Normen
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Dezember 1999 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. August 1999, betreffend Rodungsbewilligung, als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Landeshauptmann von Tirol habe als Forstbehörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Staniskabach in Kals am Großglockner die forstrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer näher umschriebenen dauernden und einer befristeten Rodung im Ausmaß von 4.928 m2 bzw. von 7.708 m2 zu erteilen, abgewiesen. Bei der Beurteilung eines Rodungsansuchens, das sich auf die Behauptung stütze, es liege im öffentlichen Interesse des Wasserbaues und der Energiewirtschaft, habe die Forstbehörde das Vorliegen dieses Interesses nach jeder Richtung zu untersuchen. Im vorliegenden Fall sei daher zu untersuchen gewesen, ob ein öffentliches Interesse am Wasserbau und an der Energiewirtschaft gegeben sei und gegebenenfalls, ob dieses Interesse als ein öffentliches Interesse zu werten sei, das das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Im Zuge der von der Erstbehörde am 29. und 30. Juli 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe die Tiroler Wasserkraftwerke AG (TIWAG) darauf hingewiesen, dass ohne Verstärkungsmaßnahmen in TIWAG-Anlagen eine uneingeschränkte Übernahme der im beantragten Kraftwerk erzeugten Energie nur unter der Bedingung zugesagt werden könne, dass bei Netzproblemen im Bereich des Umspannwerkes Kalserbach die Einspeiseleistung über Aufforderung der TIWAG hin entsprechend reduziert bzw. das Kraftwerk vom Netz getrennt werde. Voraussetzung für den Parallelbetrieb des beantragten Kraftwerkes mit dem TIWAG-Netz sei aber der Abschluss eines Einspeisevertrages, in dem jedenfalls folgende Punkte festgelegt werden müssten:
- die technische Auslegung der Anschlussanlage mit Festlegung der Übergabestelle;
- die Bedingungen für den Netzzugang mit den entsprechenden Kosten;
- die Bedingungen für die Reserveversorgung bei Ausfall des Kraftwerkes.
Die Beschwerdeführerin sei daraufhin aufgefordert worden, einen entsprechenden Energie-Einspeisevertrag mit der TIWAG mit Angabe der Einspeisetarife und Bedingungen abzuschließen und der Behörde vorzulegen. Dabei sollte auch die durch eine ( von der Beschwerdeführerin auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung in Aussicht genommene ) höhere Pflichtwassermenge bedingte geringere Energieerzeugung Berücksichtigung finden. Die Beschwerdeführerin habe dazu jedoch mit Schreiben vom 18. August 1999 mitgeteilt, sie werde den geforderten Einspeisevertrag nicht vorlegen. Schließlich habe die TIWAG darauf hingewiesen, dass die der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beschwerdeführerin zu Grunde liegenden Einspeisetarife nur bis Jahresende 1999 Gültigkeit hätten und anschließend mit einer Reduzierung zu rechnen sei. In Ansehung der Wirtschaftlichkeit des geplanten Kraftwerkes sei darüber hinaus festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung von Einspeisetarifen zwischen 45 und 52 Groschen pro Kilowattstunde im Winter und zwischen 34 und 38 Groschen pro Kilowattstunde im Sommer ausgehe und überdies wegen der Besserstellung der erneuerbaren Energieträger durch die Europäische Union eine jährliche Steigerung um 2 % annehme. Diese Annahme erscheine jedoch im Hinblick auf die Liberalisierung des Strommarktes nicht gerechtfertigt, und es habe der für "bevorzugte" Anlagen, die auf der Basis "erneuerbarer" Energie Strom gewinnen, mit Verordnung des Landeshauptmannes festgesetzte Einspeisetarif von 38 Groschen pro Kilowattstunde für die geplante Anlage keine Gültigkeit. Schließlich hätten sowohl der wasserbautechnische, als auch der elektrotechnische Amtssachverständige Bedenken in Ansehung der Ausführung und des Betriebes der geplanten Anlage geäußert. Es sei nämlich vorgesehen, die Anlage einschließlich des Krafthauses nur mittels Seilbahn- bzw. Hubschraubertransporten zu errichten und zu betreiben. Es sei aber vor allem die Art des Abtransportes von schweren Baumaschinen oder von Anlagenteilen im Projekt nicht dargelegt und - wie von den Sachverständigen betont werde - nur schwer durchzuführen. Die Wartung und Überwachung der Kraftwerksanlage werde auf Grund der fehlenden Zufahrtsmöglichkeit vor allem zum Krafthaus eine nicht unwesentliche Erschwernis darstellen. Da auch vorgesehen sei, die Seilbahn nach der Bauausführung wieder abzutragen, müssten alle größeren Wartungs- und