VwGH 2009/05/0114

VwGH2009/05/011431.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der WD in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. März 2009, Zl. 7-B-BRM-1115/8/2009, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. Kärntner A eV, vertreten durch Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III/11;

2. Stadtgemeinde Klagenfurt, 9010 Klagenfurt, Neuer Platz 1), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs9;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 beantragte die erstmitbeteiligte Partei beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau der A-Kärnten Zentrale Klagenfurt mit Abbruch der Bestandobjekte auf den Liegenschaften Nr. 386/4, 386/5, 386/6, 386/7, .2396 und .2602, alle KG Klagenfurt. Die Grundstücke Nr. 386/4, 386/5, 386/6, .2396 und .2778 liegen im gemischten Baugebiet, die restlichen Baugrundstücke im Industriegebiet. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Anrainergrundstücke Nr. 386/15 und .2600, KG Klagenfurt.

Bei der mündlichen Bauverhandlung am 10. März 2008, die mit Ladung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 26. Februar 2008 anberaumt worden war, brachte die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Wesentlichen dahingehend vor, dass sie durch Lichtemissionen beeinträchtigt werde, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Aufweckreaktionen als Folge nächtlicher Schallimmissionen eintrete und ebenso eine solche durch die von den Kraftfahrzeugen im Zug der Ausfahrt aus den Prüfboxen und des Verlassens des Bereiches zwischen Gebäudefront und Grundstücksgrenze emittierten Abgase. Diese setzten sich vor allem aus Dieselruß zusammen. Eine zusätzliche Feinstaubbelastung würde eintreten.

Von der Bauwerberin wurden ein Gutachten der Forschungsgesellschaft mbH (F) bezüglich der Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen durch projektbezogene Emissionen vom 26. Mai 2008 sowie ein schalltechnisches Gutachten des Dipl. Ing. Sch vom 30. April 2008 beigebracht.

Im Akt befinden sich weiters ein Gutachten der Amtssachverständigen Mag. W. vom 10. Juni 2008 betreffend Luft, ein Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-HTL-Ing. S. vom 29. Mai 2008 betreffend Lärm und Licht sowie ein medizinisches Gutachten des Amtsarztes Dr. F. vom 19. Juni 2008.

Die Beschwerdeführerin gab zu den Gutachten eine Stellungnahme vom 3. Juli 2008 ab.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde eine Stellungnahme der Abteilung Umwelt der Landeshauptstadt Klagenfurt des Dr. H. vom 10. Juli 2008 abgegeben, ebenso eine solche des Amtsarztes Dr. F. vom 10. Juli 2008.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) die Beschwerdeführerin Berufung, die (mit anderen Nachbarberufungen) mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 11. November 2008 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen erhob (u.a.) die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde.

Zum Vorstellungsvorbringen und zur Frage, ob das schall- und lichttechnische Gutachten des Privatsachverständigen Dipl. Ing. Sch vom 30. April 2008 und seine dazu abgegebene ergänzende Stellungnahme vom 11. Juli 2008 sowie ferner das lufttechnische Privatgutachten der F vom 26. Mai 2008 samt ergänzender Stellungnahme vom 10. Juni 2008 schlüssig und nachvollziehbar seien, holte die belangte Behörde Stellungnahmen von Amtssachverständigen ein.

Der Amtssachverständige Dr. H. legte im Schreiben vom 8. Jänner 2009 dar, das Gutachten betreffend Luft vom 26. Mai 2008 und die ergänzende Stellungnahme vom 10. Juni 2008 dazu seien schlüssig und nachvollziehbar.

Der Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. S. führte in einer Stellungnahme vom 19. Jänner 2008 (richtig wohl: 2009) aus, alle Daten, die vom Gutachten Sch in das amtliche Gutachten übernommen worden seien, seien auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft worden.

Zur Kritik der Beschwerdeführerin am medizinischen Gutachten wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. F. vom 28. Jänner 2009 eingeholt.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2009 bezog die Beschwerdeführerin zu den im Vorstellungsverfahren eingeholten Äußerungen der Amtssachverständigen Stellung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung (u.a.) der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen nach der Wiedergabe des Verfahrensganges, der Inhalte der Gutachten und der Stellungnahmen der Parteien ausgeführt, das Bauvorhaben liege im Bereich zweier verschiedener Flächenwidmungen. Da das Vorhaben als einheitliches Ganzes anzusehen sei, sei die Frage seiner Zulässigkeit aus dem Blickwinkel der Immissionen anhand der die Anrainer weniger belastenden Widmung, also Bauland - gemischtes Baugebiet, zu prüfen. Diese Widmung bestehe nach wie vor zulässigerweise auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 6 der Novelle LGBl. Nr. 105/1994. Gemäß § 2 Abs. 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 seien als gemischte Baugebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe, im Übrigen aber für Wohngebäude bestimmt seien und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich brächten. Die immissionstechnischen Gutachten hätten ergeben, dass für die Anrainer keine örtlich unzumutbaren Immissionen einträten.

