Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §43;
GewO 1994 §356;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs6;
MinroG 1999 §116;
VwRallg;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §43;
GewO 1994 §356;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs6;
MinroG 1999 §116;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schreiben vom 3. April 2007 beim Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Z. 3 MinroG die Genehmigung für den Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf näher genannten Grundstücken der KG P.
Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Schreiben vom 17. September 2007 darauf hin, dass das dem Antrag zugrunde liegende Projekt von seiner Umgrenzung her direkt an die Grundeinlösegrenzen für das Bauvorhaben Wien - St. Pölten angrenze und erhob weiters folgende Einwendungen gegen das Vorhaben:
"1. Die Bewilligung möge ausschließlich auf Grund der beantragten Unterlagen betreffend Umgrenzung des Abbaufeldes erteilt werden.
2. Es sind im Projekt Vorkehrungen zum Schutze der Anrainer und insbesondere der benachbarten Eisenbahn vor Beeinträchtigungen aus dem Abbaubetrieb zu treffen, insbesondere sind Schutzvorkehrungen zu treffen, dass eine Beeinträchtigung von ökologischen Ausgleichsflächen in Folge des Abbaus von mineralischen Rohstoffen auf den bewilligungsgegenständlichen Grundflächen nicht stattfinde.
3. Es ist ein ausreichender Sicherheitsabstand gegenüber der Abgrenzung des Abbaufeldes von der Behörde vorzuschreiben, sodass keine Beeinträchtigung der Anrainer und insbesondere nicht der Eisenbahn der X Bau AG stattfindet."
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) erstattete eine Stellungnahme gemäß § 119 Abs. 7 MinroG und verwies auf die in § 43 EisbG 1957 enthaltene Bestimmung betreffend den Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen und insbesondere auf dessen Absätze 3 und 4 betreffend eine allfällig erforderliche Bewilligungspflicht für derartige Anlagen bzw. deren Entfall.
2. Mit Bescheid vom 26. November 2007 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Genehmigung für das beantragte Vorhaben gemäß näher bezeichneten Vorschriften des MinroG und des NÖ NSchG 2000.
Der Bewilligung wurden zahlreiche Auflagen beigefügt, darunter unter Spruchpunkt III. Nr. 16 folgende Auflage gemäß § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 (LGBl. 5500-6):
"Spätestens im Verlauf des Jahres 2010 ist eine dauerhafte Lösung zur Abfuhr der Wässer in den Saubach gemeinsam mit der X Bau AG zu suchen und der Behörde vorzulegen".
Mit Spruchpunkt VI. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 81, 116 Abs. 1 und 116 Abs. 3 MinroG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - wie folgt aus:
Zu Punkt 1. der Einwendungen, die Bewilligung möge ausschließlich auf Grund der beantragten Unterlagen betreffend Umgrenzung des Abbaufeldes erteilt werden, sei festzuhalten, dass dies klar sei, weil es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Diesem Wunsch der Beschwerdeführerin werde sowohl durch das MinroG an sich als auch durch die Behörde, die an die Bestimmungen dieses Gesetzes gebunden sei, Rechnung getragen.
Punkt 2. des Schreibens vom 17. September 2007 sei durch die Einholung entsprechender Sachverständigengutachten und durch die bescheidmäßige Umsetzung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse Rechnung getragen worden. Darüber hinaus seien die genannten ökologischen Ausgleichsflächen weit vom geplanten Abbaugebiet entfernt und würden in keiner Weise berührt.
Zu Punkt 3. sei festzustellen, dass die diesbezüglichen Regelungen im EisbG 1957, insbesondere in § 43, enthalten seien, eine Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde liege jedoch nicht vor.
In diesem Zusammenhang wies die Behörde im Punkt "Sonstige wichtige Mitteilungen der Behörde" zudem darauf hin, dass es einer Klärung durch die zuständige Eisenbahnbehörde zuzuführen sei, inwieweit eine Bewilligungspflicht gemäß § 43 EisbG 1957 (Baumaßnahmen bzw. Tätigkeiten im Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen) vorliege.
3. In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der technisch erforderliche Sicherheitsabstand vorzuschreiben gewesen wäre. Sie führte u. a. weiters aus, eine Gefährdung der Eisenbahnstrecke, Strecke Wien - St. Pölten, könne insbesondere dadurch eintreten, dass durch den bescheidgemäßen Abbau auf den betreffenden Liegenschaften die benachbarten Liegenschaften, auf denen sich die Eisenbahnanlagen befänden, derart untergraben würden, dass sie instabil würden. Sie stellte den Antrag, " die do. Behörde möge für das bescheidgegenständliche Projekt einen ausreichenden Sicherheitsabstand gegenüber der Abgrenzung des Abbaufeldes ergänzend vorschreiben, sodass keine Beeinträchtigung der Anrainer und insbesondere nicht der Eisenbahn der Berufungswerberin stattfindet."
