Normen
AVG §8;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 idF 1987/576;
ForstG 1975 §170 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs3 idF 1987/576;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb idF 1987/576;
GWG 2000 §79 Abs3;
TKG 1997 §1;
AVG §8;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 idF 1987/576;
ForstG 1975 §170 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs3 idF 1987/576;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb idF 1987/576;
GWG 2000 §79 Abs3;
TKG 1997 §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. November 2001 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 17f und 170 Abs. 2 Forstgesetz die Bewilligung zur Rodung und zwar in Ansehung bestimmter Grundflächen zur dauernden, in Ansehung weiterer Grundflächen zur vorübergehenden Rodung für eine Erdgas-Hochdruckleitung einschließlich Mitverlegung eines Leerrohres für Lichtwellenleiterkabel nach Maßgabe näher bezeichneter Lagepläne und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Bedingungen und Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe zwecks Errichtung einer 32 km langen Erdgas-Hochdruckleitung von Bad Leonfelden nach Linz um Rodungsbewilligung für die davon berührten Waldgrundstücke angesucht. Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten gemäß § 11 Energiewirtschaftsgesetz seien beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anhängig; gemäß § 170 Abs. 2 Forstgesetz sei daher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung über den Rodungsantrag zuständig. In der Sache sei das Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Diesem zufolge werde außerhalb der Waldbereiche in der Regel ein Arbeitsstreifen von 24 m Breite benötigt. Dieser Arbeitsstreifen werde in Waldbereichen auf 18 m eingeschränkt. 2 m links und rechts der Leitungsachse werde eine dauernde Rodung benötigt; weitere 14 m (in der Regel 5 m links und 9 m rechts der Leitungsachse) müssten vorübergehend gerodet werden. Diese Flächen würden nach Abschluss der Bauarbeiten wieder aufgeforstet. Von den Rodungsmaßnahmen seien hauptsächlich Fichtenwälder in allen Alterklassen betroffen. Laubgehölze seien nur in wenigen Waldbereichen stärker beigemischt; meist herrschten Fichten-Reinbestände vor. Generell sei im gesamten Projektgebiet mit einem erhöhten Windwurfrisiko zu rechnen, was durch zahlreiche Windwurfflächen dokumentiert werde. Dieses Risiko werde durch das Überwiegen der flach wurzelnden Fichte noch erhöht. Die geplante Trasse der Erdgas-Hochdruckleitung führe von Nord nach Süd, die Hauptwindrichtung im Projektgebiet sei Nord-West. Durch die Schneisenwirkung der Trasse müsse daher in all jenen Waldgebieten, die in der Hauptwindrichtung durchquert werden, mit einer wesentlichen Erhöhung der Windwurfgefährdung gerechnet werden. Besonders ungünstig sei die Situation in den Waldbereichen, die sich im Besitz der beschwerdeführenden Parteien befänden. Neben der Lage in der Hauptwindrichtung seien die Waldbestände vernässt und es stocke vorwiegend Fichte. In beiden Fällen (Stiftinger wie Stummer) handle es sich um geschlossene Waldbereiche, wobei im Besitz Stiftinger einzelne Verjüngungsflächen im Bereich der geplanten Trasse anzutreffen seien. Die Waldausstattung im Forstbezirk betrage 34,09 %, die Waldflächendynamik sei positiv. Neuaufforstungen seien insbesondere auf landwirtschaftlichen Grenzertragsböden durchgeführt worden. Für die Errichtung der Erdgas-Hochdruckleitung durch die mitbeteiligte Partei würden Waldflächen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen; weniger als 10 % des Trassenverlaufes führe durch Wald. Eine gänzliche Vermeidung der Beanspruchung von Waldflächen sei auf Grund der kleinräumigen Waldstrukturen und der starken Besiedelung des Raumes nicht möglich. Großteils verlaufe die Trasse über landwirtschaftliche Nutzflächen. Auf Grund der meist kleinflächigen Eingriffe in den Waldbestand und durch das in Summe gesehen gute Bewaldungsprozent sei keine Schmälerung der Wohlfahrtswirkung des Waldes und - außer während der Bauarbeiten - auch keine Beeinträchtigung der Erholungswirkung zu erwarten. Bezüglich der stellenweise großen Windwurfgefahr in den an die Rodungsflächen anschließenden Waldgebieten sei zu trachten, die Aufhiebsbreite in den Waldbereichen gering zu halten und möglichst bestehende Wege oder Schneisen für die Trassenführung zu verwenden. Auch sei eine geradlinige Trassenführung zu vermeiden. Neben der Windwurfgefährdung seien stellenweise auch Schäden durch Sonnenbrand nicht auszuschließen. Gesamt gesehen werde zur vorliegenden Trasse das grundsätzliche forstfachliche Einverständnis erklärt; der Waldflächenverlust werde als minimal angesehen. Allerdings werde die Vornahme einer zumindest flächengleichen Ersatzaufforstung für erforderlich erachtet und es werde vorgeschlagen, die Rodungsbewilligung an Bedingungen und Auflagen zu binden.
Zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Energiewirtschaft verweise der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Dezember 1999, Zl. 555.6115/143-VIII/6/99. Darin sei festgestellt worden, dass der Baubetrieb und die Instandhaltung der in Rede stehenden Erdgas-Hochdruckleitung der öffentlichen Versorgung mit Energie diene, in Erfüllung des öffentlichen Auftrages erfolge und dem Grunde nach im öffentlichen Interesse liege. Das Projekt sei insbesondere für die Errichtung einer zweiten Anspeisung für den Großraum Linz erforderlich und zweckmäßig. Betreffend das öffentliche Interesse an der Telekommunikation werde auf den Konzessionsbescheid vom 9. Oktober 2000, Zl. K 25/00-5, verwiesen, wonach der mitbeteiligten Partei eine Konzession für das öffentliche Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unbefristet für das gesamte Bundesgebiet erteilt worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Künette der Gasleitung ein Schutzrohr mitgeführt werde, das Anlagenbestandteil sei. Hiefür sei keine zusätzliche Rodung erforderlich.
Unter Bedachtnahme auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung sei insgesamt festzustellen, dass unter Berücksichtigung der gegebenen forstlichen Verhältnisse und der vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die öffentlichen Interessen an der Errichtung der Erdgas-Hochdruckleitung einschließlich Mitverlegung eines Leerrohres für Lichtwellenleiterkabel das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002) ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 2 Forstgesetz eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz sind öffentliche Interessen im Sinn des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenbau, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Forstgesetz ist zur Entscheidung über den Rodungsantrag zuständig
a) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für Rodungen, die Zwecken der militärischen Landesverteidigung dienen sollen,
b) die Bezirksverwaltungsbehörde in allen übrigen Fällen.
Gemäß § 170 Abs. 2 Forstgesetz wird, wenn in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig ist als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, es sei im vorliegenden Fall gemäß § 170 Abs. 2 Forstgesetz die Entscheidungszuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegeben, weil betreffend die den Gegenstand des Rodungsverfahrens bildende Erdgas-Hochdruckleitung beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Verfahren gemäß § 11 Energiewirtschaftsgesetz zur Feststellung der Zulässigkeit von Enteignungsmaßnahmen anhängig seien.
Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten die Zuständigkeit der belangten Behörde. Sie bringen vor, die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes stünden seit dem Inkrafttreten des Gaswirtschaftsgesetzes am 10. August 2000 nicht mehr in Geltung. Dies werde auch aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 76 Abs. 4 Gaswirtschaftsgesetz, auf deren Grundlage die erwähnten Verfahren durchgeführt würden, deutlich. Diese Übergangsbestimmung ordne nämlich an, dass anhängige Verfahren "nach den bisher geltenden Bestimmungen" durchzuführen seien; "bisher geltende" Bestimmungen seien allerdings keine "aktuell geltende Bestimmungen", auf die § 170 Abs. 2 Forstgesetz abstelle.
Die beschwerdeführenden Parteien übersehen, dass am 10. August 2000 anhängige Verfahren nach § 11 Energiewirtschaftsgesetz - die Anhängigkeit solcher Verfahren betreffend die verfahrensgegenständliche Erdgas-Hochdruckleitung steht unbestritten fest - gemäß § 76 Abs. 4 Gaswirtschaftsgesetz nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen sind, sodass in Ansehung dieser Verfahren nach wie vor das Energiewirtschaftsgesetz anzuwenden ist; die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes sind in diesen Verfahren freilich "aktuell" anzuwenden.