Reparaturarbeiten im Krafthaus wiederum mit Hubschraubereinsatz erfolgen oder es wäre der Bau einer neuen Seilbahn erforderlich. Es sei daher mit hohen Kosten zu rechnen, die sich auf die Wirtschaftlichkeit des Projektes niederschlagen würden. Auf Grund der gegen das Kraftwerksprojekt solcherart bestehenden schwer wiegenden und massiven Bedenken einerseits und des Umstandes andererseits, dass die Abnahme des erzeugten Stromes durch die TIWAG nicht gesichert erscheine und somit ein konkreter Bedarf an dem gegenständlichen Projekt nicht gegeben sei, sei ein öffentliches Interesse am Wasserbau und der Energiewirtschaft zu verneinen. Das Vorhaben der Beschwerdeführerin widerspreche im Gegenteil den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und auf einen konkreten Bedarf gerichteten Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers in einem solchen Ausmaß, dass trotz der von den technischen Sachverständigen allgemein festgestellten grundsätzlichen Machbarkeit, ein öffentliches Interesse zu verneinen gewesen und der Rodungsantrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 2 ForstG eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind gemäß § 17 Abs. 3 ForstG insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstruktur sowie im Siedlungswesen begründet.
§ 17 Abs. 2 ForstG trägt der Behörde die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung gegen das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als zur Waldkultur auf. Zunächst hat die Behörde somit zu prüfen, ob überhaupt ein öffentliches Interesse an der begehrten anderen Verwendung des Waldbodens besteht; nur dann kommt ein Überwiegen solcher Interessen über jene an der Walderhaltung in Betracht. Kann die Behörde auf Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung zu Recht zu dem Ergebnis gelangen, es bestehe kein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung (Rodungszweck), so hat eine Interessenabwägung nicht mehr stattzufinden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 98/10/0235 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das über den Rodungsantrag der Beschwerdeführerin durchgeführte Verwaltungsverfahren habe ergeben, dass an dem von der Beschwerdeführerin geplanten Kraftwerk kein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG bestehe. Die Beschwerdeführerin habe nämlich den von der TIWAG als Voraussetzung für die - projektgemäß vorgesehene - Abnahme der gewonnenen Energie verlangten Einspeisevertrag trotz Aufforderung nicht vorgelegt und es bestünden Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens der Beschwerdeführerin.
Dem hält die Beschwerde entgegen, die belangte Behörde habe übersehen, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Juli 1998, Zl. 551.600/35-VIII/1/98, die Konzession zur Einspeisung der aus dem geplanten Kraftwerk erzeugten Energie in das Netz der TIWAG erteilt worden sei. In diesem Bescheid sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass durch das geplante Projekt die bestmögliche Verbundwirtschaft gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich in der Lage sei, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten, dass die geplante Anlage die grundsätzliche technische Eignung aufweise und dass ein volkswirtschaftliches Interesse an der Realisierung des Projektes gegeben sei. Zwar müsse auf Grund dieses Bescheides zwischen der Beschwerdeführerin und der TIWAG ein Elektrizitätseinspeisevertrag abgeschlossen und der Tiroler Landesregierung zur Kenntnis gebracht werden. Auch müsste über die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Netzproblemen, deren Kostentragung und der zu treffenden Maßnahmen bei solchen Problemen eine Vereinbarung mit der TIWAG vorgelegt werden. Allerdings habe die Beschwerdeführerin hiefür drei Jahre Zeit und sie müsse den Einspeisungsvertrag auch nicht der Forstbehörde vorlegen. Aus der Nichtvorlage dieses Vertrages könne daher nicht abgeleitet werden, dass seitens der TIWAG keine Stromabnahmezusage vorliege; lediglich im Falle einer Störung im Umspannwerk Kalserbach bzw. im Netz selbst sei eine Übernahme von Energie durch die TIWAG nicht möglich. Im Übrigen sei im genannten rechtskräftigen Konzessionsbescheid das bestehende volkswirtschaftliche Interesse am geplanten Projekt festgestellt worden und weiters, dass eine bestmögliche Verbundwirtschaft gewährleistet sei. Die Bedingungen für den Abschluss eines Einspeisungsvertrages einschließlich der Einspeisetarife seien ausschließlich im "elektrizitätsrechtlichen Kompetenzbereich" zu behandeln.