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2008 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Erhebung rechtserheblicher Einwendungen zurück.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde - soweit relevant - aus, sie habe gemäß § 66 Abs. 4 AVG, bevor sie in der Sache selbst entscheiden könne, zu prüfen, ob die Berufung als unzulässig oder verspätet zu beurteilen sei. Nach weiterem Hinweis auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung nach § 42 Abs. 1 AVG sowie darauf, dass sich die Parteistellung der Nachbarn im gegenständlichen Fall am § 74 Abs. 2 GewO orientiere, legte die belangte Behörde dar, eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG liege dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend mache. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn müsse jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet werde und ferner, welcher Art dieses Recht sei. Die Beschwerdeführerin hätte im vorliegenden Fall also vorzubringen gehabt, welche Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen sie durch den beantragten Abbau befürchte. Dem Vorbringen sei jedoch nicht zu entnehmen, welche Gefährdungen seitens der Beschwerdeführerin befürchtet bzw. geltend gemacht würden.
Zu Punkt 1. des Schreibens vom 17. September 2007 wies die belangte Behörde darauf hin, dass an die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachzukommen, keine Einwendungen im Rechtssinn darstellten.
Dem Vorbringen in Punkt 2. dieses Schreibens könne nicht entnommen werden, welche Beeinträchtigungen der Anrainer bzw. der ökologischen Ausgleichsflächen befürchtet werden. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin versagt, Einwendungen für andere Anrainer zu erheben, weil die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte den Nachbarn nicht zustehe.
Gleiches gelte für den im Punkt 3. geforderten Sicherheitsabstand. Auch hier wäre auszuführen gewesen, welche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Abbau behauptet werden. Hinzuzufügen sei, dass eine persönliche Gefährdung oder Belästigung durch Lärm, Geruch etc. in Ansehung einer juristischen Person nicht in Betracht käme. Demnach schließe diese Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung aus.
Von einer Gefährdung des Eigentums könne im Übrigen in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht sei, und ferner, wenn der Abbaubetrieb jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde. Eine derartige Beeinträchtigung sei aber nicht behauptet worden und könne auch nicht erkannt werden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6.1. Die maßgebenden Bestimmungen des MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 113/2006, lauten auszugsweise wie folgt:
"Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen
§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
…
6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
…
(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:
- 1. der Genehmigungswerber,
- 2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
…
(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen."
6.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung, wie sich aus dem eingangs wiedergegebenen Berufungsantrag zweifelsfrei ergibt, allein die Beifügung einer ergänzenden Vorschreibung hinsichtlich eines Sicherheitsabstandes zwischen Abbaufeld und Eisenbahnanlage erreichen wollte, demnach einzig und allein eine ergänzende Vorschreibung zur Bewilligung nach dem MinroG anstrebte. Die Berufung richtete sich somit nicht (auch) gegen die naturschutzbehördliche Bewilligung bzw. gegen eine der dieser beigefügten Vorschreibungen. Ausgehend vom Berufungsantrag war Gegenstand des Berufungsverfahrens (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz. 81) allein eine Angelegenheit des MinroG.
6.3. Zum Vorliegen qualifizierter Einwendungen:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Beurteilung der Einwendungen und somit der Parteistellung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde richtet, ist Folgendes auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermittelt die den Nachbarn des Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung das Recht, dass eine beantragte Genehmigung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinroG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Sie haben Anspruch darauf, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes dann unterbleibt, wenn trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen nicht im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG zu erwarten ist, dass sie durch den Aufschluss oder Abbau weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentum oder in ihren sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2009, Zl. 2009/04/0063).
An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte jedoch nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage der GewO 1994 etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2005/04/0059, sowie die Zusammenstellung bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung3 (2011) S. 1680 ff, Rz. 9 zu § 356). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 17. September 2007, dass die Bewilligung ausschließlich auf Grund der beantragten Unterlagen betreffend Umgrenzung des Abbaufeldes erteilt werden möge, stellt daher keine Einwendung im Rechtssinn dar. Das gilt in gleicher Weise für die Forderung nach Schutzvorkehrungen gegen Beeinträchtigungen ökologischer Ausgleichsflächen und die Forderung nach Vorschreibung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes gegen Beeinträchtigungen "insbesondere ... der Eisenbahn der (Beschwerdeführerin)", weil sich aus diesen Erklärungen eine Konkretisierung iSd gesetzlichen Tatbestandserfordernisses nicht entnehmen lässt.