§ 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz beruft zur Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung für eine öffentliche Energieversorgung den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Zu Recht hat daher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Grunde des § 170 Abs. 2 Forstgesetz seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den mit dem Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Rodungsantrag der mitbeteiligten Partei bejaht.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen weiters vor, die belangte Behörde habe der mitbeteiligten Partei die beantragte Rodungsbewilligung zu Unrecht erteilt. Soweit die belangte Behörde ein überwiegendes öffentliches Interesse am geltend gemachten Rodungszweck angenommen habe, habe sie nämlich übersehen, dass der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Dezember 1999, mit dem gemäß § 4 Energiewirtschaftsgesetz ein öffentliches Interesse an der Erdgas-Hochdruckleitung festgestellt worden sei, mit dem Außerkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes keine rechtliche Relevanz mehr besitze. Die Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 3 Gaswirtschaftsgesetz spreche nur von bestehenden "Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen", die als Genehmigungen nach dem Gaswirtschaftsgesetz gelten. Die "Nichtuntersagung gemäß § 4 Energiewirtschaftsgesetz" könne nicht als Genehmigung angesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinem Recht verletzt werden, dass die beantragte Rodungsbewilligung nicht gesetzwidrig erteilt werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0157, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Parteistellung des Eigentümers des von der Rodung betroffenen Waldgrundstückes gibt diesem die Möglichkeit, zur Abwehr von durch die Rodung drohenden Eingriffen in sein subjektives Recht auf unversehrten Bestand seines Waldes im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Interessenabwägung das mit seinen Interessen verbundene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0228, und die dort zitierte Vorjudikatur). Beruhte die der mitbeteiligten Partei erteilte Rodungsbewilligung daher auf einer dem Forstgesetz widersprechenden, weil auf einer unzutreffenden Grundlage beruhenden Interessenabwägung, so würde dies die beschwerdeführenden Parteien - als Eigentümer von durch die Rodung betroffenen Grundstücken - in den ihnen durch das Forstgesetz gewährleisteten Rechten verletzen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Mit dem Vorbringen, der auf § 4 Energiewirtschaftsgesetz gestützte Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten könne ein öffentliches Interesse am geltend gemachten Rodungszweck nicht dokumentieren, weil dieser Bescheid nicht als - für die Realisierung des Rodungszwecks erforderliche - Genehmigung nach dem an die Stelle des Energiewirtschaftsgesetzes getretenen Gaswirtschaftsgesetz gelte, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Schon die Grundlage dieser Auffassung, der auf § 4 Energiewirtschaftsgesetz gestützte Bescheid sei nicht mehr "rechtserheblich", ist, wie im hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/04/0023, dargelegt wurde, unzutreffend. Bescheide, in denen im Grunde des § 4 Energiewirtschaftsgesetz rechtsverbindlich darüber abgesprochen wurde, dass gegen das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden öffentlichen Interessen Einwendungen nicht oder unter bestimmten Auflagen nicht zu erheben seien, gelten nämlich unabhängig davon, ob diese Absprüche in die Form eines Feststellungs-, Genehmigungs- oder Nichtuntersagungsbescheides gekleidet wurden, als Genehmigungen im Sinne des Gaswirtschaftsgesetzes.
Auch mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe zu Unrecht ein das Walderhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Mitverlegung eines Leerrohres für Lichtwellenleiterkabel für Zwecke der Telekommunikation angenommen, sind die beschwerdeführenden Parteien nicht im Recht. Sie bringen in diesem Punkt vor, es sei ihnen im Verwaltungsverfahren nicht bekannt geworden, dass die Lichtwellenleiterkabel auch für Zwecke kommerzieller Nutzung verwendet würden. Der von der belangten Behörde erwähnte Konzessionsbescheid besage auch nichts über ein öffentliches Interesse, das die beantragte Rodungsbewilligung begründen könne.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien ein in der Telekommunikation gelegenes öffentliches Interesse bestreiten, sind sie auf § 1 des Telekommunikationsgesetzes zu verweisen, aus dem das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation abzuleiten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188); dieses öffentliche Interesse ist im Sinne des § 17 Abs. 3 Forstgesetz in Erwägung zu ziehen.
Bei Gegenüberstellung mit dem Walderhaltungsinteresse hat die belangte Behörde ein öffentliches Interesse am Unterbleiben der Mitverlegung des Leerrohres mit der Erdgasleitung verneint, weil dadurch keine zusätzliche Rodefläche beansprucht wird und Walderhaltungsinteressen daher nicht geschmälert werden. Umstände, die dafür sprechen, die belangte Behörde habe das Interesse an der Walderhaltung unzutreffend beurteilt, sind nicht ersichtlich und werden von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht vorgebracht. Die vorgenommene Interessenabwägung gibt daher keinen Grund zur Beanstandung.
