VwGH 2007/10/0294

VwGH2007/10/029429.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in den Beschwerdesachen der N A in Wien, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11, gegen die Bescheide 1.) des Senates der Medizinischen Universität Wien vom 5. Oktober 2007, Zl. 23A/RA- 2007, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages und Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Übergangsfrist für den zweiten Studienabschnitt (protokolliert zur hg. Zl. 2007/10/0294), 2.) des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. Dezember 2007, Zl. BMWF-52.30/0017- I/6b/2007, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages (protokolliert zur. hg. Zl. 2008/10/0024) und 3.) des Senates der Medizinischen Universität Wien vom 7. April 2007, Zl. 1465/RA- 2007, betreffend Prüfungsanmeldung und Rückstellung in das Studium der Medizin (N201) (protokolliert zur hg. Zl. 2008/10/0098), den Beschluss gefasst:

Normen

Curriculum Humanmedizin MedUni Wien 2010 Punkt9 Abs3 Z2;
UniversitätsG 2002;
Curriculum Humanmedizin MedUni Wien 2010 Punkt9 Abs3 Z2;
UniversitätsG 2002;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden für gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

In den zu den hg. Zlen. 2007/10/0294 und 2008/10/0095 protokollierten Beschwerdeverfahren findet kein Kostenzuspruch statt.

Im zur hg. Zl. 2008/10/0024 protokollierten Beschwerdeverfahren hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit (formularmäßigem) "Ansuchen" vom 8. November 2005 eine Verlängerung der Übergangsfrist für den 2. Studienabschnitt des von ihr betriebenen Studiums der Medizin N 201 bis 30. November 2005 anstrebte, um weiter nach dem alten Studienplan N 201 studieren zu können. Von der Medizinischen Universität Wien (MUW) wurde dies, ohne dass ein förmlicher Bescheid erlassen worden wäre, genehmigt.

Mit neuerlichem (formularmäßigem) "Ansuchen" vom 23. April 2006 strebte die Beschwerdeführerin eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist für den 2. Studienabschnitt des von ihr betriebenen Studiums der Medizin N 201 an, um weiter nach dem alten Studienplan N 201 studieren zu können. Auf dem im Verwaltungsakt erliegenden "Ansuchen" findet sich der handschriftliche Vermerk "nicht genehmigt".

In ihrem an die Curriculumkoordination der MUW gerichteten Schreiben vom 9. Mai 2006 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Ansuchen vom 23. April 2006 bezüglich der Verlängerung des 2. Studienabschnittes sei "abgelehnt" worden. Sie lege "Widerspruch zu dem Ablehnungsbescheid ein, um die Fristen zu wahren".

Mit an den Curriculumdirektor gerichtetem Schreiben vom 5. September 2006 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass über ihr Ansuchen vom 23. April 2006 bisher nicht entschieden worden sei. Sie ersuche nun, das Verlängerungsansuchen binnen Wochenfrist zu erledigen.

Mit an das Rektorat der MUW gerichtetem Schreiben vom 19. September 2006 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, das Rektorat wolle gemäß § 47 Abs. 1 UniStG dem säumigen Organ eine Frist von vier Wochen zur bescheidmäßigen Entscheidung über ihr Ansuchen vom 23. April 2006 setzen, in eventu nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist "die Bescheidausfertigung selbst vornehmen" und ihrem "Begehren auf Verbleib im zweiten Studienabschnitt N 201 stattgeben".

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übergang der Entscheidungsfrist auf den Senat der MUV, weil seit Einlangen ihres Antrags vom 23. April 2006 sechs Monate verstrichen seien, ohne dass ein Bescheid erlassen worden wäre.

