VwGH 2009/07/0094

VwGH2009/07/009426.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der M K in W, vertreten durch Fraißler und Krautgasser, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Marburger Kai 47/HP, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 2009, Zl. FA10A-LAS16Ke2/2009-4, betreffend Holzbezug (mitbeteiligte Partei: Ing. F R in G), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §2 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §48;
RegulierungsG Stmk 1921 §1;
RegulierungsG Stmk 1921 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WWSGG §1;
WWSGG §2 Abs1;
WWSLG Stmk 1956 §2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §2 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §48;
RegulierungsG Stmk 1921 §1;
RegulierungsG Stmk 1921 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WWSGG §1;
WWSGG §2 Abs1;
WWSLG Stmk 1956 §2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem Übereinkommen vom 22. April 1922 wurden zwischen dem damaligen Gutsbesitzer im D-Hof bei M (als Eigentümer des damaligen Grundstückes Nr. 416/1 EZ 48 KG S) und den damaligen Eigentümern der H-Realität (EZ 8 KG A) Holzbezugsrechte geregelt. Dieses acht Punkte umfassende Übereinkommen wurde mit einem Nachtrag vom 16. Juni 1922 (lit. a und b) ergänzt und vom Erkenntnissenat der Agrar-Landesbehörde Graz in der Sitzung vom 7. September 1922 auf Grund des Gesetzes BGBl. Nr. 688 von 16. Dezember 1921 (Wiederbesiedelungsgesetz) genehmigt.

Am 2. Jänner 1957 beurkundete die Agrarbezirksbehörde Graz gemäß den §§ 1 Abs. 1 Z. 1, 2 Abs. 2 und 47 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1956, LGBl. Nr. 62 (Wald- und Weideservituten-Landesgesetz 1956 - SLG), einen dieses Übereinkommen abändernden Vergleich. Demnach seien die Ehegatten R. als Eigentümer der EZ. 8 und Arthur P. als Eigentümer der ehemaligen EZ. 48 KG S darin übereingekommen, dass die Punkte 3 und 4 des Übereinkommens aus dem Jahr 1922 aufgehoben würden und an ihre Stelle eine andere Vereinbarung treten solle.

Diese Vereinbarung hat folgenden Inhalt:

"a) Herr Dipl. Ing. Arthur P. (Eigentümer des D- Hofes) verpflichtet sich, den Servitsutberechtigten Anton und Katharina R. (H-Realität) und ihren Rechtsnachfolgern alljährlich unentgeltlich 20 Rm Brennholz und zwar Rundlinge mit einer Zopfstärke von 8 cm aufwärts (oder Scheitholzspaltstücke, das ist Holz aus Rundlingen von über 14 cm Zopfstärke abgelängt auf 1 m) an einen Waldabfuhrweg und hiezu zur Abfuhr die erforderlichen 20 Stück Unterlagen (5 m lang, Zopfstärke 15 cm) bereitzustellen.

b) Falls die vereinbarte Menge Brennholz nicht bereitgestellt werden kann, ist die fehlende Menge durch Auszeige am Stock (allenfalls Durchforstungsholz, liegendes Abfallholz, Dürrlinge, Wind- und Schneebrüche) zuzuweisen. In diesem Falle entfällt die Bringung des Holzes zum Abfuhrweg.

c) Die übrigen Punkte des zitierten Vertrages bleiben vollinhaltlich aufrecht.

d) Im Falle des Punktes b) hat die Auszeige in erster Linie in der Umgebung des Dürrenhofes zu erfolgen.

e) Der Abfuhrweg ist bei und nach Abfuhr pfleglich (Reinhaltung der Wasserkehren etc.) zu erhalten."

In den Jahren 1957 und 1958 kam es zu einem weiteren Schriftwechsel zwischen den Parteien, der aber nicht in einer von der Agrarbehörde genehmigten Vereinbarung mündete.

Der Mitbeteiligte ist derzeit Eigentümer der EZ 8 und damit Holzbezugsberechtigter, die Beschwerdeführerin ist derzeit Eigentümerin der dienenden Liegenschaft (vormals EZ 48, nunmehr EZ 818, GB 60517 M).