Der umwelttechnische Amtssachverständige für die Fachbereiche Lärm und Licht habe in seinem Gutachten vom 29. Mai 2008 schlüssig ausgeführt, dass bei der Überprüfung der Widmungskonformität die Emissionen bzw. Immissionen eines typischen vergleichbaren Betriebes mit der widmungsbezogenen Ortsüblichkeit herangezogen worden seien. Als zulässige Immissionen seien die Planungsrichtwerte laut ÖNORM S 5021 angenommen worden. Das gegenständliche Grundstück sei im Sinne des Anrainerschutzes der Widmungskategorie 4 (entsprechend der Widmung gemischtes Baugebiet) zugeordnet worden. In dieser Widmungskategorie lägen die Immissionsgrenzwerte für den Dauerschallpegel Tagstunden bei 60 dB und für den Dauerschallpegel Nachtstunden bei 50 dB. Der Betriebstyp "KFZ-Prüfzentrum" passe in die Flächenwidmung gemischtes Baugebiet, wenn der A-bewertete flächenbezogene Schallleistungspegel der beabsichtigten Betriebstype in dB kleiner sei als der Planungsrichtwert laut ÖNORM S 5021. Da der flächenbezogene Schallleistungspegel des Betriebstyps 50/43 dB (Tag/Nacht) betrage, ergebe sich demnach die Schlussfolgerung, dass das Bauvorhaben als widmungskonform zu beurteilen sei.

Weiters sei dem umwelttechnischen Gutachten in Bezug auf die resultierende Lärmsituation im Bereich der Anrainer zu entnehmen, dass beim Immissionspunkt 1 (Anrainer L.) für den Zeitbereich Tag in Bezug auf den örtlichen Dauerschallpegel eine Änderung der örtlichen Lärmsituation um kleiner gleich 1 dB zu erwarten sei. Der örtliche Basispegel werde durch das Bauvorhaben nicht verändert. Die zu erwartenden Schallpegelspitzen würden mehr als 8 dB unter den ortsüblich auftretenden Spitzenpegeln liegen. Zum Immissionspunkt 2 (Anrainerin die Beschwerdeführerin) sei für den Zeitbereich Tag ausgeführt worden, dass in Bezug auf den örtlichen Dauerschallpegel eine Änderung der örtlichen Lärmsituation um kleiner gleich 2 dB zu erwarten sei. Der örtliche Basispegel werde durch das Bauvorhaben nicht verändert. Die zu erwartenden Schallpegelspitzen würden um mehr als 2 dB unter den örtlich auftretenden Spitzenpegeln liegen. Für den Zeitbereich Nacht sei auszuführen, dass in Bezug auf den örtlichen Dauerschallpegel eine Änderung der örtlichen Lärmsituation um kleiner gleich 1 dB zu erwarten sei.

Der umwelttechnische Amtssachverständige habe zum Fachbereich Licht ausgeführt, dass Blendungen bzw. unzulässige Raumaufhellungen infolge der Beleuchtungsanlage im Bereich der angrenzenden Anrainergrundstücke nicht zu erwarten seien. Die Beleuchtungsanlage sei in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht in Betrieb.

Auch dem lufttechnischen Gutachten sei zu entnehmen, dass es durch die Zusatzbelastung bei den Anrainern zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Immissionssituation bezüglich der relevanten Luftschadstoffe komme. Zur Beurteilung der Zusatzbelastungen sei das Schwellenwertkonzept herangezogen worden, welches auf einer Unterscheidung zwischen irrelevanten und relevanten Zusatzbelastungen beruhe. Im vorliegenden Fall seien nur irrelevante Zusatzbelastungen zu erwarten.

Im Übrigen hätten die Amtssachverständigen die vorgelegten Privatgutachten eingehend überprüft und übereinstimmend festgestellt, dass diese schlüssig und nachvollziehbar seien.