Der Vizerektor der MUW teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 mit, sie mache in ihrem Fristsetzungsantrag vom 19. September 2006 Säumnis iSd. § 73 AVG geltend, weil für Verfahren nach dem AVG die Ersatzvornahme nach § 47 Abs. 1 UniStG nicht vorgesehen sei. Der Antrag sei an den Curriculumdirektor weitergeleitet worden.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 wies der Curriculumdirektor für die Studienrichtungen Medizin (N 201, alte Studienordnung) und Humanmedizin an der MUW den Antrag der Beschwerdeführerin "auf Verlängerung der Übergangsfrist für den

2. Studienabschnitt N 201 vom 19.09.2006" ab.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Die beim Verwaltungsgerichtshof am 15. Mai 2007 eingelangte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Senates der MUW, weil dieser über ihren Devolutionsantrag nicht entschieden hätte, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juni 2007, Zl. 2007/10/0106, als unzulässig zurückgewiesen, weil die nach den in Betracht kommenden Bestimmungen oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG, nämlich der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, nicht angerufen worden sei.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 (Beschlussfassung 20. Juli 2007) wies der Senat der MUW den Devolutionsantrag vom 27. Oktober 2006 als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1). Unter einem wurde die Berufung gegen den Bescheid des Curriculumdirektors vom 12. Dezember 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Zu Spruchpunkt 1. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, das Begehren der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Erledigung ihres Ansuchens vom 23. April 2006 sei erstmals mit ihrem Schreiben vom 5. September 2006 offenkundig geworden. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrags am 27. Oktober 2006 sei folglich keine Säumigkeit des Curriculumdirektors vorgelegen.

Zu Spruchpunkt 2. führte der Senat der MUW im Wesentlichen aus, im Wintersemester 2002/2003 sei an der MUW ein neues Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) implementiert worden, das mit 1. Oktober 2002 in Kraft getreten sei. Dieser Vorgang habe das Auslaufen der "alten" Studienordnung N 201 bewirkt.

Gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Übergangsbestimmung des § 80 Abs. 2 UniStG seien Studierende berechtigt gewesen, jene Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht vollständig absolviert wurden, in der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters abzuschließen. Weiters habe § 80 UniStG vorgesehen, dass - falls ein längerer Übergangszeitraum erforderlich sei - im Studienplan der genannte Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, bei Studien mit drei Studienabschnitten für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden könne. Werde vom Studierenden ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, so sei er für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Dies sei im Curriculum N 202 dahin umgesetzt worden, dass mit Beschluss der Studienkommission vom 23. Jänner 2002 eine Übergangsfrist von insgesamt 6 Semestern für die Absolvierung des 2. Studienabschnittes des Studiums der Medizin N 201 normiert wurde. Damit seien zusätzlich zu der nach N 201 vorgesehenen Regelstudiendauer des 2. Studienabschnittes von drei Semestern drei Toleranzsemester eingeräumt worden. Der erwähnte Beschluss der Studienkommission sei in Punkt 8 des Curriculums N 202 angeführt und auch durch mittlerweile vorgenommene Novellierungen desselben unverändert übernommen worden.

Gemäß § 143 Abs. 9 UG 2002 sei das UniStG mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten. § 124 Abs. UG 2002 lege aber fest, dass die §§ 80 bis 80b UniStG auf an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Studien sinngemäß sowie die Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung auf diese Studien weiter anzuwenden seien. Entsprechend der ausdrücklichen Ermächtigung in §124 UG 2002 sei mit 30. Juni 2005 eine Änderung des Curriculums N 202 erfolgt, die von der Änderung nicht betroffenen Bestimmungen seien in der zum Stichtag 1. Oktober 2003 bestehenden Stammfassung in Geltung geblieben.

Wenn im Curriculum N 202 in Punkt 8 weiter auf § 80 UniStG verwiesen werde (in einem Klammerausdruck), so verdeutliche dies lediglich, dass der Beschluss der Studienkommission der MUW vom 23. Jänner 2002 bei den folgenden Änderungen des Curriculums unverändert übernommen worden sei, im Übrigen ordne § 124 Abs. 1 UG 2002 weiterhin die sinngemäße Anwendung des § 80 Abs. 2 UniStG an.