Aus einer vor der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle L (ABB), mit dem Mitbeteiligten aufgenommenen Niederschrift vom 10. März 2008 geht hervor, dass es seit Jahren Probleme mit seinem Brennholzbezug gebe, da er von der Beschwerdeführerin immer wieder vertröstet werde. Die letzte offizielle Holzabrechnung bezüglich des Einforstungsholzes stamme aus dem Jahre 1995. Weitere Holzbezüge seien nicht mehr schriftlich abgerechnet worden. Er habe im Jahr 1998 einen Nachbezug für die Jahre 1996, 1997 und 1998 und einen Vorausbezug von 9,6 Festmetern für das Jahr 1999 bezogen, wodurch ein Rest von 8 Festmetern für 1999 offen geblieben sei. Im Jahr 2003 sei ihm ein Bezug von 24 Festmetern im Revier Jauern in sehr großer Entfernung von seinem Heimhof zugewiesen worden. Im Jahre 2004 sei er von der Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sein ihm zustehendes Brennholz im Revier D-Hof abzuholen. Als er jedoch mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher viele Jahre das Holzabmaß durchgeführt habe, gemeinsam das Holz mit einem Traktorgespann abholen habe wollen, habe man feststellen müssen, dass das Holz bereits abgeführt worden sei. In den Jahren 2005 bis 2007 habe er mindestens zwei Mal jährlich in einem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen versucht, wann und wo er sein Brennholz holen könne, sei von ihr aber immer wieder vertröstet worden, sodass er ohne sein Verschulden das Brennholz nicht habe beziehen können. Gemäß dem Übereinkommen aus dem Jahr 1922 verbleibe in so einem Fall das Holz bei der berechtigten Partei. Er habe daher bis heute einen Brennholzabgang von 124,8 Festmetern bis zum Jahr 2007 zu verzeichnen. Nach mehrmaliger Urgenz im Jahr 2008 sei es zu einer Aussprache am 2. März 2008 gekommen, in welcher die Beschwerdeführerin den fehlenden Holzbezug zwar anerkannt, aber eine Abgeltung nur in Bezug auf die letzten drei Jahre in Aussicht gestellt habe. Dies werde striktest abgelehnt.

In einer mündlichen Verhandlung vor der ABB am 15. Mai 2008 beantragte der Mitbeteiligte die Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des verpflichteten Gutes zur Stellung der rückständigen Holzmenge einschließlich des Jahresanspruches 2008 im Sinne des Vergleiches vom 2. Jänner 1957. Weiters möge sie verpflichtet werden, die Abfuhrbereitschaft des rückständigen Brennholzes dem Berechtigten innerhalb einer bestimmten Frist bekannt zu geben und eine schriftliche Abrechnung über das zur Abfuhr bereitgestellte Holz auszuhändigen. Weiters beantragte der Mitbeteiligte eine neue Regulierung der gegenständlichen Einforstungsrechte, insbesondere in Bezug auf die Örtlichkeit und den Zeitpunkt der jährlichen Straßenstellung der Brennholzanspruchsmenge, des Zeitpunktes und des Inhaltes der dem Berechtigten jährlich auszuhändigenden Bezugsabrechnung und der Brennholzbereitstellung im Voraus.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie rügte, dass eine Handlungsanweisung statt einer Duldungsanweisung begehrt werde, worüber die angerufene Behörde nicht zu entscheiden hätte. Selbst wenn die ABB zuständig wäre, wäre das Recht erloschen bzw. verjährt, weil sie sich seit längerem, jedenfalls über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren der Ausübung der Rechte widersetze. Abgesehen davon sei das im Jahre 1922 vereinbarte Recht durch Novation zumindest durch die Vereinbarung aus dem Jahr 1956, aber auch durch solche aus dem Jahr 1957 und 1958, die von der ABB ihrerseits als Privatvereinbarung bezeichnet worden seien, untergegangen. Aus advokatorischer Vorsicht werde noch vorgebracht, dass sie ihre Liegenschaft ohne die nunmehr seitens des Mitbeteiligten behaupteten Verpflichtungen erworben habe. Dem Vergleich vom 2. Jänner 1957 sei zu entnehmen, dass die übrigen Punkte des Übereinkommens aus dem Jahr 1922 vollinhaltlich aufrecht blieben. Der Mitbeteiligte wäre daher verpflichtet gewesen, das geschlägerte Brennholz aus dem Wald zu bringen. Das sei nicht erfolgt, weshalb es zu Gunsten der Verpflichteten verfallen sei. Die fehlende Menge sei nach dem Vergleich vom 2. Jänner 1957 durch Auszeige am Stock zu bezeichnen, in diesem Fall entfalle die Bringung des Holzes zum Abfuhrweg. Der Mitbeteiligte sei entweder, weil er von vornherein die Auszeige am Stock abgelehnt oder das ausgezeigte Holz nicht habe akzeptieren wollen, seiner Verpflichtung zur Bringung nicht nachgekommen, weshalb jeglicher Anspruch verfallen sei. Eine Anerkennung von Holzbezügen durch sie sei nicht erfolgt.