Soweit die Angaben zu den Betriebszeiten in Frage gestellt würden, sei dem entgegenzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei. Die erteilte Baubewilligung betreffe nur das in der genehmigten Baubeschreibung dargestellte Bauvorhaben. Das schalltechnische Privatgutachten des Dipl. Ing. Sch, das mit Spruch des Baubewilligungsbescheides ausdrücklich zum Bestandteil der genehmigten Einreichunterlagen erklärt worden sei, enthalte eine ausführliche Darstellung der Betriebs- und Nutzungsangaben. Diese Betriebsbeschreibung sei somit Bestandteil des baubehördlich genehmigten Projektes. Zu betonen sei auch, dass die in den immissionstechnischen Gutachten zugrunde gelegte Zahl der Fahrbewegungen sowohl durch den Amtssachverständigen für die Fachbereiche Lärm und Licht als auch durch den lufttechnischen Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar angesehen worden sei. Zudem seien mögliche Steigerungsraten in der Zukunft durch einen Sicherheitszuschlag von + 20 % bereits berücksichtigt worden.

Der Messpunkt 2 befinde sich laut ergänzender Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 19. Jänner 2009 im Übrigen an der Westseite der Parzelle Nr. 386/8. Der Immissionspunkt der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der Grundgrenze ihrer Parzelle Nr. 386/15 weise zum Messpunkt 2 eine Entfernung von 15 m auf. Auf Grund der Entfernung zu den maßgebenden Emissionsquellen (A-Straße, Bahn) sei dieser Abstand irrelevant und das gemessene Istmaß für den Bereich der Anrainerparzelle auch der Beschwerdeführerin repräsentativ. Durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen sei überdies festgestellt worden, dass für das Grundstück der Beschwerdeführerin sowohl für das Istmaß als auch für das Prognosemaß der ungünstigste Punkt geprüft worden sei. Zur Behauptung, dass bei der Immissionsberechnung die Emissionen von Parkplatzflächen unzulässigerweise als Flächenschallquelle angenommen worden seien, habe der lärmtechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass, da die Belegung der Parkflächen nicht vorhersehbar sei, der Rechenansatz als Flächenschallquelle den einschlägigen Normen entspreche und auch im Sinne des Anrainerschutzes liege. Bei einer individuellen Beurteilung würden die dem Eingangsbereich nächstliegenden Stellplätze mit einer höheren Stellplatzfrequenz beaufschlagt, weshalb sich die Stellplatzfrequenz und damit auch die Immissionen im Bereich der Grenzparkplätze verringern würden.

Im Hinblick auf die befürchteten Lärmimmissionen durch menschliches Verhalten seien von den lärmtechnischen Amtssachverständigen Pegelzuschläge von +4 dB berücksichtigt worden.

Das lufttechnische Gutachten sei von der Beschwerdeführerin als unzureichend erachtet worden, da unzulässigerweise die meteorologischen Eingangsdaten der Station L herangezogen worden seien. Dem sei entgegenzuhalten, dass gemäß den schlüssigen Ausführungen des lufttechnischen Amtssachverständigen das verwendete Partikelausbreitungsmodell GRAL von der Technischen Universität Graz für Klagenfurt mit einer Auflösung im Raster von 10 x 10 m adaptiert und mittels eines ein Jahr lang betriebenen verdichteten Luftgütemessnetzes kalibriert und validiert worden sei. Die Verwendung eines Immissionskatasters entspreche dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaft und sei auch wesentlich genauer als eine mehrwöchige Immissionsmessung vor Ort, die sehr stark von während der Messung vorherrschenden Witterungsbedingungen beeinflusst werde. Die meteorologischen Daten der Station L würden der Initialisierung des Windfeldmodelles dienen, das die Grundlage für das Partikelausbreitungsmodell bilde. Das Windfeldmodell berechne daraus die jeweilige lokale Situation. Dabei handle es sich um eine dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechende Vorgangsweise.

Vorgebracht sei weiters worden, dass die Beurteilung von Dieselruß als Bestandteil des Luftschadstoffes Feinstaub in Form von PM 10 unzulässig sei. Dazu sei durch den lufttechnischen Amtssachverständigen in seinen Stellungnahmen vom 10. Juli 2008 und vom 8. Jänner 2009 die Auffassung vertreten worden, dass der Luftschadstoff Dieselruß Bestandteil des Luftschadstoffes Feinstaub (PM 10) sei. Sowohl die Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft als auch die durchgeführten Immissionsberechnungen würden die Emissionen von Dieselruß berücksichtigen. Die Beurteilung von Dieselruß als Bestandteil von PM 10 entspreche dem Stand der Wissenschaft. Bei der Berechnung der Zusatzbelastung würden die emittierten Dieselrußpartikel als PM 10 angegeben.