Während des Berufungsverfahrens sei die Rechtslage insofern geändert worden, als die Novellierung des Curriculums N 202 mit Beschluss des Senates der MUW vom 11. Mai 2007 eine Modifikation der Übergangsregelungen für Studierende des Studiums der Medizin

N 201 bedingt habe. Gemäß Punkt 9 Abs. 3 Z. 5 der genannten Novelle für das Diplomstudium Humanmedizin N 202 seien Studierende, die aufgrund der bisherigen Rechtslage bereits aus dem Studium der Medizin N 201 in das Diplomstudium Humanmedizin

N 202 überstellt worden seien, alle vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts des Studiums der Medizin N 201 positiv absolviert und mindestens die Hälfte der im

2. Studienabschnitt des Studiums der Medizin N 201 vorgeschriebenen Rigorosumsteilprüfungen positiv abgelegt haben, auf Antrag in das Studium der Medizin N 201 rückzuüberstellen, falls der Antrag bis spätestens 31. August 2007 in der Curriculumdirektion eingebracht werde. Diese Regelung stelle insbesondere auf jene Studierende ab, die infolge des Auslaufens der Übergangsfrist für den 2. Studienabschnitt des Studiums der Medizin N 201 bereits ex lege in das Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin N 202 überstellt worden seien und seither nach den neuen Studienvorschriften studierten. Eine automatische Verlängerung der Übergangsfristen für den

2. Studienabschnitt des Studiums der Medizin sei damit nicht verbunden.

Die genannte Ermächtigung für eine Rücküberstellung bilde jedoch keine Grundlage für eine Zuständigkeit des Curriculumdirektors zur Entscheidung über Anträge auf "Verlängerung der Übergangsfrist für den 2. Studienabschnitt".

Der Beschwerdeführerin seien insgesamt 6 Übergangssemester, bis zum Sommersemester 2005, zur Verfügung gestanden. Infolge nicht fristgerechten Abschlusses des 2. Studienabschnittes wäre die Beschwerdeführerin gemäß § 80 Abs. 2 UniStG ex lege dem Curriculum des Diplomstudiums Humanmedizin N 202 zu unterstellen gewesen. Nur infolge einer "außergesetzlichen Kulanzlösung" zur Abfederung von nachgewiesenen Härtefällen sei ihr auf ihr Ansuchen eine Fristerstreckung bis 30. April 2006 gewährt geworden. Da die Beschwerdeführerin in diesem Kulanzsemester nur ein weiteres Teilrigorosum absolviert habe, sei am 17. Mai 2006 mit Wirkung vom 27. Februar 2006, dem Beginn des Sommersemesters 2006, die ex lege Überstellung der Beschwerdeführerin unter die Vorschriften des Curriculums des Diplomstudiums Humanmedizin N 202 erfolgt, weil eine Grundlage für weitere Verlängerungen nicht bestünde. Die Entscheidung des Curriculumdirektors sei daher zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/10/0294 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch ihn im Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung durch die säumig gewordene Unterbehörde, in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag vom 23. April 2006 sowie im Recht auf Verbleib im Studienplan des Studiums der Medizin N 201 verletzt.

1.2. Bereits mit Schreiben vom 11. Juli 2007 hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eingebracht, weil der Senat der MUW über die Berufung gegen den Bescheid des Curriculumdirektors vom 12. Dezember 2006 noch nicht entschieden hätte.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 wies der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesen Antrag zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Senat der MUW habe bereits in seiner Sitzung am 20. Juli 2007 über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden und diese abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/10/0024 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch ihn in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

1.3. Schon mit Schreiben vom 30. Mai 2007, eingelangt am 1. Juni 2007, hatte die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Prüfung im Teilrigorosumfach "Pathologie" im Curriculum für das Studium der Medizin N 201 und mit weiterem Schreiben vom 22. August 2007, eingelangt am 24. August 2007, die Rücküberstellung in das Studium der Medizin N 201 beantragt.

