VwGH 2009/07/0097

VwGH2009/07/009723.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der P GmbH in H, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stubenring 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. April 2009, Zl. BMLFUW-UW.2.3.5/0084-VI/6/2009, betreffend Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

31994L0062 Verpackung-RL;
61996CJ0108 Mac Quen VORAB;
62005CJ0404 Kommission / Deutschland;
AWG 2002 §6 Abs5;
AWG 2002;
EURallg;
VerpackV 1996 §16 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 §2 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996;
VwRallg;
31994L0062 Verpackung-RL;
61996CJ0108 Mac Quen VORAB;
62005CJ0404 Kommission / Deutschland;
AWG 2002 §6 Abs5;
AWG 2002;
EURallg;
VerpackV 1996 §16 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 §2 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 2. Juli 2008 begehrte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Dieser Antrag wurde mit Eingabe vom 13. März 2009 eingeschränkt und abgeändert. Die belangte Behörde möge feststellen, dass

1. Produkte, welche als eigener Artikel, mit eigener Verpackung und mit eigenem Preis im Groß- und Einzelhandel, ohne jeglichen Zusammenhang mit den sonstigen angebotenen Waren, angeboten und verkauft würden, wie Aluminium- oder Frischhaltefolien, Grilltassen;

2. Produkte, die zwar eine oder mehrere Waren umschlössen, aber mit diesen Waren nur an einen Vertreiber der Waren und nicht an einen Verbraucher weitergegeben würden; dies gelte insbesondere für mit Terrinen gefüllte Aluschalen, wenn die Terrinen gesondert verkauft würden, und für Polystyrolschalen, bei denen das darin enthaltene Fleisch in einem Gewerbebetrieb in eine andere Schale umgepackt werde,

nicht der Verpackungsverordnung 1996 (in der Folge: VerpackVO 1996) unterlägen. Dies gelte insbesondere auch für die in § 16 VerpackVO 1996 normierten Einweggeschirre und -bestecke. Die Beschwerdeführerin gab an, dass dem Feststellungsantrag folgende Produkte zugrunde lägen:

Gruppe A) Aluminiumfolien, Frischhaltefolien

Gruppe B) Beutel, Säcke, sowohl aus Papier, als auch aus

Kunststoff

Gruppe C) Kunststoff, Aluminium-, Papiertassen und -teller Gruppe D) Becher aus Papier und Kunststoff

Gruppe E) Behältnisse wie Wannen, Schalen, Backförmchen Gruppe F) Grilltassen

Gruppe G) Einwegbesteck, wie z.B. Messer, Gabel, Löffel aus

Kunststoff und aus Holz

Gruppe H) Geschenkpapier.

Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Artikel, für die der Feststellungsbescheid begehrt werde, alle im weiteren Sinne als Einwegteller und -tassen angesehen werden könnten. Damit sie unter die VerpackVO 1996 fielen, sei aber gefordert, dass sie eine Verpackungsfunktion erfüllten. Produkte seien dann Verpackungen, wenn diese zusammen mit den damit verpackten Waren an den Benutzer oder Verbraucher dieser Waren tatsächlich weitergegeben würden. Das verstehe man unter der Verpackungsfunktion. Würden Produkte nicht inklusive der darin verpackten Waren vom Hersteller der Waren an deren Benutzer oder Verbraucher weitergegeben, so gebe es auch keine Verpackung im Sinne der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie 94/62/EG) . Auch das in § 16 VerpackVO 1996 angeführte Einweggeschirr und Einwegbesteck sei nur dann wie eine Verpackung zu behandeln, wenn die Voraussetzungen einer Verkaufsverpackung erfüllt seien, also insbesondere die Verpackungsfunktion gegeben sei. Dies sei wiederum nur der Fall, wenn die angeführten Produkte zugleich mit einer Ware an den Verbraucher weitergegeben würden. Auch die Formulierungen in § 2 Abs. 2 VerpackVO 1996 "vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher" sei nicht richtlinienkonform und auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anzuwenden.

