VwGH 2009/05/0163

VwGH2009/05/016316.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der Mag. I S und 2. des Dipl.Ing. P P, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer und Dr. Norbert P. Tischitz, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 2/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. April 2009, Zl. KUVS-1347-1351/15/2008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: D GesmbH in L, vertreten durch Dr. Wilfried Aichinger und Dr. Joachim Bucher, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Italienerstraße 13; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5 litb;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bauansuchen vom 18. Juni 2007 beantragte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (im Folgenden: BH) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Saunagebäudes mit Zugangs- und Badesteg im Gewässer des F Sees (auf dem Grundstück Nr. 700/3, Grundbuch F.), dies im Anschluss an das Ufergrundstück Nr. 3/4, Grundbuch L.

Das Grundstück Nr. 700/3 weist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde F. keine Widmung auf. Das Ufergrundstück Nr. 3/4 ist mit der Widmung "Grünland-Liegewiese" ausgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 3/3, Grundbuch L., das direkt an das Grundstück Nr. 3/4 angrenzt. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 711/33, Grundbuch D. Zwischen dessen Südgrenze und der Nordgrenze des Grundstückes Nr. 3/4 ist das Grundstück Nr. 1127/3 ("Gewässer (fließ.)", grundbücherliche Eigentümerin Republik Österreich - Öffentliches Wassergut) gelegen.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Bauvorhaben in der Bauverhandlung am 19. November 2007 Einwendungen, die sie u.a. mit Lärmimmissionen, die der Gesundheit abträglich seien, und einer Widmungswidrigkeit des Projektes begründeten.

Nach einer Projektsänderung durch die Bauwerberin am 11. April 2008 ("1. Planwechsel") wurde dieser mit Bescheid der BH vom 16. Juni 2008 die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines Saunagebäudes mit Zugangs- und Badesteg im Gewässer des F Sees, Parz. 700/3, KG F., ausgehend vom Ufergrundstück Nr. 3/4, KG L., nach Maßgabe der geänderten Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung. Im Berufungsverfahren führte die Bauwerberin mit Schreiben vom 13. Jänner 2009 eine weitere Projektsänderung ("2. Planwechsel", Einreichplan vom 9. Dezember 2008) durch.

In der Berufungsverhandlung am 19. März 2009 ergänzten der Amtssachverständige für Schall- und Elektrotechnik Ing. H. und die medizinische Amtssachverständige Dr. O. jeweils ihr Gutachten.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 2009 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Einreichplan "Einreichung 2. Planwechsel" vom 9. Dezember 2008 mit der dazugehörigen Baubeschreibung vom selben Tag betreffend die Projektsänderung "Entfall des Badesteges im Bereich westlich der Fluchtzone" einen wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bilde. Darüber hinaus wurden die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen (der Beschwerdeführer und drei weiterer Parteien des Verwaltungsverfahrens) als unbegründet abgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde nach Darstellung der Gutachten der Amtssachverständigen und des Verfahrensverlaufes (u.a.) aus, dass das im Gewässer des F Sees geplante Saunagebäude nach den Einreichunterlagen einen Grundriss von ca. 8 m x 17 m habe, auf Pfählen errichtet werde sowie über einen Ruhe- und Aufenthaltsraum, eine Saunakabine, ein Solarium, einen Technikraum, einen Umkleideraum, WC, sanitäre Räumlichkeiten und eine Dachterrasse verfüge. Das Gebäude diene ausschließlich den Hotelgästen, und die Betriebszeiten seien täglich von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die anfallenden Sanitärwässer würden über die öffentliche Kanalisation entsorgt. Der Technikraum sei von außen zugänglich. Die Beheizung erfolge elektrisch, und ein Edelstahlkamin werde als Notkamin ausgeführt. Die mit dem

"2. Planwechsel" vom 9. Dezember 2008 vorgenommene Projektsänderung bestehe im Entfall des Badesteges im Bereich westlich der "Fluchtzone", wodurch sich die Länge des Badesteges plangemäß um 12 m reduziere, woraus sich eine neue Gesamtlänge von 16 m ergebe.