Die beschwerdeführenden Parteien erachten die der mitbeteiligten Partei erteilte Rodungsbewilligung als nicht ausreichend bestimmt, weil mangels Vermessung der Grundgrenzen und der Leitungstrasse sowie mangels Angabe von Vermessungspunkten, aber auch wegen des Fehlens von Niveauangaben keine exakte planliche Darstellung der Rodungsfläche vorliege. In diesem Punkt ist den beschwerdeführenden Parteien zu entgegnen, dass eine gesetzmäßige Rodungsbewilligung zwar Ausmaß und Lage der Rodefläche derart umschreiben muss, dass deren Feststellung in der Natur eindeutig möglich ist. Diesem Erfordernis kann allerdings durch eine Lageskizze im Sinn des § 19 Abs. 3 Forstgesetz entsprochen werden; eines Vermessungsplanes bedarf es dazu nicht. Dass die im angefochtenen Bescheid verwiesenen, auf Luftbildauswertungen beruhenden Lagepläne die Rodefläche nicht eindeutig festlegten bzw. keine eindeutige Feststellung der Rodefläche in der Natur zuließen, ist nicht ersichtlich. Auch dem Beschwerdevorbringen sind Umstände, die den Verlauf der Trassenführung zweifelhaft erscheinen lassen könnten, konkret nicht zu entnehmen; bringen die beschwerdeführenden Parteien doch lediglich vor, mangels Vermessung sei ihnen nicht möglich, genau erkennen, wo ein planlich verzeichneter Knick der Leitung in der Natur zum Liegen komme. Damit wird allerdings nicht dargetan, dass es objektiv unmöglich sei, die planlich dargestellte Trasse in der Natur eindeutig festzulegen.
Die beschwerdeführenden Parteien rügen weiters, die belangte Behörde habe offen gelassen, nach Maßgabe welcher Lagepläne die Rodung bewilligt werde, zumal die mitbeteiligte Partei ihrer Stellungnahme vom 12. November 2001, die den beschwerdeführenden Parteien erst mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides bekannt geworden sei, die Pläne Nr. 8a, 10a, 11a und 15a angeschlossen habe. In diesen Plänen seien offenbar Änderungen gegenüber den bei der Projekteinreichung vorgelegten Plänen vorgenommen worden.
Der angefochtene Bescheid verweist auf die mit den Nummern 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Lagepläne. Auf die von den beschwerdeführenden Parteien erwähnten Pläne mit der Bezeichnung 8a, 10a, 11a und 15a wird im angefochtenen Bescheid jedoch nicht verwiesen; derartige Pläne sind demnach auch nicht Bestandteile des angefochtenen Bescheides. Der Vorwurf, es könne nicht festgestellt werden, ob der angefochtene Bescheid auf die ursprünglichen oder auf die nachträglich vorgelegten Lagepläne verweise, ist also unzutreffend.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Auflage, die befristeten Rodungsflächen seien auf einem Streifen von 5 m links und 9 m rechts der Trassenachse zu beschränken, in Ansehung des angefügten Klammerausdrucks "(in Stationierungsrichtung)" als unverständlich rügen, ist ihnen zu entgegnen, dass die Bedeutung dieser Richtungsangabe aus den Lageplänen klar ersichtlich ist, weil hier der 5 m bzw. 9 m breite Streifen eingezeichnet ist.
Was aber schließlich das Vorbringen anlangt, dem Sachverständigengutachten folgend wäre eine Trassenänderung geboten gewesen, weil die Waldbereiche der beschwerdeführenden Parteien in Ansehung der bestehenden Windwurfgefahr besonders ungünstig betroffen würden, sind die beschwerdeführenden Parteien darauf hinzuweisen, dass das Rodungsbewilligungsverfahren ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren ist, bei dem - vom Antragsgegner gedachte - Trassenvarianten außer Betracht zu bleiben haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1995, Zl. 91/10/0090). Eine (nicht nur unwesentliche) Trassenänderung hätte daher einer Änderung des Rodungsantrages der mitbeteiligten Partei bedurft.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 5. April 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)