VwGH 2007/05/0225

VwGH2007/05/022530.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des M S in Spittal an der Drau, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. August 2007, Zl. 7-B-BRM-994/13/2007, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Spittal an der Drau), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 litb;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 litc;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs5 litb;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litc;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litd;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 litb;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 litc;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs5 litb;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litc;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litd;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde beantragte mit "Baubewilligungsansuchen" vom 23. Februar 2007 die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Sport- und Erlebnisbades mit Gastronomie- und Geschäftszone im EG und regelmäßiger Austragung von Veranstaltungen (z. B. Schwimmmeisterschaften, etc)

Badebetrieb: 400 Personen, Saunabetrieb: 100 Personen,

Veranstaltungsbereich: 300 Personen, Gastronomiebetrieb: innen:

120 Personen Gastronomiebetrieb: außen: 80 Personen auf den Grundstücken Nr. 698, 701/5 und 703/1, je KG Spittal an der Drau.

Das Baugrundstück Nr. 701/5, auf welchem die Parkplätze errichtet werden sollen, liegt im Bauland-Industriegebiet; die Umwidmung der ursprünglich als Grünland-Festwiese gewidmeten ca. 21.175 m2 großen Baugrundstücke Nr. 698 und 703/1 in Grünland-Bad, Freizeit, Sport wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. März 2007 gemäß § 13 Abs. 5 i.V.m. § 15 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz genehmigt.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des im Nordwesten an das Baugrundstück Nr. 698 angrenzenden Grundstückes Nr. 759/5. Er wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu der am 12. März 2007 und am 17. Juli 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung geladen und wendete gegen das Vorhaben entscheidungswesentlich ein, durch das geplante Projekt käme es zu einer Gesundheitsgefährdung, sein Nachbargrundstück läge in der Hauptwindrichtung des geplanten Hallenbades und bringe "Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Abgase, Geruch und Beleuchtung". Der Standort sei für das Vorhaben nicht geeignet.

Mit Bescheid des Vizebürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. März 2007 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. April 2007 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. Mai 2007 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. April 2007 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. Die Baubehörden hätten es unterlassen, die vom umwelttechnischen Sachverständigen erstatteten Vorschläge für Auflagen in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen. Auch der medizinische Sachverständige habe die Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen für erforderlich erachtet.

In der von der Berufungsbehörde am 17. Juli 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurde, wurden die von der Bauwerberin schon im ersten Rechtsgang ihrem Ansuchen zu Grunde gelegten Privatgutachten von den Amtssachverständigen erörtert und überprüft. Der schalltechnische Amtssachverständige führte aus, dass in den vorgelegten schalltechnischen Privatgutachten sämtliche relevanten Schallemittenten, die aus dem eingereichten Projekt zu erwarten seien, in die Immissionsprognose aufgenommen worden seien. Die Berechnung der zu erwartenden Immissionen sei unter Zugrundelegung der maßgeblichen Normen und Richtlinien hinsichtlich ihrer Schallausbreitung und des Ausbreitungsweges vorgenommen worden. Die ermittelten Ergebnisse seien in der Zusammenfassung des Gutachtens vom 16. Juli 2007 in tabellarischer Form enthalten.

Der medizinische Amtssachverständige führte aus, dass auch unter Berücksichtigung der Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens vom 16. Juli 2007 seine bisherige Beurteilung aufrecht bleibe, weil "die Planungsrichtwerte weit unterschritten werden".

Der umwelttechnische Amtssachverständige Dr. E. Z. bewertete das umwelttechnische Privatgutachten als vollständig und nachvollziehbar. Es berücksichtige alle vom Projekt ausgehenden luftrelevanten Emissionen. Die Immissionszusatzbelastungen seien an Hand des relevanten Grenzwertes lt. IG-L bewertet worden. Es habe sich somit ergeben, dass für sämtliche relevanten Schadstoffe eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht zu erwarten sei. "Dies jedoch nur unter der Einhaltung der im Gutachten genannten Auflagen."

Der Beschwerdeführer sprach sich neuerlich gegen das Vorhaben aus und wendete u.a. ausdrücklich ein, dass das geplante Vorhaben nicht widmungskonform sei.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Juli 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Baubewilligung erneut abgewiesen, der Baubewilligungsbescheid des Vizebürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. März 2007 jedoch dahingehend abgeändert, dass die Baubewilligung "nach Maßgabe der Pläne und Berechnungen und Beschreibungen des Architekturbüro MHM ...vom 23.02.2007 samt Gutachten unter Einhaltung von Auflagen" erteilt wird. Die Berufungsbehörde ergänzte den Auflagenkatalog.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das gegenständliche Erlebnisbad auf Grundflächen errichtet werden solle, die im Flächenwidmungsplan als "Grünland-Bad, Freizeit, Sport" ausgewiesen seien. Auf solchen Flächen könnten zulässigerweise sowohl Freibäder als auch Hallenbäder errichtet werden. Die Einreichunterlagen enthielten eine ausreichende Betriebsbeschreibung der geplanten Verwendung des bewilligten Erlebnisbades. Der diesbezügliche, erstmals in der Vorstellung erhobene Einwand des Beschwerdeführers sei im Übrigen präkludiert. Die Widmung Grünland gewähre dem Nachbarn keinen Immissionsschutz. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. h Kärntner Bauordnung komme dem Nachbarn jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz der Gesundheit zu. Die immissionstechnischen Gutachten hätten eindeutig ergeben, dass durch das geplante Erlebnisbad für die Anrainer keine örtliche unzumutbaren Immissionen entstünden. Der medizinische Amtssachverständige habe auf Grundlage der immissionstechnischen Gutachten eindeutig festgestellt, dass für die Anrainer keine Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung zu erwarten sei. Die Berufungsbehörde habe sämtliche durch die immissionstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen in den Spruch des Baubewilligungsbescheides aufgenommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer war als Miteigentümer eines an ein Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) und daher im Baubewilligungsverfahren Partei gemäß § 23 Abs. 1 lit. e leg. cit..