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass der von der Beschwerdeführerin erwähnte elektrizitätsrechtliche Konzessionsbescheid keine Bindungswirkung in dem Sinn entfaltet, dass die Forstbehörde bei der Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG vom Vorliegen eines in der Energiewirtschaft begründeten öffentlichen Interesses auszugehen hätte, weil im Konzessionsbescheid die Voraussetzung des volkswirtschaftlichen Interesses am geplanten Vorhaben als gegeben erachtet wird. Dieses Begründungselement mag einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG darstellen, es enthebt die Forstbehörde aber nicht von der Verpflichtung, das konkrete Vorliegen von Umständen zu prüfen, die ein öffentliches, in der Energiewirtschaft gelegenes Interesse an der geplanten Anlage begründen.
Weiters ist, dem Ausnahmecharakter der Rodungsbewilligung entsprechend, nicht schon jedes unternehmerische Interesse an der Energiegewinnung bereits ein in der Energiewirtschaft begründetes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG. Vielmehr kann nur an einem solchen Vorhaben ein in der Energiewirtschaft begründetes öffentliches Interesse bestehen, dessen Verwirklichung einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte. Die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG hat daher einen konkreten, in der Energiewirtschaft begründeten Bedarf nach dem geplanten Kraftwerk zur Voraussetzung.
Davon ausgehend hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zunächst zu Recht aufgefordert, einen Nachweis über den Bedarf nach "der im gegenständlichen Kraftwerk erzeugten Energie in Form eines Vertrages oder zumindest eines Vorvertrages mit der TIWAG - Tiroler Wasserkraftwerke AG über die Abnahme der erzeugten Energie mit Angabe des Tarifes berechnet bzw. bezogen auf die Zeit der möglichen Betriebsaufnahme" vorzulegen; ist es doch in Ansehung der Bedarfsfrage ein wesentliches Merkmal des Vorhabens der Beschwerdeführerin, dass die im Kraftwerk erzeugte elektrische Energie - den Projektunterlagen zufolge - mit Ausnahme des (nicht näher definierten) Eigenbedarfes in das Landesnetz der TIWAG eingespeist werden soll, sodass die Annahme, Vorliegen und Inhalt eines solchen Vertrages seien für die Beurteilung der konkreten Bedarfssituation von Bedeutung, dem Gesetz entspricht.
Wenn die belangte Behörde daher aus der - unbestrittenermaßen erfolgten - Weigerung der Beschwerdeführerin, einen solchen Vertrag vorzulegen, insbesondere aber auf Grund der übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung gelangte, es bestehe an der im geplanten Kraftwerk zu gewinnenden elektrischen Energie kein Bedarf im oben beschriebenen Ausmaß und es bestehe solcherart am Vorhaben der Beschwerdeführerin auch keine in der Energiewirtschaft begründetes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Es sind nämlich auch den übrigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine konkreten Umstände zu entnehmen, denen zufolge ein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG gegeben wäre. Dass die Standortgemeinde die Auffassung vertrete, die Schaffung eines neuen Gewerbebetriebes sei prinzipiell wünschenswert und es komme durch die beantragte Nutzung der Wasserkraft zu einer wichtigen Wertschöpfung innerhalb der Gemeinde mit nachhaltiger Wirkung, besagt noch nichts über einen an der Verwirklichung des Vorhabens der Beschwerdeführerin konkret bestehenden Bedarf. Gleiches gilt für das nicht näher vertiefte Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch die Verwirklichung ihres Vorhabens würden ungeachtet des geplanten wärterlosen Betriebes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen. Schließlich ist auch dem erwähnten Konzessionsbescheid in Ansehung des hier bejahten volkswirtschaftlichen Interesses an der geplanten Anlage lediglich zu entnehmen, das Kraftwerk würde bei Realisierung "einen Beitrag zur Erhöhung des Energieerzeugungsanteiles aus erneuerbaren Energiequellen bedeuten", woraus im Bescheid - ohne nähere Begründung - gefolgert wurde, die Realisierung des Vorhabens der Beschwerdeführerin liege im volkswirtschaftlichen Interesse. Umstände, denen zufolge am Vorhaben der Beschwerdeführerin ein konkreter Bedarf im oben beschriebenen Sinne bestünde, sind dem erwähnten Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auch die im Verfahren gegen die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens der Beschwerdeführerin aufgekommenen Bedenken geeignet sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG zu verneinen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte dies nämlich nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der Vertreter der TIWAG habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die im geplanten Kraftwerk erzeugte Energie außer im Störungsfall abgenommen, ein Vertrag darüber aber vor Erteilung der behördlichen Bewilligungen nicht abgeschlossen werde. Dies sei zwar in die Verhandlungsschrift nicht aufgenommen worden, könne aber von näher bezeichneten Personen bezeugt werden. Die Beschwerdeführerin habe ein entsprechendes Vorbringen bereits in der im wasserrechtlichen Verfahren erhobenen Berufung erstattet und auf diesen Berufungsschriftsatz auch im forstrechtlichen Verfahren verwiesen. Dennoch habe die belangte Behörde diese Zeugen nicht einvernommen. Wären die Zeugen einvernommen worden, wäre die belangte Behörde zur Feststellung gelangt, dass die Abnahme des im geplanten Kraftwerk erzeugten Stromes ausreichend gesichert sei.
In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass der Vertreter der TIWAG in der mündlichen Verhandlung nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten erklärt hat, eine Voraussetzung für den Parallelbetrieb des beantragten Kraftwerkes mit dem TIWAG-Netz sei der Abschluss eines Einspeisevertrages. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Selbst wenn der Vertreter der TIWAG - wie die Beschwerdeführerin behauptet - weiters erklärt haben sollte, ein entsprechender Vertrag werde erst nach Erteilung der behördlichen Bewilligungen abgeschlossen, so könnte das zum einen nichts daran ändern, dass insolange, als ein entsprechender Vertrag nicht besteht, eine wesentliche Voraussetzung für die projektgemäß vorgesehene Verwendung des im geplanten Kraftwerk erzeugten Stromes nicht erfüllt ist, zum anderen würde aber selbst die Energieabnahmezusage entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch nichts über den konkreten Bedarf nach dem geplanten Kraftwerk im dargelegten Sinne besagen. Selbst eine Bestätigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch die beantragten Zeugeneinvernahmen hätte daher zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Soweit die Beschwerdeführerin aber vorbringt, der mit dem Verfahren betraute Sachbearbeiter der Erstbehörde sei, wie aus seinen - näher dargestellten - Bemerkungen ersichtlich werde, befangen gewesen, was insoferne wesentlich sei, als sich die belangte Behörde ausschließlich auf die im erstinstanzlichen Verfahren zu Stande gekommenen Ermittlungsergebnisse gestützt habe, so wird damit gleichfalls kein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt. Es kann nämlich dahingestellt bleiben, ob in Äußerungen des in erster Instanz mit dem Verfahren betrauten Organwalters eine Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG zu erblicken wäre, wenn sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid - nur solche könnten einen relevanten Verfahrensmangel darstellen - nicht bestehen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) 168 referierte hg. Judikatur). Solche Bedenken bestehen gegen den angefochtenen Bescheid - wie dargelegt - jedoch nicht.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z. 1 von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem entgegensteht.
Im Beschwerdefall liegen diese Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung vor. Strittige Sachverhaltsfragen, deren Lösung sich nicht auf Grund der Akten klar ergeben hätten, wurden nicht vorgetragen; ebenso wenig legte die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof Rechtsfragen vor, deren Lösung sich nicht aus der allgemein bekannten, bereits der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben hätte.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK war im Beschwerdefall eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Maßstab für die Erteilung einer Rodungsbewilligung ist das Ausmaß der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung einerseits und der öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche andererseits. Davon ausgehend erscheint der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK in Ansehung des Verfahrens um die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht verwirklicht.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 2000
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