Ein Amtssachverständiger der belangten Behörde erstattete über deren Ersuchen ein Gutachten vom 12. Februar 2009.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Spruchpunkt 1. fest, dass Produkte der Beschwerdeführerin, welche als eigene Artikel, mit eigener Verpackung und mit eigenem Preis im Groß- und Einzelhandel, ohne jeglichen Zusammenhang mit den sonstigen angebotenen Waren, angeboten und verkauft würden, in folgenden Fällen (als Verpackungs- oder Warenreste) der VerpackVO 1996 unterliegen würden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002) unterliegt, hat nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Die VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, zuletzt geändert durch die VerpackVO-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364/2006, ist den Verordnungen gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 zuzurechnen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/07/0083, mwN).

§ 2 Abs. 1 bis 5 und § 16 VerpackVO 1996 idF BGBl. II Nr. 364/2006 samt Überschriften lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

(1a) Der Begriff Verpackungen gemäß Abs. 1 wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anlage 1a angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Abs. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

3. Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.

(3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen und Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.

(4) Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.

(5) Serviceverpackungen sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.

Rücknahmepflicht für Warenreste

§ 16. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und - besteck haben für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten. Sofern der Hersteller oder Importeur diese Verpflichtung nicht durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt, haben auch Vertreiber von Einweggeschirr und -besteck die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 und § 4 einzuhalten."

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die in Spruchpunkt 1. unter "Gruppe A und B" zusammengefassten Produkte festgestellt habe, dass sie "als Verpackung" der VerpackVO 1996 unterlägen. In der Begründung ihres Bescheides habe sie auf die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen hingewiesen, wonach es sich bei den betroffenen Produkten zwar um Verpackungen handle, aber Nachweis- und Meldepflichten entfielen, wenn keine verpackten Waren abgegeben würden. Damit stünde aber die Begründung mit dem Spruch im Widerspruch. Unterliege nämlich ein Produkt (uneingeschränkt) der VerpackVO 1996, so sei damit untrennbar und ausnahmslos die Rechtsfolge verbunden, dass hiefür die in §§ 3 und 4 VerpackVO 1996 festgelegten Rücknahme-, Teilnahme- und Nachweispflichten gelten würden. Dieser Widerspruch habe die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides zur Folge.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 12. Februar 2009 die Verpackungseigenschaft der im Spruchpunkt 1. unter der Bezeichnung "Gruppe A und B" zusammengefassten Produkte bejaht und lediglich ergänzend darauf hingewiesen habe, dass die für den Abpacker normierten Melde- und Nachweispflichten (§ 3 Abs. 4 VerpackVO 1996) entfallen würden. Soweit die Beschwerdeführerin Waren mit den angegebenen Verpackungen nicht selbst verpacke, entfielen diese Meldepflichten für sie. Ein Widerspruch im angefochtenen Bescheid, der dessen Rechtswidrigkeit zur Folge hätte, liege nicht vor. Einerseits müsste zwischen der Einstufung als Verpackung sowie den damit verknüpften Verpflichtungen und andererseits weiteren Bestimmungen, die einzelne Nachweis- und Meldepflichten regeln würden, unterschieden werden.

Mit diesen Ausführungen ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.

Im Hinblick auf die VerpackVO 1996 ist mit dem Begriff "ob" in § 6 Abs. 5 AWG 2002 die Feststellung gemeint, ob eine Sache dem sachlichen Anwendungsbereich der VerpackVO 1996 unterliegt. Genau einen solchen Feststellungsantrag hat die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf die von ihr angeführten "Produkte" gestellt. Dazu hat die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides die dargestellten Feststellungen getroffen. Damit wurde der Antrag der Beschwerdeführerin erledigt. Nur der Spruch, nicht aber auch die Entscheidungsgründe eines Bescheides können in Rechtskraft erwachsen. Eine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechtsverletzung kann immer nur durch den rechtskräftigen Spruch, nicht aber durch den Inhalt der niemals der Rechtskraft fähigen Begründung eintreten (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, unter § 59 AVG, E 23 dargestellte hg. Judikatur).