Soweit Punkt 2. und 3. des genannten Schreibens Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Anrainer (allgemein) enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte den Nachbarn nicht zusteht (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juni 1996, Zl. 95/04/0220).
Dem Vorbringen der Beschwerde, im gegebenen Zusammenhang wäre auch § 43 EisbG von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen, ist zu entgegnen, dass die Behörde nur jene subjektiven Rechte, die auf Interessen gründen, deren Schutz der Behörde durch das von ihr zu vollziehende Gesetz aufgegeben ist, berücksichtigen kann. Subjektive Rechte, welche nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fallen (mögen sie auch durch ein Gesetz aus demselben Kompetenzbereich geregelt sein), können nicht mit Erfolg in einem bestimmten Verfahren vor der zuständigen Behörde als subjektive Rechte geltend gemacht werden (vgl. Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht,
16. ÖJT (2006), 25). Auf Grund des § 43 EisbG konnte die Beschwerdeführerin daher eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach dem MinroG nicht erlangen (vgl. dazu auch das zur Parteistellung im Bauverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2010, Zl. 2007/05/0219).
Es trifft zu, dass Einwendungen nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2009, Zl. 2009/04/0017). Selbst wenn aus dem Vorbringen in Punkt 2. und 3. des in Rede stehenden Schreibens geschlossen werden könnte, dass damit eine Gefährdung des Eigentums iSd § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG geltend gemacht wird, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0027, ausgesprochen hat, normiert § 116 Abs. 6 MinroG, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes einer Sache nicht als "Gefährdung von Sachen" anzusehen ist. Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, dessen in der GewO 1994 geregelte Rechtsstellung im MinroG nachgebildet wurde (vgl. die RV 1428 BlgNR 20. GP, S. 104) - nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleich zu halten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.
Wendet sich daher der Nachbar gegen den zur Genehmigung beantragten Gewinnungsbetriebsplan aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt (vgl. dazu nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004).
Dem Vorbringen im Schreiben vom 17. September 2007 ist allerdings kein konkreter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass das Eigentum der Beschwerdeführerin durch die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei begehrten Genehmigung in seiner Substanz bedroht werde.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Präklusionsbelehrung in der Kundmachung der mündlichen Verhandlung - entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 42 Abs. 1 AVG (vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008) - mit "wenn" erfolgte. Dieser Rechtsfolgenhinweis bewirkte, dass die Parteistellung insgesamt erhalten blieb, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0203). Da aber die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. September 2007 keine rechtserheblichen Einwendungen geltend gemacht hat, vermag auch das Berufungsvorbringen bezüglich der befürchteten Instabilitäten der Liegenschaften der Beschwerdeführerin nichts am Ergebnis zu ändern.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als rechtserhebliche Einwendungen wertete und folglich deren Parteistellung verneinte.
6.4. Zur Erlangung der Parteistellung auf Grund der Auflage 16 des erstinstanzlichen Bescheides:
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, der erstinstanzliche Bescheid greife im Wege der gegenständlichen Auflage unmittelbar in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, weshalb sie diesbezüglich jedenfalls Partei bzw. unmittelbar zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sei, ist auf die Ausführungen unter 6.2. zu verweisen. Die Berufung der Beschwerdeführerin betraf nicht die naturschutzbehördliche Bewilligung, die somit auch nicht Gegenstand des angefochtenen (zurückweisenden) Bescheides ist.
6.5. Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr die belangte Behörde den angenommenen Sachverhalt, auf den sie ihre Zurückweisung gestützt hat, nicht vorgehalten habe und es ihr so nicht möglich gewesen sei darzulegen, dass ihr Parteistellung zukomme. Sie erachtet sich deshalb in ihrem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, wurde im gegenständlichen Fall kein neues Ermittlungsverfahren geführt, es wurden keine neuen Sachverständigengutachten eingeholt und es wurde der Entscheidung auch kein abweichender Sachverhalt zu Grunde gelegt. Wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen beabsichtigte, hatte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aber nicht im Wege des Parteiengehörs vorzuhalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, § 45 Rz. 26, und die dort referierte hg. Judikatur).
Zudem wird auch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht dargelegt.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. September 2012
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