Auf Grund des Übereinkommens vom 16. Juni 1922 sei kein Nutzungsrecht im Sinne des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 begründet worden. Auch auf Grund von Servitutsneuordnungen sowie Flurbereinigungsverfahren in den Jahren 1930 bis 1960 seien allfällige Nutzungsrechte im Sinne des Kaiserlichen Patentes untergegangen bzw. aufgehoben worden. Schließlich stünden die Bestimmungen des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (StELG) sowie des WWSGG im Widerspruch zu Bestimmungen der österreichischen Verfassung, insbesondere den bürgerlichen Grundrechten und zu Bestimmungen der EMRK und des Rechtes der europäischen Gemeinschaft. Schließlich sei auch an der Objektivität und Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu zweifeln, weil er Aussagen gegen die Interessen der Beschwerdeführerin getroffen und den Akt der ABB dem Einforstungsverband übersandt habe, der den Mitbeteiligten zu diesem Zeitpunkt aber gar nicht vertreten hätte.

Die ABB befragte am 11. September 2008 Bertram H. (Forstarbeiter beim Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin) als Zeugen; dieser bestätigte, im Jahre 2004 jenes Holz, das er gemeinsam mit dem Mitbeteiligten habe abholen wollen, nicht mehr vorgefunden zu haben.

Schließlich verpflichtete die ABB mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 gemäß den §§ 1, 2 und 48 StELG die Beschwerdeführerin (als Alleineigentümerin der einforstungsbelasteten Liegenschaft EZ 818), an den Mitbeteiligten (als Alleineigentümer der einforstungsberechtigten Liegenschaft EZ 8) Brennholz in Form von Rundlingen im Ausmaß von 124,8 Festmetern, darin enthalten ein Nachbezug für das Jahr 1999 sowie die Bezugsmenge für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007, sowie den Jahresanspruch 2008 im Ausmaß von 17,6 Festmeter, sohin insgesamt 142,4 Festmeter binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen auf einem LKW-Waldabfuhrweg auf Grundstück Nr. 1645 KG M gelegen, bereit zu stellen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Weiters bemängelte sie fehlendes Parteiengehör zur Einvernahme des Zeugen Bertram H. und die mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Behörde erster Instanz habe sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten weder formal noch inhaltlich auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde führte am 25. März 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In deren Rahmen brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass Servitute einerseits durch Nichtausübung im Verlaufe von 30 Jahren verjähren könnten und dass andererseits, wenn sich die Verpflichtete über einen Zeitraum von drei Jahren widersetze, Klage erhoben werden könne. Beim "Holz an die Straße zu stellen" handle es sich nicht bloß um eine Duldung, sondern um Handlungsanweisungen.