Durch den medizinischen Amtssachverständigen sei auf Basis des lufttechnischen Gutachtens ausgeführt worden, dass es durch die durch das Bauvorhaben zu erwartende Zusatzbelastung bei den Anrainern zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Immissionssituation bezüglich der relevanten Luftschadstoffe kommen werde. Die Zunahme sei epidemiologisch nicht nachweisbar und daher ohne medizinische Relevanz. Eine gesundheitliche Auswirkung im Sinne des Eintrages auf die Anrainer sei auf Grund der geringen Zusatzbelastungen aus ärztlicher Sicht nicht zu erwarten.

Die belangte Behörde folge im Übrigen dem Gutachten des lufttechnischen Amtssachverständigen und nicht der vom Vorstellungswerber L. vorgelegten Stellungnahme der Ärztinnen und Ärzte für eine gesunde Umwelt (AGU) vom 7. März 2009. Die dort verlangte zusätzliche Berücksichtigung der Emissionen von Dieselruß würde nach dem lufttechnischen Amtssachverständigen zu einer doppelten Berücksichtigung dieses Schadstoffes bei der Beurteilung einer allfälligen Immissionsbelastung bzw. Gesundheitsbelastung der Anrainer führen. Außerdem komme die Beantwortung der Frage, ob der Luftschadstoff Dieselruß Bestandteil des Luftschadstoffes Feinstaub (PM 10) ist, eher dem lufttechnischen als dem medizinischen Sachverständigen zu. Ebenso sei die Frage, ob die der Beurteilung der zu erwartenden Immissionen zugrunde gelegte Zahl der zu erwartenden Fahrbewegungen schlüssig sei, durch den immissionstechnischen Sachverständigen vorzunehmen. Der medizinische Amtssachverständige habe im Übrigen ausdrücklich festgestellt, dass die festgelegten Werte für PM 10 wie auch die epidemiologischen Studien verkehrsexponierte Standorte berücksichtigten. Dabei würden die entsprechenden Rußanteile und deren Auswirkungen mitbewertet. Alle ermittelten Werte lägen unter den Relevanzkriterien, eine gesundheitliche Gefährdung bzw. unzumutbare Belästigung der Anrainer durch Luftschadstoffe könne daher jedenfalls ausgeschlossen werden. Der medizinische Amtssachverständige habe auch das lufttechnische Gutachten, in dem der Luftschadstoff Dieselruß als Bestandteil des Luftschadstoffes Feinstaub (PM 10) gewertet werde, ohne Zweifel als ausreichende Grundlage für die Erstellung des medizinischen Gutachtens beurteilt.

Gerügt werde ferner die Widersprüchlichkeit des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides, da nach der Bescheidbegründung an der Nordseite sieben Prüfboxen und an der Südseite drei Prüfboxen genehmigt würden, wohingegen im Bauansuchen die Errichtung von sieben Boxen im Süden und von drei im Norden beantragt worden sei. Dem sei zu entgegnen, dass den mit Bescheid genehmigten Bauplänen ebenso wie der Baubeschreibung eindeutig zu entnehmen sei, dass das Projekt die Errichtung von drei Prüfboxen an der Nordseite und von sieben Prüfboxen an der Südseite beinhalte. Die offensichtlich irrtümliche Verwechslung in der Bescheidbegründung vermöge keine Zweifel am Inhalt der erteilten Baubewilligung herbeizuführen.

