Normen
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
VwRallg;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Jänner 2009 wurde der mitbeteiligten Partei der Gewinnungsbetriebsplan für eine Trockenbaggerung auf bestimmt genannten Grundstücken genehmigt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, bei der von der Behörde erster Instanz am 6. November 2007 durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle hätten die beigezogenen Amtssachverständigen aus den Bereichen Schallschutz und Immissionsschutz die von der Mitbeteiligten vorgelegten Privatgutachten - insbesondere das umfassende Gutachten über die Lärm- und Luftgütesituation vom 25. Mai 2007 - auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft, diese bejaht und sodann Befund und Gutachten aus lärmschutz- und immissionsschutztechnischer Sicht erstellt. Auf Grundlage der Gutachten dieser Amtssachverständigen habe die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Amtssachverständige Befund und Gutachten erstattet. Die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen stünden im Einklang mit den Denkgesetzen; ihre Richtigkeit werde von der belangten Behörde nicht angezweifelt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gerichtlich beeidete Sachverständige erforderlich gewesen wären, sei auszuführen, dass entsprechend § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen amtlichen Sachverständigen herangezogen worden seien. Im Übrigen sei das von der Mitbeteiligten vorgelegte Privatgutachten von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt worden.
Der Beschwerdeführer sei den von der Erstbehörde eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Da bei Verwirklichung des Abbauvorhabens mit einer unzumutbaren Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung nicht zu rechnen sei und auch die übrigen gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien, sei der Gewinnungsbetriebsplan zu genehmigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der hier maßgebliche § 116 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG) hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
...
5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinaus gehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
...
(/3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:
...
3. Nachbarn: Das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. ..."
Die Beschwerde macht geltend, dass die Behörde ohne nähere Begründung und ohne Beiziehung eines Sachverständigen zum Ergebnis gekommen sei, eine Beeinträchtigung des Grundwassers sei ausgeschlossen. Weiters habe sich die belangte Behörde nicht mit der nach § 116 Abs. 1 Z. 5 MinroG relevanten Frage auseinandergesetzt, ob die Emissionen "- mögen sie auch noch so unerheblich sein -" nach dem besten Stand der Technik vermeidbar seien. Überdies könne der Stand der Technik bei einem - vom angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossenen - erst späteren Beginn der Abbauarbeiten schon ein anderer sein.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer damit keine Verletzung in subjektiven Rechten geltend macht. Er behauptet nicht, durch die befürchtete Beeinträchtigung des Grundwassers oder durch nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen in subjektiven Rechten - etwa in einem dinglichen Recht an einem Hausbrunnen - verletzt zu werden. Die den Nachbarn im Genehmigungsverfahren eingeräumte Parteistellung vermittelt diesen das Recht, dass eine beantragte Genehmigung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinroG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Sie haben Anspruch darauf, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes dann unterbleibt, wenn trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen nicht im Sinn des § 116 Abs. 1 MinroG zu erwarten ist, dass sie durch den Aufschluss oder Abbau weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem - dem Genehmigungswerber nicht zur Benutzung überlassenen - Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Das MinroG räumt den Nachbarn jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinroG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt; die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt der zur Vollziehung des MinroG berufenen Behörde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2006/04/0081, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer weiters rügt, die belangte Behörde habe keine Amtssachverständigen zur Überprüfung der Richtigkeit der vom Projektwerber vorgelegten Privatgutachten beigezogen, ist ihm zu entgegnen, dass eine Überprüfung der Privatgutachten durch Amtssachverständige nach den - insoweit unstrittigen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid bereits von der Behörde erster Instanz durchgeführt wurde.
Mit dem Vorbringen, die Vorlage eines Privatgutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen könne die Beiziehung eines solchen Sachverständigen (anstelle eines Amtssachverständigen) durch die Behörde nicht ersetzen, zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtsverletzung auf, weil die Behörde gemäß § 52 Abs. 1 AVG primär die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen heranzuziehen hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Grundes, davon abweichend einen gerichtlich beeideten Sachverständigen beizuziehen, ergeben sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde.
Schließlich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihn belehren müssen, dass einem Sachverständigengutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden könne, zu entgegnen, dass die Manuduktionspflicht nicht so weit geht, die Parteien dahin zu beraten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 15 zu § 13a AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 18. März 2009
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