Der Begriff "inwieweit" in § 6 Abs. 5 AWG 2002 ist gleichbedeutend mit "in welchem Umfang" zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, Zl. 2009/07/0203). Einen solchen Feststellungsantrag hat die beschwerdeführende Partei indessen nicht gestellt. Mit der Aufnahme der Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach die für den Abpacker normierten Melde- und Nachweispflichten (§ 3 Abs. 4 VerpackVO 1996) für die Beschwerdeführerin entfielen, hat die belangte Behörde ergänzend Feststellungen dazu getroffen, "inwieweit" die dem Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin unterliegenden "Produkte" der VerpackVO 1996 unterliegen würden. Damit finden sich in der Begründung Ausführungen, die nicht Gegenstand des Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin und somit des vorliegenden zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahrens sind. Daraus kann jedoch - entgegen den Beschwerdeausführungen - kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden. Da diese Begründungsausführungen nicht in den Spruch des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden haben, konnte eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht eintreten.

Im Beschwerdefall beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass näher bezeichnete Produkte nicht der VerpackVO 1996 unterliegen. Das Feststellungsbegehren richtet sich demnach auf die Anwendbarkeit der VerpackVO 1996. Nach § 16 VerpackVO 1996 wird diese auf Warenreste, bei denen es sich nicht um Verpackungen im Sinne des § 2 VerpackVO 1996 handelt, (zumindest teilweise) erstreckt. Das ausschließliche Feststellungsbegehren, ob die im Antrag bezeichneten Produkte Verpackungen im Sinne des § 2 VerpackVO 1996 seien, kann aus dem Antrag nicht abgeleitet werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausspricht, dass bzw. unter welchen Voraussetzungen einzelne beantragte Produkte, wenn nicht als Verpackungen, dann als Warenreste der VerpackVO 1996 unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag ein Überschreiten des Antrages bzw. eine daraus ableitbare Rechtswidrigkeit in der gegenständlichen Feststellung nicht zuerkennen: Ursprünglich lautete der Feststellungsantrag (in der Fassung der Eingabe vom 2. Juli 2008), es möge festgestellt werden, dass "folgende Produkte keine Verpackungen im Sinne der VerpackVO 1996 sind". Mit Schreiben vom 13. März 2009 wurde der Antrag dahingehend abgeändert, dass nunmehr begehrt werde festzustellen, dass "folgende Produkte nicht der VerpackVO 1996" unterlägen.

Durch die zulässige Antragsänderung wurde das Feststellungsbegehren insofern erweitert, als nicht nur die Verpackungseigenschaft festzustellen war, sondern darüber hinaus, ob ein Produkt - wenn auch nicht als Verpackung - in sonstiger Form, ganz allgemein der VerpackVO 1996 unterliege. Dies umfasst die in § 16 VerpackVO 1996 normierten Warenreste.

Der VerpackVO 1996 unterliegen somit sowohl Verpackungen als auch Warenreste. In diesem Sinn unterscheidet auch der Spruch, ob Gegenstände als Verpackung oder als Warenreste der VerpackVO 1996 unterliegen. Durch die Modifikation des Feststellungsantrages wird nicht mehr (wie ursprünglich) begehrt, festzustellen, ob die näher bezeichneten Produkte in einer bestimmten Form, nämlich als Verpackungen der VerpackVO 1996 unterliegen.

Auf § 16 VerpackVO 1996 aufbauend wird in der Beschwerde die Rechtsauffassung vertreten, dass die Bestimmung über die Richtlinie 94/62/EG hinausgehe und als unionsrechtswidrig unangewendet bleiben müsse. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Richtlinie 94/62/EG bezieht sich zwar nicht auf unbefülltes Einweggeschirr und Einwegbesteck. Aus dem Unionsrecht lässt sich jedoch kein Verbot für den nationalen Gesetzgeber ableiten, zur Erreichung der (auch von der Richtlinie 94/62/EG verfolgten) Ziele des AWG 2002, insbesondere zur Verringerung der Abfallmengen, auch für nicht als Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62/EG zu qualifizierende Einwegartikel den Verkaufsverpackungen entsprechende Normen vorzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0125).