Bemängelt werde weiters, dass das lichttechnische Gutachten keine vollständige Beurteilung der wirklichen Lichtemissionen darstelle, da darin nur östlich des Gebäudekomplexes aufgestellte Flächenstrahler berücksichtigt seien und die Westseite des Gebäudekomplexes ignoriert werde. Außerdem seien die Lichtemissionen durch die Fensteröffnungen der Rolltore bei den Prüfboxen bzw. die Lichtemissionen aus den Prüfboxen bei geöffneten Rolltoren sowie der Scheinwerfer der sich auf den Fahrflächen zwischen Gebäudefront und westlicher Grundgrenze bewegenden Fahrzeuge nicht berücksichtigt worden. Der lichttechnische Amtssachverständige habe dazu aber ausgeführt, dass laut lichttechnischem Projekt an der Westseite des Gebäudes keine Flächenstrahler zur großflächigen Ausleuchtung vorgesehen seien, und Blendwirkungen durch KFZ-Scheinwerfer auf Grund von Fahrbewegungen an der Gebäudewestseite seien im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführerin auf Grund der vorhandenen baulichen Maßnahmen (Lärmschutzwand, Reifenlager) auszuschließen. Gemäß den Einreichplänen sei nämlich an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 386/8 (Anmerkung: ein nördlich des Baugrundstückes gelegenes, in Richtung Südosten des Grundstückes der Beschwerdeführerin an dieses anrainende Nachbargrundstück) die Errichtung einer 2,2 m hohen Sicht- und Lärmschutzwand geplant. Entsprechend den schlüssigen Ausführungen des lichttechnischen Amtssachverständigen könnten unzulässige Blendwirkungen bzw. Raumaufhellungen im Bereich von Nachbargrundstücken durch Außenleuchten, die Orientierungszwecken dienten und im Projekt integriert seien (z.B. Hauswandleuchten), ebenso wie durch Lichtemissionen durch die Fensteröffnungen der Rolltore bei den Prüfboxen bzw. Lichtemissionen aus den Prüfboxen bei geöffneten Rolltoren ausgeschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei ungeprüft geblieben, ob das Bauvorhaben mit der Widmung Bauland - gemischtes Baugebiet zu vereinbaren sei. Im erstinstanzlichen Verfahren sei der Beschwerdeführerin keine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rates oder eines Gegengutachtens eingeräumt worden. Der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung hinsichtlich der Situierung von sieben bzw. drei Boxen an der Nord- bzw. Südseite sei wesentlich. Das Privatgutachten des Dipl. Ing. Sch, das der Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. S. seinem Gutachten zugrunde gelegt habe, stamme von einem parteiischen Sachverständigen und nehme auch ein nicht der Größe der Anlage angepasstes Geschehen an (vor allem unrealistisch geringe Fahrbewegungen im Anlagenbereich und eine zu geringe Frequenz in den Prüfboxen). Eine Lärmschutzwand und ein Reifenlager seien entgegen den Annahmen des lichttechnischen Amtssachverständigen nicht projektiert oder vorgeschrieben worden. Soweit der Amtssachverständige keine unzulässigen Blendwirkungen bzw. Raumaufhellungen durch die Außenleuchten annehme, treffe diese Aussage ohne eine projektbezogene Untersuchung der Quellstärke der Leuchtmittel, ihrer Leuchtdichte sowie der Geometrie nicht zu. Die Lärmmessungen im Messpunkt 2 seien für das Istmaß auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wegen dessen abgeschirmter Lage nicht repräsentativ. Zusätzliche Mängel im Gutachten des Amtssachverständigen seien die Beurteilung der Parkflächen als Flächenschallquellen, die Nichtberücksichtigung der durch menschliches Verhalten hervorgerufenen Lärmemissionen (der Verweis auf das Privatgutachten von Dipl. Ing. Sch durch den Amtssachverständigen Dipl.-HTL-Ing. S. gehe ins Leere, weil dieses Lärmimmissionen gerade nicht berücksichtigt habe), die nicht- oder zumindest unzureichende Berücksichtigung von Emissionen von Dieselabgastests im Emissionsansatz der Ausbreitungsrechnung (statt eines Halleninnenpegels von 55,8 dB (A) bis 73,4 dB (A) wäre ein Halleninnenpegel von 80 bis 85 dB anzunehmen gewesen) sowie die Nichtberücksichtigung der im Zuge der Ausfahrbewegungen aus den Prüfboxen bei geöffneten Toren und der im Zuge des Be- und Entladens von LKW-Fahrzeug-Großtransportern auftretenden Lärmimmissionen. Auch das vom Amtssachverständigen Dr. H. zugrunde gelegte Privatgutachten der F sei parteiisch und mit Mängeln behaftet (unrealistisches Geschehen, zu niedrige Vorbelastungswerte auf Basis von Berechnungsergebnissen für NO2). Unzulässig sei es, von Messungen an der 5 km entfernten Station L auszugehen, ohne standortspezifische Messungen durchzuführen. Auch die Beurteilung der Dieselrußemissionen anhand des Grenzwertes für die PM 10-Fraktion für Feinstaub werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Das für die Ausbreitungs- und Immissionsberechnungen verwendete Rechenprogramm GRAL erziele unter den gegebenen Umständen einer windschwachen Umgebung wenig konservative Ergebnisse, die die Immissionskonzentration im Nahebereich nicht realistisch abbildeten. Auf Grund der fehlerhaften Gutachten über Lärm, Licht und Luft sei auch das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen Dr. F. zu fehlerhaften Schlüssen gelangt. Hinzu komme, dass das Gutachten die bereits vorhandenen Lärmspitzenbelastungen (durch die Eisenbahn und durch lärmintensive Manipulationen auf dem von der Stadt Klagenfurt benützten nahegelegenen Grundstück Nr. 386/14, die bereits jetzt die einzuhaltende Begrenzung nächtlicher Schallemissionen überschritten) wie auch die Tatsache unberücksichtigt lasse, dass die durch den Betrieb des Prüfzentrums verursachten Feststoff-Immissionen im Wesentlichen aus Dieselruß bestünden und nicht mit herkömmlichem Feinstaub vergleichbar seien. Für Dieselruß existiere laut toxikologischen Erkenntnissen kein Schwellenwert, unterhalb dessen keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten seien, und in der Folge auch kein Grenzwert. Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Gutachten im Verfahren nicht auseinandergesetzt. Es wären andere Sachverständige zu befassen gewesen und ein weiteres "Obergutachten" einzuholen gewesen. Die Amtssachverständigengutachten würden ohne jede Begründung als schlüssig angesehen, während sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auseinandersetze. Damit habe die Behörde ihre Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfüllt.