Nach Darstellung der gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass es durch das gegenständliche Vorhaben zu keinen zusätzlichen unzumutbaren Einwirkungen auf die Nachbarn komme. Hinsichtlich der geltend gemachten allfälligen Gesundheitsgefährdung infolge Lärmes sei auf Grundlage der Gutachten festgestellt worden, dass es in einem Fall geringfügig zu einer Überschreitung des Planungsrichtwertes komme, im anderen Fall der zulässige Immissionsgrenzwert entsprechend den zitierten Planungsrichtwerten eingehalten werde und sich durch das Projekt keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen ergäben. So habe die medizinische Amtssachverständige auf Grundlage des schalltechnischen Gutachtens festgestellt, dass mit keinen negativen gesundheitlichen Auswirkungen in Bezug auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen ebenso wie auf ein Kind zu rechnen sei und auch die Steigerung (des Lärmes) zeitlich saisonal beschränkt sei. Der für einen Nachbarn in Bezug auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung bestehende Immissionsschutz betreffe das Belästigungsausmaß an der Grenze, wobei immer das Immissionsmaß an der maßgeblichen Grundstücksgrenze ausschlaggebend sei. Laut den eingeholten Gutachten erfolge durch das Projekt keine Gesundheitsgefährdung und sei eine Änderung der gegebenen Ist-Situation an den Grundstücksgrenzen nicht zu erwarten. Beim diesbezüglichen Dauerschallpegel könne von einer Gesundheitsgefährdung oder von unzumutbaren Einwirkungen nicht ausgegangen werden. Das Grundstück Nr. 700/3, Grundbuch F., sei nicht gewidmet, sondern im Flächenwidmungsplan als Gewässer (dieses stehe im Privateigentum) ausgewiesen. Auf die Ausführungen der BH zur "Widmungsproblematik" sei zu verweisen. (Diesbezüglich führte die BH in ihrem Bescheid vom 16. Juni 2008 aus, dass, weil für den F See als Gewässer im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde F. keine Widmungskategorie festgelegt worden sei, das Vorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen könne. Mit der Ausweisung einer Grundfläche als Gewässer im Flächenwidmungsplan sei jedenfalls kein Immissionsschutz verbunden. Im Rahmen der Widmungskategorie wären selbst unzumutbare Belästigungen hinzunehmen, wobei jedoch im Beschwerdefall dies nicht zu thematisieren sei, weil das Baugrundstück (die Baufläche) nicht gewidmet sei.)

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die Bauwerberin - eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, dass die Baubewilligung schon auf Grund einer Widmungswidrigkeit zu versagen gewesen wäre. So werde der Steg zum Saunagebäude auch auf der Parzelle Nr. 3/4 mit der Widmungsbeschränkung "Grünland-Liegewiese" errichtet und sei dieser unabdingbarer und integrierender Teil des Gebäudes. Die Widmungsbeschränkung erstrecke sich daher auch auf eine Bebauung im See. Ferner sei bei Errichtung eines Bauobjektes unter Inanspruchnahme von zwei unterschiedlich gewidmeten Flächen jene Widmung heranzuziehen, die den besseren Anrainerschutz biete. Außerdem komme dem See eine besondere Zweckbestimmung zu, diene er doch hauptsächlich zur Erholung und Entspannung von touristischen Gästen. Ein Saunagebäude in überdimensionalen Ausmaßen sei von einer solchen Zweckbestimmung weit entfernt.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Gemäß § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 (im Folgenden: BO) dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung - das sind die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke - gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere auf Bestimmungen über (§ 23 Abs. 3 lit. a leg. cit.) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, (§ 23 Abs. 3 lit. h leg. cit.) den Schutz der Gesundheit der Anrainer oder (§ 23 Abs. 3 lit. i leg. cit.) den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Anrainer im Sinn des § 23 Abs. 2 BO (Nachbarn) handelt, wird von den übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht in Zweifel gezogen und begegnet in Anbetracht der Lage deren Grundstücke keinem Einwand.

Nach der hg. Judikatur ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. September 2011, Zlen. 2009/05/0291, 0315, mwN).

