerstätte Haag als Speicher lasse sich auch aus der Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG ableiten, in deren Präambel festgehalten werde, dass Speicheranlagen ein wesentliches Instrument seien, um gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, wie die Versorgungssicherheit, erfüllen zu können. Diesem Grundsatz werde durch das vorliegende Projekt entsprochen. Die gesamte Außenstation Haag samt Speicherleitung diene dem untertägigen Speichern von Erdgas.
Aus diesen - auf umfangreiche fachliche Gutachten gestützten -
Ausführungen zog die belangte Behörde den Schluss, dass ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt vorliege.
Der Beschwerdeführerin sei das - ihr bereits bekannte - Gutachten des Sachverständigen für Erdöl- und Erdgaswesen nochmals auch im Rodungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden. Dieses im Verfahren nach dem MinroG eingeholte Gutachten, welchem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei, stelle auch für die Forstbehörde eine wesentliche Entscheidungsgrundlage zur Frage des öffentlichen Interesses am konkreten Projekt dar. Die Ergebnisse dieses Verfahrens, welche letztlich zu einer Genehmigung und zu einer zwangsweisen Grundüberlassung nach dem MinroG geführt hätten, würden für die belangte Behörde (als Forstbehörde) den Nachweis des Vorliegens eines öffentlichen Interesses begründen.
Von der mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 3. März 2009 gegenüber der Beschwerdeführerin verfügten zwangsweisen Grundüberlassung seien auch die gegenständlichen befristeten und dauerhaften Rodeflächen umfasst. Zur Frage, ob auch andere als die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden könnten, werde in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, dass verschiedene Varianten überprüft worden seien; als Ergebnis sei schließlich festgestellt worden, dass die eingereichte Trasse im Vergleich die kürzeste sei und den geringsten Rodungsbedarf aufweise. Durch eine großräumige Umgehung der Grundstücke der Beschwerdeführerin würde sowohl die technische als auch wirtschaftliche Ausübung der Speichertätigkeit an den beiden untertägigen Erdgasspeichern Puchkirchen und Haag nachhaltig erschwert werden.
Die Forstbehörde habe nur über die von der mitbeteiligten Partei beantragten Rodeflächen zu entscheiden und nicht über Vor- und Nachteile anderer Trassenvarianten. Ein Abwägen von Alternativvarianten habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rodungsverfahren nicht zu erfolgen.
Zur möglichen Windwurfgefahr im Bereich der Trasse werde auf das forsttechnische Amtssachverständigengutachten verwiesen, wonach die Schutzwirkung der betroffenen Rodefläche als gering beurteilt worden sei. In der KG B liege eine überdurchschnittlich hohe Waldausstattung von 46,12% vor und sei daher der Verlust der Wohlfahrtswirkung bei einer Dauerrodefläche von ca. 3.655 m2 als nicht gravierend zu beurteilen. Damit könne insgesamt eine Beeinträchtigung der Waldwirkungen als nicht so hoch und überwiegend angesehen werden, wie dies in den Einwendungen der Beschwerdeführerin behauptet werde. Da die befristeten Rodeflächen wieder aufgeforstet würden und für die Dauerrodungsflächen aufgrund der Ersatzgeldvorschreibungen gegebenenfalls Neuaufforstungen erfolgten, könnten die Waldwirkungen vor allem hinsichtlich Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion weitestgehend wieder hergestellt werden. Ergänzend habe der forsttechnische Amtssachverständige noch ausgeführt, dass selbst im Falle von großen Windwürfen die Waldausstattung in der KG B hoch bliebe und damit die Waldwirkungen auch in Zukunft gesichert seien.
Unter Bedachtnahme auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung kam die belangte Behörde bei Berücksichtigung der gegebenen forstlichen Verhältnisse schließlich zum Ergebnis, dass die Rodung zum Zwecke des gegenständlichen Vorhabens bewilligt werden könne, weil hiefür ein öffentliches Interesse im Sinne des Forstgesetzes nachgewiesen worden sei. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass Speichermöglichkeiten für Erdgas geologisch nur äußerst begrenzt und nur ortsgebunden zur Verfügung stünden und eine Vergrößerung der Speicherkapazitäten im Interesse der Versorgungssicherheit unverzichtbar sei. Dem stünden begrenzte Eingriffe in die Waldausstattung und die Waldwirkungen gegenüber. Die Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, das Bestehen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 4 Forstgesetz zu entkräften bzw. auf gleicher fachlicher Ebene hinsichtlich der ihr gehörigen Grundstücke die lokale Bedeutung des Walderhaltungsinteresses zu begründen.