Der Vertreter des Mitbeteiligten führte aus, es handle sich um ein Brennholzbezugsrecht, das als Einforstungsrecht eingeräumt worden und im Jahre 1957 im Vergleichsweg durch die damals zuständige ABB in der Weise einer Neuregulierung unterzogen worden sei, dass eine Holzabgabe an der Forststraße zu leisten sei. Auch ein Holzbezugsrecht beinhalte Handlungsanweisungen, indem das Holz vom Verpflichteten auszuzeigen, anzumessen und eine Abrechnung vorzunehmen sei. Ausführungen über eine Neuregulierung könnten nicht zum Ziel führen, weil es sich um einen Leistungsbescheid handle. Er beantragte eine Ergänzung des in Berufung gezogenen Bescheides um die mittlerweile fällige Jahresgebühr 2009.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. März 2009 wurde der Bescheid der ABB vom 17. Dezember 2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Die belangte Behörde ging zuerst auf die Frage ihrer Zuständigkeit ein und legte dar, dass die seinerzeit eingerichtete "Agrar-Landesbehörde Graz" als Bodenreformbehörde das Übereinkommen aus dem Jahr 1922 am 7. September 1922 auf Grund des Gesetzes über die Wiederbesiedelung gelegter Bauerngüter und Häusleranwesen (Wiederbesiedlungsgesetz), BGBl. 1921/288, genehmigt habe. § 8 Abs. 7 des Wiederbesiedlungsgesetzes bestimme, dass an Stelle der Enteignung eines zum gelegten Gut gehörigen Grundstücks auch ein Holz-, Forstprodukten-, Bezugs- oder Weiderecht eingeräumt werden könne, wenn hiedurch der wirtschaftliche Bedarf des übrigen gelegten Gutes gedeckt werde und dem Eigentümer noch ein wesentlicher Teil der Nutzung des Grundstückes verbleibe. Schon auf Grund ihres Charakters als Brennholz- und Hackstreubezugsrecht sowie Jungviehweiderecht, das nach dem 15. Juli 1853 entstanden sei, lägen Holzbezugs- und Weiderechte nach § 1 StELG 1983 vor. Mit ihrer Entscheidung habe daher die seinerzeitige Agrarbehörde ein Einforstungsrecht nach den Bestimmungen des § 1 StELG begründet. Zur Entscheidung über die Anordnung aus dem Übereinkommen vom 22. April 1922 und dieses ändernde Bestimmungen und Entscheidungen sei nach § 48 Abs. 1 leg. cit. unter Ausschluss des Rechtsweges daher die ABB in erster Instanz berufen.

Ob diese Rechte einer Verjährung unterlägen oder durch Widersetzen des Verpflichteten untergingen, wie in der Berufung behauptet, bestimme sich nach dem StELG. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 237/1922 sei in der Steiermark ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich. Eine Verjährung der mit dem Übereinkommen vom 22. April 1922 begründeten Einforstungsrechte durch Nichtausübung sei gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz StELG nicht möglich, auch wenn diese Nichtausübung durch den Berechtigten durch ein Widersetzen der Verpflichteten hervorgerufen sein sollte.

Am 2. Jänner 1957 habe die ABB die Umwandlung des Holzbezugsrechts in eine Brennholzabgabe nach § 20 SLG beurkundet. Weitere Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten oder solche über die Ausübung der Nutzungsrechte habe die ABB seither nicht mehr genehmigt, wobei solche Übereinkommen nur dann wirksam würden, wenn eine Bewilligung der ABB nach den Bestimmungen des damaligen SLG bzw. seit seiner Wiederverlautbarung des StELG erfolgte.