Beide Anträge wurden vom Stellvertretenden Curriculumdirektor mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Senat der MUW mit Bescheid vom 7. April 2008 (Beschlussfassung 29. Februar 2008) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Begründend wurde ausgeführt, mit Beschluss des Senats der MUW vom 11. Mai 2007 sei eine Änderung des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin N 202 erfolgt. Gemäß Punkt 9 Abs. 1 Z. 2 des Curriculums seien jene Studierende, die sich noch im Studium der Medizin N 201 befinden bzw. in dieses rücküberstellt wurden und den 1. Studienabschnitt des Studiums N 201 nach Inkrafttreten des Curriculums positiv absolviert hätten, berechtigt, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des 2. Studienabschnittes des Studiums N 201 bis spätestens 31. Jänner 2009 abzulegen. Gemäß Punkt 9 Abs. 3 Z. 5 seien Studierende, die aufgrund der bisherigen Rechtslage bereits aus dem Studium der Medizin N 201 in das Diplomstudium Humanmedizin N 202 überstellt worden sind, alle vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnittes des Studiums N 201 positiv absolviert und mindestens die Hälfte der im 2. Studienabschnitt des Studiums N 201 vorgesehenen Rigorosumsteilprüfungen positiv abgelegt haben, auf Antrag in das Studium N 201 zurückzuüberstellen, sofern der Antrag bis spätestens 31. August 2007 eingebracht wird.

Diese Regelung stelle auf jene Studierende ab, die infolge des Auslaufens der Übergangsfrist für den zweiten Studienabschnitt des Studiums N 201 bereits ex lege in das Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin N 202 überstellt worden seien und seither nach den neuen Studienvorschriften weiter studieren. Es sollten jene Studierende als Härtefälle erfasst werden, die bei der nach Ende der Übergangsfrist erfolgten ex lege Überstellung bereits entsprechend weit fortgeschritten gewesen seien und bei denen der Abschluss des 2. Studienabschnitts unmittelbar bevorgestanden sei.

Der Studienplan für das Studium der Medizin N 201 sehe für den 2. Studienabschnitt die Absolvierung von fünf Rigorosumsteilprüfungen vor. Punkt 9 Abs. 3 Z. 5 des Curriculums sei so zu verstehen, dass bereits bei Antragstellung drei der fünf vorgesehenen Rigorosumsteilprüfungen abgelegt sein müssten. Die Rücküberstellung bei fristgerechter Antragstellung dürfe nur erfolgen, wenn der Studierende zum Zeitpunkt der Überstellung in das Diplomstudium Humanmedizin N 202 bereits alle vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen absolviert habe. Da nach der Überstellung in das Studium N 202 dieses nach Maßgabe des dafür geltenden Curriculums fortzuführen sei, könnten nach Überstellung in das neue Curriculum keine Prüfungen mehr nach dem für das Studium der Medizin N 201 geltenden Studienplan abgelegt werden. Demnach müsse die Hälfte der Rigorosumsteilprüfungen bereits vor Überstellung in das Curriculum N 202 absolviert worden sein.

Die Anmeldung zu und die Ablegung einer Rigorosumsteilprüfung aus dem 2. Abschnitt des Studiums N 201 sei bis 31. Jänner 2009 nur dann zulässig, wenn der Studierende sein Studium innerhalb der Übergangsfristen noch nach dem "alten" Studienplan betreibe oder wenn er die Voraussetzungen für eine Rücküberstellung erfüllt habe.

Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt ihrer ex lege Überstellung in das Curriculum des Diplomstudiums Humanmedizin N 202 am 17. Mai 2006 mit Wirkung vom 27. Februar 2006 lediglich zwei der fünf Rigorosumsteilprüfungen aus dem 2. Studienabschnitt des Studiums der Medizin N 201, nämlich "Radiologie" sowie "Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin" absolviert. Daraus folge, dass mangels Erfüllens der in Punkt 9 Abs. 3 Z. 5 normierten Voraussetzungen eine Rücküberstellung in das Studium N 201 nicht möglich sei. Mangels Rücküberstellbarkeit in das Studium der Medizin N 201 habe die im Diplomstudium Humanmedizin N 202 verbleibende Beschwerdeführerin dieses nach Maßgabe des entsprechenden Curriculums fortzuführen, eine Anmeldung zu einer Prüfung im Studium der Medizin N 201 sei unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/10/0095 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch ihn in ihrem Recht auf Ablegung fehlender Rigorosumsteilprüfungen des 2. Studienabschnitts des Studiums der Medizin N 201 innerhalb der durch die Übergangsregelung des Curriculums für das Diplomstudium der Humanmedizin N 202 gewährten Frist bis 31. Jänner 2009 sowie auf Rücküberstellung in das Studium der Medizin N 201 verletzt.

1.4. Die in den zu hg. Zlen. 2007/10/0294 und 2008/10/0095 protokollierten Beschwerdefällen belangte Behörde (Senat der MUW) legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die im zur hg. Zl. 2008/10/0024 protokollierten Beschwerdefall belangte Behörde (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) unterließ es, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, erstattete jedoch eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

1.5. Über hg. Vorhalt, eine aktuelle Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid scheine ausgeschlossen zu sein, weil die Beschwerdeführerin selbst im Falle eines Beschwerdeerfolges das Studium der Medizin N 201 nicht mehr fortführen könne, brachte sie im Wesentlichen vor, die dargestellte Übergangsbestimmung sei nicht ausreichend konkretisiert und ermögliche behördliche Willkür.

2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0024, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals den zitierten Beschluss vom 2. September 2008 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Eine solche Konstellation liegt in den - auf Grund ihres rechtlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges - zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Beschwerdefällen vor:

2.2. Punkt 9 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202), Mitteilungsblatt der medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2010/2011, ausgegeben am 30. Juni 2011, 16. Stück, Nr. 20, lautet:

"9. ÜBERGANGSREGELUNG FÜR STUDIERENDE DES STUDIUMS DER MEDIZIN (N201)

(1) Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieses Curriculums (1.10.2002) begonnen haben, sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen (§ 124 UG 2002, § 80 Abs. 2 UniStG). Die Frist für den 2. Studienabschnitt wurde gemäß § 80 Abs. 2 UniStG mit Beschluss der Studienkommission vom 23.1.2002 um ein weiteres Semester erstreckt.

(2) Studierende, die zum Diplomstudium der Humanmedizin (N202) zugelassen sind, aber den ersten Studienabschnitt bzw. den ersten und zweiten Studienabschnitt des Studiums Medizin (N201) nach den in Österreich vor dem 1.10.2002 geltenden Studienvorschriften absolviert bzw. anerkannt erhalten haben, sind berechtigt, ihr Studium auch nach den vor dem 1.10.2002 geltenden Studienvorschriften zu beenden. §§ 124 UG 2002, 80 UniStG in Verbindung mit Abs. 1 gelten sinngemäß.

(3) Darüber hinaus gelten ungeachtet von Abs. 1 und 2 zur Vermeidung von Härtefällen folgende Übergangsregelungen:

1. Die Lehrveranstaltungen für den zweiten Studienabschnitt des Studiums N201 werden ausschließlich bis zum 31.01.2008 angeboten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Absolvierung von Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts ausgeschlossen und nur mehr die Ablegung der fehlenden Rigorosumsteilprüfungen nach Maßgabe von Z 2 möglich.

2. Studierende, die den ersten Studienabschnitt des Studiums N201 nach Inkrafttreten dieses Curriculums (1.10.2002) positiv absolviert haben, sind berechtigt, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des zweiten Studienabschnitts des Studiums N201 bis spätestens 31.01.2009 abzulegen.

