VwGH 2007/07/0125

VwGH2007/07/012517.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der P Vertriebs AG in S, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz - Börsegasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. August 2007, Zl. BMLFUW-UW.2.3.5/0132- VI/6/2007, betreffend Feststellung nach § 6 Abs. 5 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

31994L0062 Verpackung-RL;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs5;
AWG 2002;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
EURallg;
VerpackV 1992 §9;
VerpackV 1996 §1 Abs1 Z1;
VerpackV 1996 §1 Abs1 Z2;
VerpackV 1996 §1 Abs1;
VerpackV 1996 §16;
VerpackV 1996 §2;
VerpackV 1996 Abschn2;
VerpackV 1996;
VwRallg impl;
VwRallg;
31994L0062 Verpackung-RL;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs5;
AWG 2002;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
EURallg;
VerpackV 1992 §9;
VerpackV 1996 §1 Abs1 Z1;
VerpackV 1996 §1 Abs1 Z2;
VerpackV 1996 §1 Abs1;
VerpackV 1996 §16;
VerpackV 1996 §2;
VerpackV 1996 Abschn2;
VerpackV 1996;
VwRallg impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft beantragte mit Schriftsatz vom 7. Februar 2007 die Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt werde, dass sie als Hersteller oder Importeur

a) von Einweggeschirr (Einwegteller und Einwegtassen), das weder in befülltem Zustand abgegeben werde, noch dafür konzipiert und bestimmt sei, in einer Verkaufsstelle befüllt zu werden und eine Verpackungsfunktion zu erfüllen, und

b) von Einwegbestecken (einschließlich Rührgeräten, insbesondere Rührstäben) nicht verpflichtet sei, gemäß § 16 der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996) die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten.

Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei Hersteller (iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VerpackVO 1996) bzw. Importeur (iSd § 1 Abs. 1 Z 2 VerpackVO 1996) von Einweggeschirr und Einwegbesteck (unter Einschluss von Rührstäben), das direkt an Letztverbraucher unbefüllt abgegeben werde und nicht dazu bestimmt sei, in einer Verkaufsstelle befüllt zu werden und sodann Verpackungsfunktion zu erfüllen. Diese Gegenstände seien vom Verpackungsbegriff des § 2 VerpackVO 1996 idF der Novelle 2006 nicht erfasst. Der Hersteller oder Importeur solcher Einwegartikel sei daher nicht Hersteller oder Importeur von Verpackungen und unterliege gemäß dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 1 VerpackVO 1996 nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung. Unterliege die Beschwerdeführerin als Hersteller oder Importeur von Einwegartikeln dieser Art aber schon gemäß dessen § 1 überhaupt nicht der VerpackVO 1996, dann könne auch deren § 16 für sie nicht gelten.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. August 2007 stellte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 fest, dass für die von der Beschwerdeführerin hergestellten oder importierten

"a) Einweggeschirre (Einwegteller und -tassen), die weder in befülltem Zustand abgegeben werden noch dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und

b) Einwegbestecke (einschließlich Rührgeräten, insbesondere Rührstäben)

nach § 16 1. Satz VerpackVO 1996 die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten sind."

Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und zusammengefasster Wiedergabe des Antragsinhaltes im Wesentlichen aus, die VerpackVO 1996 gliedere sich in vier Abschnitte. Der erste Abschnitt (§§ 1 bis 15a) enthalte Bestimmungen über Verpackungen; der sich dort befindende § 1 normiere lediglich, welche Personen hinsichtlich Verpackungen dieser Verordnung unterlägen. Der Geltungsbereich des nur den § 16 umfassenden Abschnittes II. über die Rücknahmepflicht für Warenreste ergebe sich direkt aus dieser Bestimmung. Der erste Satz des § 16 VerpackVO 1996 lege fest, dass Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und Einwegbesteck für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten hätten. Diese Norm betreffend Warenreste sei ein Auffangtatbestand für Produkte und Abfälle, die zwar keine Verpackungen seien, für die aber im Rahmen der Verordnungsermächtigung (insbesondere) des § 14 Abs. 2 Z 3 iVm Z 9 AWG 2002 eine Regelung erforderlich gewesen sei. Einwegartikel, die keine Verpackungen seien, würden daher unter den zweiten Abschnitt der VerpackVO 1996 fallen. Somit seien für Einwegartikel der im Antrag umschriebenen Art gemäß § 16 erster Satz VerpackVO 1996 die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der (u.a.) aufgrund des § 14 AWG 2002 erlassenen VerpackVO 1996 in der seit 1. Oktober 2006 geltenden Fassung der Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364, und deren Anlage 1a lauten (auszugsweise):

"I. ABSCHNITT

Geltungsbereich und Grundsätze

§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland

1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller),

2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert (Importeur), ...

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

(1a) Der Begriff Verpackungen gemäß Abs. 1 wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anlage 1a angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

...

2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

II. ABSCHNITT

Rücknahmepflicht für Warenreste

§ 16. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und - besteck haben für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten. Sofern der Hersteller oder Importeur diese Verpflichtung nicht durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt, haben auch Vertreiber von Einweggeschirr und -besteck die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 und § 4 einzuhalten.

Anlage 1a

Beispiele für Verpackungen gemäß § 2 Abs. 1a

...

2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und 'Einwegartikel', die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

...

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

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