Anrainer im Sinn des § 23 Abs. 2 BO dürfen gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf die Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes (lit. a) und den Immissionsschutz der Anrainer (lit. i).

Nach § 23 Abs. 3 lit. a BO steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/05/0024, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat Einwendungen betreffend die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes erhoben und trägt in seiner Beschwerde vor, laut Baubeschreibung des bewilligten Bauvorhabens werde das Hallenbad unabhängig vom Gastronomiebereich und den vorgesehenen beiden Geschäftslokalen errichtet. Das vorgesehene Restaurant und die beiden Geschäftslokale (Frisör, Shop) seien als eigenständige Betriebe zu qualifizieren. In der Widmung Grünland sei die Errichtung des Restaurants sowie der beiden Geschäftslokale nicht zulässig, weil diese Betriebe nicht erforderlich und spezifisch seien.

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (in der Folge: GPlG) hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

...

c) Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u.ä.,

d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,

...

(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

...

b) für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder lit. b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden -

sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.

(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - dürfen im Grünland vorgesehen werden."

Die für die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Hallenbades vorgesehene Baufläche ist als "Grünland - Bad, Freizeit, Sport" gewidmet. Diese Widmung gründet sich daher auf § 5 Abs. 2 lit. c und d GPlG und ist durch diese Gesetzesbestimmungen auch gedeckt.

Für gemäß § 5 Abs. 2 lit. c und d GPlG festgelegte Widmungen ordnet Abs. 5 dieses Paragraphen an, dass diese Widmungen nur für die Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt sind, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, dass das projektsgegenständliche Hallenbad Erholungszwecken dient. Ein Hallenbad der hier zu beurteilenden Art mit Erlebnisbecken, Sport- und Freizeitbecken sowie Saunalandschaft dient der Befriedigung des Erholungsbedürfnisses und der Freizeitgestaltung eines weiteren Personenkreises (Allgemeinheit) und widerspricht daher nicht der Widmung Grünland-Bad, Freizeit, Sport (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. November 1983, Zl. 83/06/0076, VwSlg 11.209/A, u.a.), zumal dieses auch als Sportanlage genutzt werden kann und projektsgemäß auch für einschlägige Sportveranstaltungen vorgesehen ist. Mit einem derartigen Sport- und Erlebnisbad sind grundsätzlich auch Gastronomiebetriebe und Geschäftslokale verbunden.

Das Grünland ist gemäß § 5 Abs. 5 lit. b GPlG - von den hier nicht maßgeblichen Regelungen des Abs. 7 und 8 dieses Paragraphen abgesehen - aber nur zur Errichtung derjenigen, für die gesondert festgelegten Nutzungsarten gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind.

In der hier maßgeblichen, auf § 2 lit. b und c GPlG gestützten Grünlandwidmung, die mit der Beifügung "Bad, Freizeit, Sport" näher spezifiziert wurde, dürfen daher nur insoweit bauliche Anlagen für Gastronomiebetriebe und Geschäftslokale errichtet werden, als diese nach ihrer Art, Größe und Situierung zum Betrieb des Hallenbades in der durch die Baubeschreibung und die Antragsunterlagen festgelegten Betriebsabläufe erforderlich und spezifisch sind.

Ob die in den Plänen für den Gastronomiebereich und die Geschäftszone vorgesehenen baulichen Anlagen diese Voraussetzungen erfüllen, kann abschließend nicht beurteilt werden, weil die Baubehörden die im § 5 Abs. 5 lit. b GPlG normierten Bewilligungserfordernisse nicht geprüft haben. Ob diese baulichen Anlagen nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für den festgelegten Erholungszweck "Bad" und die damit verbundene Freizeitgestaltung und Sportausübung erforderlich und spezifisch sind, kann erst nach Vorlage einer Betriebsbeschreibung (zur Bedeutung und zur Ausgestaltung einer solchen vgl. hiezu insbes. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0220, mw.N.) abschließend beurteilt werden.

Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, belastete sie schon aus diesem Grund ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2. Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/ 2008.

Wien, am 30. April 2009

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