§ 2 Abs. 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51/1982 (Wiederverlautbarung), lautet:

"(6) Als gemischte Baugebiete sind jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe, im übrigen aber für Wohngebäude bestimmt sind und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen."

Art. II Abs. 6 der Novelle LGBl. Nr. 105/1994 lautet:

"(6) Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als 'gemischte Baugebiete' festgelegt sind, dürfen als solche bestehen bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind. Ist ihre Bebauung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist für solche Gebiete innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen."

Gemäß Art. II Abs. 1 leg. cit. ist diese Novelle am 31. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Unbestritten ist, dass in diesem Zeitpunkt eine Bebauung im Sinne des Art. II Abs. 6 leg. cit. vorgelegen ist.

§ 3 Abs. 9 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995, lautet:

"(9) Als Industriegebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die bestimmt sind

a) für Betriebsgebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen von nicht unter Abs 7 fallenden gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben, von gewerblichen Großbetrieben und von Industriebetrieben,

b) für betriebsnotwendige Wohngebäude für das Aufsichts- und Wartungspersonal, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerplätze, Maschinenhallen, Werkshallen u. ä. und

c) für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen von landwirtschaftlichen Betrieben mit Intensivtierhaltung oder für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Abs 4 letzter Satz).

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen für Betriebe nach lit a, die erfahrungsgemäß in hohem Maße Umweltgefährdungen insbesondere durch Strahlen oder Explosionen mit sich bringen, dürfen im Industriegebiet nicht errichtet werden."

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) sind Anrainer Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Anrainer sind gemäß Abs. 2 lit. a der genannten Bestimmung die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

§ 23 Abs. 3 BO lautet auszugsweise wie folgt:

(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a. die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

  1. h. den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  2. i. den Immissionsschutz der Anrainer.

    …"

    Nach § 23 Abs. 3 lit. a BO steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0121, mwN).

    Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass dann, wenn sich ein einheitliches Vorhaben auf Flächen mit verschiedenen Widmungen erstreckt, dieses einheitlich nach Maßgabe der die Nachbarn weniger belastenden Widmung zu beurteilen ist, was die Immissionen betrifft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091, mwN). Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall insofern die Widmung gemischtes Baugebiet ausschlaggebend ist.

    Diesbezüglich hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, dass keine örtlich unzumutbaren Immissionen für die Nachbarn zu erwarten sind, und sich dabei auf die vorliegenden Gutachten bezogen, die zutreffend von der Grundlage der sogenannten "Betriebstypentheorie" (vgl. dazu die Nachweise bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, S 552 ff) ausgehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde daher ausreichend geprüft, ob das Bauvorhaben in immissionsmäßiger Hinsicht mit der Flächenwidmung gemischtes Baugebiet zu vereinbaren ist.

    Allerdings ist zu bemerken, dass, wie bereits erwähnt, der Nachbar nach der hier maßgebenden Rechtslage grundsätzlich die Einhaltung der Flächenwidmung geltend machen kann. Im gemischten Baugebiet hat er somit an sich einen Anspruch darauf, dass neben Wohngebäuden nur Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe errichtet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/05/0062).