3. Die Lehrveranstaltungen für den dritten Studienabschnitt des Studiums N201 werden ausschließlich bis zum 31.01.2011 angeboten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Absolvierung von Lehrveranstaltungen ausgeschlossen und nur mehr die Ablegung der fehlenden Rigorosumsteilprüfungen nach Maßgabe von Z 4 möglich.

4. Studierende, die den zweiten Studienabschnitt des Studiums N201 nach Inkrafttreten dieses Curriculums (1.10.2002) positiv absolviert haben, sind berechtigt, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des dritten Studienabschnitts des Studiums N201 bis spätestens 31.01.2014 abzulegen.

5. Studierende, die auf Basis der bisherigen Rechtslage (§§ 124 UG 2002, 80 UniStG) bereits aus dem Studium der Medizin (N201) in das Diplomstudium der Humanmedizin (N202) überstellt worden sind, alle vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts des Studiums N201 positiv absolviert haben und mindestens die Hälfte der im zweiten Studienabschnitt des Studiums N201 vorgeschriebenen Rigorosumsteilprüfungen positiv abgelegt haben, sind auf Antrag in das Studium N 201 zurück zu überstellen, wenn der Antrag bis spätestens 31.08.2007 in der Curriculumdirektion (p.A. Studienabteilung) eingebracht wird."

2.3.1. Die Beschwerdeführerin studiert seit ihrer Überstellung nach den Bestimmungen für das Diplomstudium Humanmedizin N 202. Die von ihr angestrebte Rücküberstellung in das Studium der Medizin N 201 ist bisher nicht erfolgt. Unstrittig hat die Beschwerdeführerin bisher nur zwei der fünf Rigorosumsteilprüfungen des 2. Studienabschnittes des Studiums der Medizin N 201 positiv absolviert.

2.3.2.1. Gemäß Punkt 9 Abs. 3 Z. 2 des oben zitierten Curriculums sind Studierende, die den 1. Studienabschnitt des Studiums der Medizin N 201 nach Inkrafttreten "dieses Curriculums" - 1. Oktober 2002 - positiv absolviert haben, berechtigt, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des 2. Studienabschnittes des Studiums der Medizin N 201 "bis spätestens 31.01.2009" abzulegen.

2.3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Übergangsbestimmung keine Bedenken ob ihrer Gesetzmäßigkeit und sieht sich daher nicht zu einer Antragstellung nach Art. 139 Abs. 1 B-VG veranlasst.

2.3.2.3. Da die Beschwerdeführerin, die wie ausgeführt, nur zwei der fünf Rigorosumsteilprüfungen positiv absolviert hat, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen nicht mehr nachholen kann, wäre eine Fortsetzung des Studiums der Medizin N 201 der Beschwerdeführerin auch im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht mehr möglich; eine aktuelle Rechtsverletzung im Sinne der obigen Darlegungen ist somit ausgeschlossen.

2.2.3. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3.1. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.

3.2. Da in Ansehung der erst- und drittangefochtenen Bescheide davon auszugehen ist, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, war nach freier Überzeugung von einem Kostenzuspruch abzusehen.

3.3.1. In Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides erfordert die Entscheidung über die Kosten hingegen keinen unverhältnismäßigen Aufwand. Die Zurückweisung des Devolutionsantrags vom 11. Juli 2007 durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung war rechtswidrig, weil im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages mangels bis dahin erfolgter Erlassung einer Berufungsentscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Curriculumdirektors vom 12. Dezember 2006 eine Säumnis des Senates der MUW vorlag.

Bei aufrechtem Beschwerdeinteresse wäre demnach die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei anzusehen gewesen.

3.3.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz von Schriftsatzaufwand ein weiterer Kostenersatz für Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 29. Februar 2012

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