Die Interessenabwägung führe daher zu dem Ergebnis, dass der Verlust an Waldfläche geringer zu bewerten sei als das hohe öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Erdgasspeicherprojekts im Hinblick auf dessen Bedeutung für die Energieversorgung Österreichs.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die belangte Behörde und die - anwaltlich vertretene - mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 lauten (auszugsweise):
"Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) …
…
Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug
§ 170. (1) …
(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. …
…"
2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die beantragte Rodungsbewilligung sei gemäß § 17 Abs. 3 ForstG zu erteilen, weil das öffentliche Interesse an der Errichtung und Verlegung der erwähnten Erdgasleitung das öffentliche Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiege.
3. Dagegen bringt die Beschwerde zusammengefasst vor:
Die Ausführungen der belangten Behörde seien nicht geeignet, ein öffentliches Interesse an der Rodung aufzuzeigen. Es werde allgemein über Erdgasspeicher referiert, auf das geplante Projekt werde nicht konkret eingegangen. Die - von der belangten Behörde zitierten - Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend entfalteten keine Bindungswirkung in dem Sinn, dass die belangte Behörde bei der Prüfung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG vom Vorliegen eines in der Energiewirtschaft begründeten öffentlichen Interesses auszugehen habe, weil im Bescheid (vom 4. März 2009) ein volkswirtschaftliches Interesse am geplanten Vorhaben als gegeben erachtet werde. Dieses Begründungselement könne einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 4 ForstG darstellen, es enthebe die Forstbehörde aber nicht von der Verpflichtung, das konkrete Vorliegen eines in der Energiewirtschaft begründeten öffentlichen Interesses zu prüfen. Weiters sei, dem Ausnahmecharakter der Rodungsbewilligung entsprechend, nicht schon jedes unternehmerische Interesse an der Energiegewinnung bereits ein in der Energiewirtschaft begründetes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 4 ForstG. Vielmehr könne nur an einem solchen Vorhaben ein in der Energiewirtschaft begründetes öffentliches Interesse bestehen, dessen Verwirklichung einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspreche, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könne. Die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 4 ForstG habe daher einen konkreten, in der Energiewirtschaft begründeten Bedarf nach der geplanten Erdgasspeicherleitung zur Voraussetzung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0028).
Eine diesbezügliche fallbezogene fachliche Stellungnahme sei im forstbehördlichen Verfahren nicht eingeholt worden. Im Übrigen gehe aus dem im Verfahren nach § 149 MinroG eingeholten Gutachten das öffentliche Interesse am gegenständlichen Projekt nicht hervor, sondern könnte nach den Ausführungen in diesem Gutachten das Projekt auch woanders verwirklicht werden.
Im forsttechnischen Gutachten fehlten nähere Ausführungen zu den Wirkungen des Waldes auf den gegenständlichen Flächen, sodass das Gutachten keine taugliche Grundlage für die Interessenabwägung bieten könne. Der Sachverständige gehe zwar auf die Wirkungen ein, jedoch nur an Hand der Wertziffern, ohne auf die konkreten Waldflächen Bezug zu nehmen.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass sie nur über die beantragten Rodungsflächen zu entscheiden habe und nicht über die Vor- und Nachteile anderer Trassenvarianten, widerspreche dem ForstG. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen mehrfach angesprochene mögliche Trasse durch den Hausruck sei nicht geprüft worden.
Dass die Beschwerdeführerin dem vom forsttechnischen Amtssachverständigen am 22. Oktober 2008 auf den gegenständlichen Grundstücken durchgeführten Lokalaugenschein nicht beigezogen worden sei, begründe einen Verfahrensmangel.
Dem angefochtenen Bescheid seien keine Pläne beigeschlossen. Aus dem Bescheid gehe daher nicht hervor, welche Flächen tatsächlich gerodet werden dürften, was ebenfalls einen schweren Verfahrensmangel begründe.
4. Im Beschwerdefall ist zunächst - ausgehend von den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde, wonach hinsichtlich der gegenständlichen Waldflächen ein besonderes Walderhaltungsinteresse (im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG) vorliege - unzweifelhaft, dass die Erteilung einer Rodungsbewilligung nur auf Grundlage des § 17 Abs. 3 ForstG in Betracht kommt, dh. unter der Voraussetzung, dass ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinem Recht verletzt werden, dass die beantragte Rodungsbewilligung nicht gesetzwidrig erteilt werde. Die Parteistellung des Eigentümers des von der Rodung betroffenen Waldgrundstückes gibt diesem die Möglichkeit, zur Abwehr von durch die Rodung drohenden Eingriffen in sein subjektives Recht auf unversehrten Bestand seines Waldes im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Interessenabwägung das mit seinen Interessen verbundene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen. Beruhte die der mitbeteiligten Partei erteilte Rodungsbewilligung daher auf einer dem Forstgesetz widersprechenden, weil auf einer unzutreffenden Grundlage beruhenden Interessenabwägung, so würde dies die Beschwerdeführerin - als Eigentümerin von durch die Rodung betroffenen Grundstücken - in den ihr durch das Forstgesetz gewährleisteten Rechten verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2004, Zl. 2002/10/0006, mwN).