    In der Beschwerde wird nun allgemein gerügt, dass die Widmungskonformität von der belangten Behörde nicht geprüft worden sei. Die belangte Behörde hält dem in der Gegenschrift entgegen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich präkludiert sei, was in der Replik mit Hinweis auf die Novelle zum AVG BGBl. I Nr. 10/2004 in Abrede gestellt wird, weil nach der mit dieser Novelle erfolgten Neufassung des § 42 AVG der Nachbar seine Parteistellung uneingeschränkt behalte, "wenn" er nur irgendwelche Einwendungen erhoben habe, und nicht nur im Umfang der tatsächlich erhobenen Einwendungen.

    Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Vorbringen, dass mit 1. Jänner 2008 die AVG-Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 in Kraft getreten ist, mit der eine Neuformulierung des § 42 AVG dahingehend erfolgte, dass Nachbarparteistellung nur "insoweit" behalten wird, als tatsächlich Einwendungen erhoben wurden. Gleichwohl war die Beschwerdeführerin nicht präkludiert, da die Anberaumung zur mündlichen Bauverhandlung fälschlich noch auf die vormalige Rechtslage verwiesen hat (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2008/06/0198, mwN).

    Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen kommt im gegebenen Zusammenhang allerdings zum Tragen, dass das Bauvorhaben auch auf Flächen im Industriegebiet realisiert werden soll. Im Sinne des im Zweifel heranzuziehenden Grundsatzes der Baufreiheit (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172) kann jedenfalls bei einem Fall wie hier, wo keine der beiden Widmungen in nur untergeordnetem Ausmaß auf den Baugrundstücken insgesamt gegeben ist, mangels gesetzlicher Regelung bei einem einheitlichen Bauvorhaben dann, wenn dem Nachbarn im oben genannten Sinne Immissionsschutz gewährt ist, nicht darüber hinausgehend davon ausgegangen werden, dass die das Bauvorhaben jedenfalls erlaubende Widmung nicht ausgenützt werden dürfte.

    Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass das Bauvorhaben typenmäßig mit der Widmung Industriegebiet nicht vereinbar wäre. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdevorbringen zur Widmungskonformität ist somit insgesamt nicht zielführend.

    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rates oder eines Gegengutachtens gehabt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im Rahmen des Berufungsverfahrens dazu noch Gelegenheit gehabt hätte. Allfällige, der Behörde erster Instanz in diesem Zusammenhang unterlaufene Verfahrensmängel sind damit als saniert anzusehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 725 unter E 526 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

    Auch die Ausführungen der belangten Behörde, dass für das bewilligte Projekt hinsichtlich der Situierung von sieben bzw. drei Boxen an der Nordseite und an der Südseite die bewilligten Pläne maßgebend sind und daher einer diese Bauplanung offenbar irrtümlich lagemäßig verwechselnden Bescheidbegründung im erstinstanzlichen Bescheid keine Bedeutung zukommt, sind zutreffend, wurden doch die bewilligten Pläne ausdrücklich zum Bestandteil des Spruches des Bescheides erklärt und ist dieser hinsichtlich der Situierung und der Zahl der Boxen damit eindeutig (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, S 978f unter E 24 und E 29 zitierte hg. Judikatur).

    Im Übrigen trifft es zwar zu, dass nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige heranzuziehen sind. Werden, wie hier, Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, sind diese grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0099, mwN). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall nachgekommen. Der Vorwurf der Parteilichkeit der Privatgutachter führt die Beschwerde daher nicht zum Ziel.

    Im Übrigen kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene, also ebenfalls mit einem Sachverständigengutachten, entgegengetreten werden (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, S. 837 unter E 238 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ein Sachverständigengutachten hat die Beschwerdeführerin nicht beigebracht. Daran ändert es auch nichts, wenn sich die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Replik darlegt, auf die Angaben des Dr. D., der Sachverständiger sei, gestützt hat. Soweit von anderen Parteien hinsichtlich des medizinischen Bereiches ein abweichendes Gutachten vorgelegt worden ist, hat die belangte Behörde im Übrigen in ihrer Bescheidbegründung nachvollziehbar begründet, weshalb sie dem Amtssachverständigengutachten einen höheren Beweiswert zubilligt (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, S. 835 unter E 228 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Fahrbewegungen und die Frequenz in den Prüfboxen als zu gering anzusehen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass, wie von der belangten Behörde auch in der Bescheidbegründung wiedergegeben, der Amtssachverständige Dipl.-HTL- Ing. S. in seiner Stellungnahme am 19. Jänner 2008 (richtig: 2009) ausgeführt hat, dass die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen nach dem Gutachten des Dipl. Ing. Sch schlüssig und nachvollziehbar sei und für das konkrete Vorhaben anhand des Bestandes vom Antragsteller ermittelt worden sei. Durch den Sicherheitszuschlag von plus 20 % seien auch mögliche Steigerungsraten der Zukunft bereits berücksichtigt.

    Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich ferner aus den bewilligten Plänen, insbesondere jenen betreffend Außenanlagen und Profile der Einfahrten, dass an der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin ein Reifenlager und an den Grundgrenzen zum Nachbargrundstück Nr. 386/8 (und damit auch das aus der Sicht der Baugrundstückes insofern dahinterliegende Grundstück der Beschwerdeführerin abschirmend) Sichtschutzwände bzw. Lärmschutzwände mit einer Höhe von 2,20 m vorgesehen sind.

    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Außenleuchten ohne projektbezogene Untersuchung der Quellstärke der Leuchtmittel, ihrer Leuchtdichte sowie der Geometrie nicht beurteilbar seien, ist auch diese Aussage nicht auf sachverständiger Ebene getroffen. Im Übrigen hat der Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. S. in seiner Stellungnahme vom 19. Jänner 2008 (richtig: 2009) diesbezüglich ausgeführt, dass unzulässige Blendwirkungen bzw. Raumaufhellungen im Bereich von Nachbargrundstücken in diesem Fall leistungsbedingt nicht zu erwarten seien. Um diese Aussage fachlich zu untermauern, seien am 7. Jänner 2009 beim A-Stützpunkt V Lichtmessungen durchgeführt worden. Dieser Stützpunkt sei neu errichtet worden und in Bezug auf die Architektur und objektbezogene Beleuchtung mit dem gegenständlichen Standort unmittelbar vergleichbar.

    Ausgehend von den Sachverständigengutachten hat die belangte Behörde im Übrigen ausreichend und nachvollziehbar begründet, weshalb der Messpunkt 2 für das Grundstück der Beschwerdeführerin aussagekräftig ist und die Parkflächen als Flächenschallquellen zu berücksichtigen sind. Ebenso wurde begründet, weshalb die meteorologischen Messungen von der Station L herangezogen werden können und die Dieselrußbelastung entsprechend gewertet worden ist. All diesen auf Sachverständigengutachten beruhenden Annahmen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

    Wie der in der Bescheidbegründung der belangten Behörde wiedergegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.-HTL-Ing. S. vom 19. Jänner 2008 (richtig: 2009) zum Privatgutachten des Dipl. Ing. Sch ferner zu entnehmen ist, wurde der Rechenansatz hinsichtlich der Halleninnenpegel ebenfalls im A-Zentrum V durch eine Messung überprüft. Nach Ausführung des Amtssachverständigen beinhalteten die maßgebenden Immissionsansätze im Gutachten des Dipl. Ing. Sch ausreichend Sicherheiten, um auch Spitzenauslastungen und sonstige Sonderfälle immissionsrichtig im Sinne des Anrainerschutzes abzubilden. Ferner hat der Amtssachverständige dargelegt, dass im Gutachten des Dipl. Ing. Sch die Lärmimmissionen im Zuge des Ausfahrens aus den Prüfboxen berücksichtigt worden sind (Simulation als Linienquelle), ebenso die Ladevorgänge von LKW-Fahrzeug-Großtransportern.

    Soweit sich die Beschwerdeführerin auf "durch menschliches Verhalten hervorgerufene Lärmemissionen" beruft und vorbringt, dass diese von Dipl. Ing. Sch nicht berücksichtigt worden seien, ist zu bemerken, dass von Dipl.-HTL-Ing. S. darauf hingewiesen wurde, dass Dipl. Ing. Sch Pegelzuschläge von +4 dB vorgesehen habe. An der verwiesenen Stelle ist im Gutachten von Dipl. Ing. Sch (Seite 10) von einem "Zuschlag für die Impulshaltigkeit (Parkvorgang einschließlich Durchfahrteil)" die Rede, der insbesondere unter Hinweis auf die "Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz" mit 4 dB (A) festgelegt werde. Die Beschwerdeführerin hat nicht auf sachverständiger Ebene dargelegt, dass typischerweise weitere, durch menschliches Verhalten hervorgerufene Lärmemissionen bei einer Anlage wie der gegenständlichen auftreten, die zu berücksichtigen wären. Derartiges ist auch nicht offensichtlich.

    Angesichts eindeutiger Gutachten, denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, war die belangte Behörde schließlich nicht verhalten, ein "Obergutachten" einzuholen.

    Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 31. Jänner 2012

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