Nach § 23 Abs. 3 lit. a BO steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 30. April 2009, Zl. 2007/05/0225, und vom 31. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0114, mwN). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis darauf, dass nach § 23 Abs. 3 lit. h BO Einwendungen der Anrainer auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit gestützt werden können, ausgeführt, dass die Anforderungen der "Gesundheit" in § 26 BO auch als eine die Anrainer schützende Anordnung gesehen werden müssen, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden müsse, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsieht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0301, mwN).

Die Beschwerdeführer haben Einwendungen mit der Behauptung der Widmungswidrigkeit der Verwendung des Baugrundstückes erhoben und bringen vor, dass der Steg auch auf dem Grundstück Nr. 3/4 errichtet werde, ein Betreten des Saunagebäudes trockenen Fußes nur über diesen Steg möglich sei, dieser bereits deshalb einen unabdingbaren und integrierenden Teil des Saunagebäudes darstelle und im Hinblick darauf nicht nur der Steg, sondern auch das Saunagebäude als Gesamtprojekt zumindest teilweise auf dem Grundstück Nr. 3/4 mit der Widmung "Grünland-Liegewiese" errichtet werde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vorzitierten Erkenntnis Zl. 2009/05/0114 (unter Hinweis auf Vorjudikatur) dargelegt hat, ist dann, wenn sich ein einheitliches Vorhaben auf Flächen mit verschiedenen Widmungen erstreckt, dieses einheitlich nach Maßgabe der die Nachbarn weniger belastenden Wirkung zu beurteilen, was die Immissionen betrifft. Dies gilt auch für ein einheitliches Vorhaben auf Flächen, von denen eine laut dem geltenden Flächenwidmungsplan keine Widmung aufweist.

§ 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 - K-GPLG 1995

(im Folgenden: GplG) lautet (auszugsweise):

"§ 5

Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die -

ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,

c) Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u.ä.,

(…)

(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;

b) für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder lit. b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden -

so wie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.

(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - dürfen im Grünland vorgesehen werden."

Mit der Widmung "Grünland-Liegewiese" wäre die Errichtung einer Saunahütte in einer Dimension, wie sie das gegenständlichen Projekt hat, nämlich mit einem Grundriss von ca. 8 m x 17 m, nicht vereinbar, ist doch eine Fläche mit der genannten Widmung nach § 5 Abs. 5 lit. b GplG nur zur Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für die widmungsgemäße Nutzung als Liegewiese zu Erholungszwecken erforderlich und spezifisch sind.

Nach den oben dargestellten Grundsätzen wäre im Beschwerdefall für die auf dem Seegrundstück Nr. 700/3 projektierte Saunahütte, für welches keine Widmung ausgewiesen ist, die Widmung des Grundstückes Nr. 3/4 "Grünland-Liegewiese" als für die Nachbarn weniger belastende Widmung dann maßgeblich, wenn es sich bei diesem Steg um eine bauliche Anlage (vgl. zu diesem Begriff etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0236, mwN), die laut dem Vorbringen der Beschwerdeführer (auch) auf dem Grundstück Nr. 3/4 errichtet werden soll, handeln sollte und diese bauliche Anlage in Anbetracht des Nutzungszweckes und Nutzungszusammenhanges mit dem Saunagebäude eine funktionale Einheit darstellen sollte, sodass von einem einheitlichen Vorhaben auf Flächen mit unterschiedlichen Widmungen auszugehen wäre.

Nähere Feststellungen in Bezug auf den nach dem

2. Planwechsel bewilligten Steg, insbesondere zu dessen Lage und Ausführung, wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Solche Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob hinsichtlich der Errichtung der Saunahütte die Flächenwidmung "Grünland-Liegewiese" zu beachten wäre. Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass im Hinblick auf die fehlende Widmung des Seegrundstückes der Flächenwidmungsplan alle Grundflächen zu erfassen hat (Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 571).

Demzufolge erweist sich der angefochtene Bescheid inhaltlich als rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Aufwandersatzmehrbegehren der Beschwerdeführer war abzuweisen, weil die von ihnen angesprochene Umsatzsteuer bereits mit dem pauschaliert festgelegten Schriftsatz abgegolten ist.

Wien, am 16. März 2012

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