VwGH 2000/10/0028

VwGH2000/10/002818.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der W GesmbH & Co KEG in Kals am Großglockner, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Reichsratsstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Dezember 1999, Zl. 18.327/06-IA8/99, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Dezember 1999 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. August 1999, betreffend Rodungsbewilligung, als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Landeshauptmann von Tirol habe als Forstbehörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Staniskabach in Kals am Großglockner die forstrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer näher umschriebenen dauernden und einer befristeten Rodung im Ausmaß von 4.928 m2 bzw. von 7.708 m2 zu erteilen, abgewiesen. Bei der Beurteilung eines Rodungsansuchens, das sich auf die Behauptung stütze, es liege im öffentlichen Interesse des Wasserbaues und der Energiewirtschaft, habe die Forstbehörde das Vorliegen dieses Interesses nach jeder Richtung zu untersuchen. Im vorliegenden Fall sei daher zu untersuchen gewesen, ob ein öffentliches Interesse am Wasserbau und an der Energiewirtschaft gegeben sei und gegebenenfalls, ob dieses Interesse als ein öffentliches Interesse zu werten sei, das das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Im Zuge der von der Erstbehörde am 29. und 30. Juli 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe die Tiroler Wasserkraftwerke AG (TIWAG) darauf hingewiesen, dass ohne Verstärkungsmaßnahmen in TIWAG-Anlagen eine uneingeschränkte Übernahme der im beantragten Kraftwerk erzeugten Energie nur unter der Bedingung zugesagt werden könne, dass bei Netzproblemen im Bereich des Umspannwerkes Kalserbach die Einspeiseleistung über Aufforderung der TIWAG hin entsprechend reduziert bzw. das Kraftwerk vom Netz getrennt werde. Voraussetzung für den Parallelbetrieb des beantragten Kraftwerkes mit dem TIWAG-Netz sei aber der Abschluss eines Einspeisevertrages, in dem jedenfalls folgende Punkte festgelegt werden müssten:

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