Aus dem Urteil des EuGH vom 29. April 2004, C-341/01 , Plato Plastik, lässt sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - zur Frage der Möglichkeit, inwiefern ein nationaler Gesetzgeber den Verpackungsbegriff erweitern könnte, nichts für den Beschwerdefall ableiten, weil dort im Ergebnis bejaht wurde, dass eine Verpackung im Sinne der Richtlinie 94/26/EG vorliegt und deshalb die Vorlagefragen, die ein Verneinen dieser Frage vorausgesetzt hätten (vgl. Rz 23 des Urteils), dahingestellt bleiben konnten. Gerade weil es sich um Verpackungen im Sinn der Richtlinie 94/62/EG handelte, war auch nicht darauf einzugehen, ob ein allfälliges Erweitern der Rechtsfolgen der VerpackVO 1996 über den Verpackungsbegriff hinaus zulässig ist.

Auf einem Gebiet, das auf Unionsebene nicht vollständig harmonisiert ist, bleiben die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich befugt, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten auf diesem Gebiet festzulegen, sie müssen jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. die Urteile des EuGH vom 1. Februar 2001, C-108/96 , Dennis Mac Quen u.a., Rz 24, und vom 29. November 2007, C-404/05 , Kommission/Deutschland, Rz 31).

Wie sich aus dem bereits zitierten Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0125, ergibt, steht eine Erweiterung der Anwendbarkeit von Bestimmungen der VerpackVO 1996 auf nicht von der Richtlinie 94/62/EG erfasste Produkte mit dem Unionsrecht nicht im Widerspruch. Der Verwaltungsgerichtshof hegt weiterhin keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 16 VerpackVO 1996, der Warenreste, die keine Verpackungen sind, dennoch (teilweise) dem Anwendungsbereich der VerpackVO 1996 unterwirft, mit dem Unionsrecht.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union ins Spiel bringt, besteht dafür nach dem Gesagten kein Anlass.

Die Formulierung im Einleitungssatz zu Spruchpunkt 2. "unterliegen der VerpackVO 1996 (als Verpackung oder Warenreste)" erfolgte lediglich - wie im Spruchpunkt 1. - als Klarstellung, dass die VerpackVO 1996 sowohl anwendbar ist, wenn die verfahrensgegenständlichen "Produkte" Verpackungen im Sinne des Abschnittes I der VerpackVO 1996 darstellen, als auch, wenn diese Warenreste im Sinne des Abschnittes II der VerpackVO 1996 sind. Da bei den einzelnen Gegenständen des Spruchpunktes 2. eindeutig angeführt worden ist, dass diese als Verpackungen der VerpackVO 1996 unterliegen, liegt - entgegen den Beschwerdeausführungen - ein Konkretisierungsmangel bzw. eine Zweideutigkeit des Spruchpunktes 2. nicht vor.

Die Beschwerdeführerin behauptet, im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt zu sein.

Damit macht sie im Ergebnis eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend. Die Wahrung solcher Rechte obliegt indessen dem Verfassungsgerichtshof.

Auch die Beschwerdeausführungen "zum Gleichheitsgrundsatz" veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Schließlich meint die Beschwerdeführerin, dass die Formulierung in § 2 Abs. 2 VerpackVO 1996 "vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher" nicht richtlinienkonform sei und auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes nicht anzuwenden sei.

In diesem Zusammenhang genügt es, auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Auf dieses Vorbringen einzugehen, erübrigt sich schon deswegen, weil die Beschwerdeführerin schuldig bleibt, nachvollziehbar darzulegen, inwieweit in diesem Fall die Befugnisse bei Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG unter Missachtung der durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten ausgeübt worden wären.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. Februar 2012

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