Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 16. November 1997 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer dezentralen und naturnahen Abwasserreinigungsanlage.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23. Jänner 1998 wurde dieser Antrag der beschwerdeführenden Partei unter näher genannten Bedingungen und Auflagen befristet bis 31. Dezember 2023 bewilligt. Unter Punkt 7. der Nebenbestimmungen dieses Bescheides wurde festgelegt, dass die wasserrechtliche Bewilligung bei Errichtung einer zentralen Kanalisationsanlage und Anschlussmöglichkeit erlischt.
In der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1997 habe ein "einvernehmliches Ergebnis" erbracht. Die Bedingungen und Auflagen seien "im öffentlichen und privaten Interesse" in den Bescheid aufzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in welcher sie sich gegen Punkt 7 wandte. Es werde im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeführt, wodurch diese Auflage gewahrt werden solle. Insbesondere würden Ausführungen dazu fehlen, inwieweit das öffentliche oder das private Interesse bei Nichteinhaltung dieser Auflage beeinträchtigt werden könnten. Ferner werde weder ausgeführt, wann eine derartige zentrale Kanalisationsanlage gebaut werde, noch ob die beschwerdeführende Partei eine Anschlusspflicht überhaupt treffen werde.
Mit Antrag vom 19. April 1999 begehrte die beschwerdeführende Partei gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit der Begründung, dass seit Erhebung der Berufung keine weitere Maßnahme erfolgt sei.
Auf Grund der Stellungnahme der säumig gewordenen Berufungsbehörde, des Landeshauptmannes von Kärnten, in welcher ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung eingeräumt wurde, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab. In der Begründung führte sie u.a. aus, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG Bescheide dann zu begründen seien, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Wenn sich im erstinstanzlichen Bescheid die Begründung auf wenige Zeilen beschränke, so ergebe sich dies eben daraus, dass im gegenständlichen Fall eine Begründungspflicht für die Behörde praktisch wegfalle, weil dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen und über Einwendungen und Anträge von weiteren Beteiligten nicht abgesprochen worden sei. Da die beschwerdeführende Partei das Verhandlungsergebnis uneingeschränkt zustimmend zu Kenntnis genommen habe und damit ihrem Begehren vollinhaltlich entsprochen worden sei, mangle es ihr im Übrigen auch an einem Rechtsschutzinteresse.
Für eine Bedingung - wie sie im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt 7 gesetzt worden sei - sei charakteristisch, dass der Bestand der Bewilligung vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses - sei es aufschiebend, sei es auflösend - abhänge. Dass die Bedingung "bis zur Anschlussmöglichkeit an die zentrale Kanalisationsanlage" sich zwingend und somit unzulässigerweise (d.h. diesen zu einer Leistung verpflichtend) an einen Dritten wende, sei aus der gewählten Formulierung nicht ableitbar. Die Frage, ob sich für die beschwerdeführende Partei diesbezüglich eine Anschlusspflicht ergeben könnte bzw. ob ein Dritter (ein eventuelles Kanalisationsunternehmen) hieraus zum Anschluss verpflichtet werden könne, stelle sich daher nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht.
Die beschwerdeführende Partei bringt u.a. vor, die belangte Behörde leite aus dem Umstand, dass sich in der Verhandlungsschrift der Satz "Das Verhandlungsergebnis wird zustimmend zur Kenntnis genommen" finde, ab, dass dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, es der beschwerdeführenden Partei deshalb am Rechtschutzinteresse mangle, wodurch die Berufung nicht begründet sei. Dem sei entgegen zu halten, dass bei der gegenständlichen Verhandlung für die beschwerdeführende Partei Prokurist O. anwesend gewesen sei, welcher sich zu Wort gemeldet und erklärt habe, dass er alleine für die beschwerdeführende Partei keine verbindliche Zustimmung zu den besprochenen Bedingungen erteilen könne bzw. dürfe. Prokurist O. sei nicht befugt, die beschwerdeführende Partei zu vertreten. Der vertretungsbefugte Geschäftsleiter, Mag. W., sei bei der Verhandlung aber nicht anwesend gewesen.
Dass Prokurist O. seine Zustimmung keinesfalls erteilt habe, habe er dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde, Mag. H., telefonisch nochmals erklärt.
Durch dieses Telefonat sei die belangte Behörde auf die Zweifelhaftigkeit dieser Verhandlungsschrift aufmerksam gemacht worden und sie hätte diesbezüglich jedenfalls tätig werden und das Ermittlungsverfahren ergänzen müssen. Das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Parteiengehör sei dadurch gröblich verletzt worden, wodurch der Bescheid an "Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens" leide.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Bedingung "Bis zur Anschlussmöglichkeit an die zentrale Kanalisationsanlage" von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht beigesetzt worden sei und es für eine Bedingung charakteristisch sei, dass der Bestand der Bewilligung vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses, sei es aufschiebend, sei es auflösend, abhänge, sei unrichtig. Richtig sei, dass eine Bedingung mit aufschiebender oder auflösender Wirkung vereinbart werden könne. Eine Vereinbarung liege jedoch nicht vor. Die erteilte Bedingung sei aber mangels Bestimmtheit nicht zulässig, weil aus der Bedingung nicht abgeleitet werden könne, wann bzw. ob eine zentrale Kanalisationsanlage überhaupt errichtet werde und ob diesfalls eine Anschlussmöglichkeit überhaupt bestehe. Der beigezogene Amtssachverständige habe in der Verhandlung ausgeführt, dass die Realisierungsphase für diese zentrale Kanalisationsanlage für die Jahre 1998 bis 2002 festzulegen sei. Wann eine Kanalisationsanlage gebaut werden solle bzw. ob eine Anschlussmöglichkeit gegeben sei, könne daher nicht festgestellt werden.
Ferner sei die Ausführung der belangten Behörde, "dass sich diese Bedingung nach allgemeinen Interpretationsgrundsätzen allenfalls und aus gegebenem Anlass exakt bestimmen lassen wird", unrichtig. Dies würde konsequenterweise heißen, dass eine Behörde Bedingungen und Auflagen erteilen könne, welche erst in Zukunft exakt bestimmt würden. Dies sei jedenfalls rechtswidrig. Die genannte Bestimmung entspreche keinesfalls dem Bestimmtheitsgebot und sei auch nicht exekutionsfähig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Bedingung tatsächlich exekutiert werden solle, wenn nicht einmal der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit festgesetzt worden sei.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zum Kostenersatz beantragte.
Mit Schreiben vom 30. September 1999 replizierte die beschwerdeführende Partei auf die Gegenschrift der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die Zulässigkeit des vorzeitigen Erlöschens der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung bei Errichtung einer zentralen Kanalisationsanlage und "Anschlussmöglichkeit" (Punkt 7 der Nebenbestimmungen des erstinstanzlichen Bescheides) richtet, ist sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 96/07/0030, zu verweisen, in denen der Verwaltungsgerichtshof bei vergleichbarem Sachverhalt von der Zulässigkeit einer derartigen Befristung ausgegangen ist.
Da die in Punkt 7 der Nebenbestimmungen des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Befristung grundsätzlich keiner Zustimmung durch die beschwerdeführende Partei bedarf, kommt es - entgegen den umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde - im Beschwerdefall auch nicht darauf an, ob der bei der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 1997 anwesende Vertreter der beschwerdeführenden Partei (Prokurist O.) berechtigt war, für die beschwerdeführende Partei eine entsprechende Zustimmung abzugeben, bzw. ob überhaupt von diesem Vertreter die in der Verhandlungsschrift festgehaltene Zustimmung erklärt wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 6. November 2002
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