6. Die beispielsweise Aufzählung des § 17 Abs. 4 ForstG nennt unter jenen öffentlichen Interessen, die eine andere Verwendung von Waldboden begründen können, das Interesse an der Energiewirtschaft. Es entspricht dem Gesetz, dass die belangte Behörde das im vorliegenden Fall in Rede stehende Interesse an der Speicherung von Erdgas dem Begriff des Interesses an der Energiewirtschaft subsumiert hat: Die "Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung" verfolgt das Ziel, die Gasversorgung in der EU - ua. durch "Kontinuität der Investitionen in die Gasversorgungsinfrastruktur" sicherzustellen (Rz. 10 der Erwägungsgründe), und legt zu diesem Zweck Versorgungssicherheitsstandards fest. Artikel 4 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten "unter gebührender Beachtung der geologischen Gegebenheiten in ihrem Hoheitsgebiet ... die Maßnahmen ergreifen (können), die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet in ausreichendem Maß zur Einhaltung der Versorgungssicherheitsstandards beitragen." Im Anhang der Richtlinie sind als Instrumente zur Erhöhung der Sicherheit der Erdgasversorgung ua. "Arbeitsgasspeicherkapazität" sowie "Entnahmekapazität in den Gasspeicheranlagen" genannt.
Die genannte Richtlinie wurde durch das - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende - Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. 1 Nr. 121/2000 idF BGBl. 1 Nr. 106/2008 (GWG), umgesetzt. Gemäß dessen § 3 Z. 1 war es ua. Ziel des Gesetzes, "der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und
sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen ... sowie
die zur sicheren Erdgasversorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur zu schaffen".
7. Aus den genannten Regelungen ist demnach ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Erdgasspeicheranlagen zum Zweck der Sicherstellung der Erdgasversorgung abzuleiten. Dieses öffentliche Interesse hat die belangte Behörde im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG daher zu Recht in Erwägung gezogen. Im vorliegenden Zusammenhang hat sie auch - unter konkreten Angaben zu den Gegebenheiten der Erdgasförderung und des (steigenden) Erdgasverbrauchs in Österreich sowie unter Hinweis auf die Einbindung Österreichs in den europäischen Energieversorgungsverbunds - unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Speicherung von Erdgas der Gewährleistung einer durchgehenden Versorgungssicherheit (insbesondere zur Abdeckung des Spitzenbedarfs im Winter und bei Lieferausfällen) diene. Was die Frage betrifft, inwieweit dieses Interesse im gegenständlichen Vorhaben konkrete Gestalt annimmt, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung der in Rede stehenden Anlage durch die im Grunde des Gaswirtschaftsgesetzes ergangenen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 3. und 4. März 2009 dokumentiert werde (vgl. in ähnlichem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0193, mwN; zum öffentlichen Interesse an der Herstellung der gegenständlichen Erdgas-Hochdruckleitung auch das eingangs erwähnte hg. Erkenntnis vom 5. April 2004).
8. Bei der Abwägung der im konkreten Fall bestehenden öffentlichen Interessen an der Ausführung des Vorhabens gegen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung hatte die belangte Behörde somit zunächst von einem durch die erwähnten Bescheide dokumentierten Grundbestand an in der Energiewirtschaft begründeten öffentlichen Interessen auszugehen. Diesen auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu gewichtenden öffentlichen Interessen hatte sie das - ebenfalls an Hand der Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde - Gewicht des Interesses an der Walderhaltung gegenüber zu stellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2001/10/0221, mwN).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der belangten Behörde bei der Vornahme dieses Abwägungsvorganges Fehler unterlaufen wären, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich zögen.
Es trifft auch das Beschwerdevorbringen nicht zu, dass die belangte Behörde ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung der in Rede stehenden Anlage über das Interesse an der Walderhaltung allein auf die Annahme einer Bindungswirkung der erwähnten Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 3. und 4. März 2009 abgeleitet hätte.
Vielmehr hat die belangte Behörde im forstbehördlichen Verfahren - insbesondere im Zuge der durchgeführten Rodungsverhandlung vom 17. März 2009 - eigenständige Ermittlungen zur Überprüfung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG durchgeführt und entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen.
Dem angefochtenen Bescheid sind - wie dargestellt - umfangreiche und konkrete Ausführungen zum Erfordernis der Errichtung der gegenständlichen Erdgasleitung zur Realisierung des Speicherverbundes Puchkirchen/Haag und der damit verbundenen Möglichkeit der Nachnutzung der Lagerstätte Haag bzw. der Erhöhung der nutzbaren Erdgas-Speicherkapazität zu entnehmen. Die belangte Behörde hat insbesondere auch ausgeführt, dass die Speichermöglichkeiten für Erdgas aufgrund geologischer Gegebenheiten äußerst begrenzt sind und die Lage des Speichers Haag - in einem geologisch diesbezüglich günstigen Gebiet - ortsgebunden vorgegeben ist.
9. Soweit sich die belangte Behörde dabei beweiswürdigend auf die von der mitbeteiligten Partei (im Zuge der Rodungsverhandlung) abgegebene Stellungnahme gestützt hat, ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerde dem sachlichen Substrat dieser Ausführungen nicht konkret entgegen tritt.
10. Zum Ausmaß der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung hat die belangte Behörde dargelegt, dass die Schutzfunktion der gegenständlichen Waldflächen gering sei ("Kennziffer 132") und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen infolge der überdurchschnittlich hohen Waldausstattung in der KG B der Verlust der Wohlfahrtswirkung der betroffenen Dauerrodungsflächen als nicht gravierend zu qualifizieren sei, sich keine nennenswerte Beeinträchtigung der Nutzwirkung des Waldes ergebe sowie die Erholungswirkung lediglich während der Bauarbeiten beeinträchtigt sei. Diese Feststellungen hat die belangte Behörde schlüssig auf die Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 17. und 27. März 2009, die entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht allein auf den Kennziffern nach dem Waldentwicklungsplan (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2009/10/0168 mwN), sondern auf einer konkreten Beurteilung der gegenständlichen Grundflächen beruhen, und denen die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, gestützt. Davon ausgehend ist die oberwähnte, von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung, als deren Ergebnis sie das öffentliche Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Erdgasleitung fallbezogen höher als das Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald bewertete, nicht zu beanstanden.
11. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die Möglichkeiten alternativer (den Waldboden eventuell nicht in Anspruch nehmender) Trassenführungen für die Erdgasleitung nicht geprüft, ist zu entgegnen, dass sich der konkrete Trassenverlauf - wie erwähnt - bereits aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 4. März 2009 ergab und insofern für die Beschwerdeführerin ohne Änderung dieses Bescheides keine Möglichkeit bestand, von dieser Planung abzuweichen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011; vgl. zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten "Ausweichrouten" bzw. zur Zulässigkeit der zwangsweisen Grundüberlassung zur Realisierung der gegenständlichen Trasse auch das erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. April 2010). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Rodungsbewilligungsverfahren ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren ist, bei dem - vom Antragsgegner gedachte - Trassenvarianten außer Betracht zu bleiben haben. Eine (nicht nur unwesentliche) Trassenänderung hätte daher einer Änderung des Rodungsantrages bedurft (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 5. April 2004, mwN).
12. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtbeiziehung zu dem vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgenommenen Ortsaugenschein releviert, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz die Beiziehung der Partei zum Lokalaugenschein nicht generell vorschreibt. Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, welcher Sachverhalt der belangten Behörde deshalb verborgen geblieben wäre, weil die Beschwerdeführerin der Befundaufnahme nicht beigezogen wurde, zumal die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behaupteten Auswirkungen auf die Waldfunktionen nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in den beiden erwähnten Gutachten zu entkräften. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt daher nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/10/0088, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0132).
13. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem angefochtenen Bescheid die darin angeführten Lagepläne nicht beigeschlossen bzw. die Rodeflächen nicht genau bestimmt werden könnten, ist zu entgegnen, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die mitbeteiligte Partei ihrem Rodungsansuchen Lagepläne angeschlossen hat, auf denen die Rodeflächen ausgewiesen sind; auf diese Lagepläne bezieht sich (entsprechend dem auf den Plänen befindlichen Vermerk: "Bestandteil des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. 4.2009, Zl. BMLFuW LE 416/0044-I 3/2009") der angefochtene Bescheid. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Lagepläne die Rodefläche nicht eindeutig festlegten bzw. keine eindeutige Feststellung der Rodefläche in der Natur zuließen (vgl. auch dazu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 5. April 2004). Im Übrigen sind die Rodeflächen nach der - das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 17. März 2009 wörtlich wiedergebenden - Begründung des angefochtenen Bescheides insofern exakt bestimmbar, als darin jeweils die konkrete Breite der Rodungsstreifen (gemessen von der Trassenachse der Erdgasleitung) angeführt ist. Dem Beschwerdevorbringen sind Umstände, die den Verlauf der Trassenführung zweifelhaft erscheinen lassen, nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin war an der Geltendmachung ihrer Rechte sohin nicht gehindert bzw. wurden Rechte der Beschwerdeführerin durch die unterbliebene Mitübersendung der Lagepläne nicht verletzt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. September 2000, Zl. 2000/10/0086).
14. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
15. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. November 2012
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