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die ABB auf Grund der Angaben des Einforstungsberechtigten und nach Einholung einer Zeugenaussage über die versuchte Holzabholung in einem Jahr über das Ausmaß aller vom Mitbeteiligten geltend gemachten rückständigen Holzmengen entschieden und damit dem verfahrenseinleitenden Antrag entsprochen. Die Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag seien von der verpflichteten Partei in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2008 der Höhe nach unbestritten geblieben. Allerdings sei es im Verwaltungsverfahren nicht möglich, bestimmte Tatsachen außer Streit zu stellen. Die ABB wäre daher verpflichtet gewesen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob und in welchem Ausmaß auf Grund der Angaben des Einforstungsberechtigten Brennholzabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet worden seien. Sie hätte dazu Abrechnungen und Belege für bezogenes bzw. geliefertes Holz fordern können, Zeugenaussagen über die anderen geltend gemachten Zeiträume einholen und eventuell ein Gutachten eines in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Sachverständigen beibringen können oder in anderer Weise den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt feststellen müssen. Für die Feststellung des für die Erledigung dieser Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhaltes sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Parteien und eventuell von Sachverständigen erforderlich. Ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestütztes Vorgehen der belangten Behörde erscheine daher angezeigt, weil der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Schließlich sei auch auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Bescheidbegründung unzureichend geblieben. In Bezug auf die Befangenheitseinrede meinte die belangte Behörde, fachtechnische Äußerungen des genannten Amtssachverständigen seien im Gegenstand gar nicht in den Erstbescheid eingeflossen, sodass aus dem Grund einer eventuellen Befangenheit keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens abgeleitet werden könne. Das Parteiengehör im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme werde im fortgesetzten Verfahren zu wahren sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin meint, mit einer Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG sei die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache verbindlich festgelegt. Der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach vom Vorliegen eines die Zuständigkeit der Agrarbehörden begründenden Einforstungsrechtes ausgegangen werde, komme tragende Bedeutung zu. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege aber gerade kein Einforstungsrecht im Sinne des StELG vor, weshalb weder die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde noch jene der belangten Behörde gegeben sei. Die belangte Behörde hätte daher ihre Unzuständigkeit erkennen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten im gegenständlichen Fall gegeben. Das im Jahr 1922 geschaffene Holzbezugsrecht basiert auf dem Wiederbesiedelungsgesetz. Nach § 5 des Wiederbesiedelungsgesetzes, BGBl. Nr. 688/1921, war die Zuständigkeit der Agrarbehörden zu derartigen Rechtsgestaltungen gegeben; § 5 Abs. 1 und 2 leg. cit. nennen die Agrarbezirksbehörde, die Agrarlandesbehörde bzw. die Agraroberbehörde als zum Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörden.

Rechtsgrundlage für das vorliegende Verfahren ist aber in erster Linie die durch die ABB gemäß der §§ 1 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 und 2 SLG beurkundete Vereinbarung vom 2. Jänner 1957; damit wurden die ursprünglichen Punkte 3 und 4 des Vertrages aus dem Jahr 1922 inhaltlich verändert. Mit der Vereinbarung vom 2. Jänner 1957 wurde auch ausdrücklich vereinbart, dass die anderen Bestandteile des Vertrages aus dem Jahre 1922 aufrecht bleiben sollten und diese Vertragsbestandteile somit ebenfalls zum Inhalt auch der Vereinbarung vom 2. Jänner 1957 gemacht. Weitere rechtlich verbindliche Abänderungen des Holzbezugsrechtes, etwa durch den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Schriftwechsel in den Jahren 1957 und 1958, erfolgten nicht.

§ 1 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 2 SLG hatten damals folgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar

1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;

2. ….

§ 2. …

(2) Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäft kann nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von den Agrarbehörden genehmigt wird.

(3) …."

§ 1 Z 1 des Kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853 nennt als dem Patent unterliegende Rechte "alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstproducten in oder aus einem fremden Wald." Dass das im Jahr 1922 eingeräumte Recht ein Bezugsrecht von Holz in oder aus einem fremden Wald und somit ein seit Erlassung dieses Patentes entstandenes Recht dieser Art ist, steht aber außer Zweifel. Die zuständige Agrarbehörde konnte daher durch Genehmigung der Vereinbarung vom 2. Jänner 1957 dieses Recht auf Grundlage des SLG (teilweise) neu gestalten. Gegen die Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Holzbezugsrechtes als Einforstungsrecht, das nunmehr dem StELG (das wiederum eine Wiederverlautbarung des SLG darstellt) unterliegt, bestehen daher keine Bedenken.

Nach § 48 StELG (wie schon nach dem insoweit inhaltsgleichen § 47 Abs. 1 SLG) sind die Agrarbehörden unter Ausschluss des Rechtsweges zuständig, die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche u.a. auf Grund dieses Gesetzes in Erkenntnissen (Bescheiden) und genehmigten Vergleichen getroffen worden sind, durchzuführen. Für die Durchführung von Verfahren, die sich auf das Übereinkommen vom 2. Jänner 1957 beziehen, sind daher die Agrarbehörden zuständig; dies gilt auch für das hier gegenständliche Verfahren.

2. Weiters meint die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach ein Erlöschen bzw. eine Verjährung der Rechte durch Nichtausübung erfolgt sei, zumal sich die Beschwerdeführerin seit längerem (seit mindestens drei Jahren) der Rechtsausübung widersetze.

Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen sehr wohl auseinandergesetzt und darauf hingewiesen hat, dass spätestens ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237/1922 (S.L.G.) ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich sei. Diese Begründung ist zutreffend (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1994, 94/07/0039, und vom 16. Dezember 2004, 2003/07/0156). Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere im zuletzt genannten Erkenntnis, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt, aus welchen Gründen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 237/1922 in der Steiermark - im Gegensatz zur davor bestehenden Rechtslage - ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich war.

Im vorliegenden Fall geht es um die Ausübung von Rechten aus dem im Jahre 1957 beurkundeten Übereinkommen. Nach § 2 Abs. 1 zweiter Satz StELG (wie auch nach § 2 SLG und § 1 letzter Satz S.L.G.) ist eine Verjährung von Einforstungsrechten durch Nichtausübung nicht möglich. Daran ändert es auch nichts, wenn sich die Verpflichtete der Ausübung dieses Rechtes durch den Berechtigten über einen längeren Zeitraum widersetzt hat. Damit vermag sie keinen Untergang des Einforstungsrechtes zu bewirken.

3. Die Beschwerdeführerin meint weiters, sie sei auch deshalb in ihren Rechten verletzt worden, weil die Agrarbehörden beider Rechtsstufen davon ausgegangen seien, dass sie verpflichtet sei, eine bestimmte Menge an Brennholz straßengestellt zu liefern. Richtig sei aber, dass sie lediglich verpflichtet sei, nach Auszeige am Stock die Bringung von Holz durch den Mitbeteiligten zu dulden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin aber ebenfalls keine Rechtsverletzung auf. Dies deshalb, weil der angefochtene Bescheid darüber - im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht abspricht. Die belangte Behörde erachtete es als ungeklärt, wie die Vorgänge rund um den Holzbezug in den einzelnen Jahren tatsächlich abliefen und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück.

Abgesehen davon übersieht die Beschwerdeführerin aber mit ihrem Vorbringen, dass sich ihre Verpflichtung nach lit. a der beurkundeten Vereinbarung vom 2. Jänner 1957 derartig gestaltet, dass alljährlich unentgeltlich 20 Raummeter Brennholz und zwar Rundlinge mit einer Zopfstärke von 8 cm aufwärts (…) "an einem Waldabfuhrweg und hiezu zur Abfuhr die erforderlichen 20 Stück Unterlagen (…) bereitzustellen" sind. Die Beschwerdeführerin ist daher nach lit a) der genannten Vereinbarung ohne Zweifel verpflichtet, die genannten Holzmengen an einem Waldabfuhrweg bereitzustellen.

Die lit. b dieser Vereinbarung, auf die die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen offenbar Bezug nimmt, ist der lit. a nachgeordnet und tritt nur in dem Fall ein, in dem die vereinbarte Menge nicht bereitgestellt werden kann. Nur in diesem Fall, und nicht etwa in dem Fall der Weigerung der Beschwerdeführerin zur Bereitstellung des Holzes, ist die fehlende Menge durch Auszeige am Stock zuzuweisen und es entfällt die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bringung des Holzes zum Abfuhrweg. Allerdings hat die Auszeige in diesem Fall in der Umgebung des D-Hofes zu erfolgen.

4. Die Beschwerdeführerin meint weiters, es wäre lediglich eine Duldungsanweisung, nicht aber eine Handlungsanweisung rechtens und verweist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Auch hier gilt, dass der angefochtene Bescheid eine solche Verpflichtung nicht ausspricht. Allerdings geht die belangte Behörde, wenn sie der Behörde erster Instanz weitere Ermittlungen in Bezug auf die in Berufung gezogenen Aufträge an die Beschwerdeführerin aufträgt, von der Rechtmäßigkeit der möglichen Inpflichtnahme der Beschwerdeführerin dem Grunde nach aus. Darin liegt aber keine Rechtswidrigkeit.

Den beiden von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (vom 14. Dezember 2000, 97/07/0085 und vom 25. April 1996, 93/07/0024) ist die daraus abgeleitete Aussage bzw. Schlussfolgerung nämlich nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem einen Tiroler Fall betreffenden Erkenntnis vom 25. April 1996 mit näherer Begründung aus, dass aufgrund des Tiroler WWSLG nur Nutzungsrechte auf fremdem Grund unter dieses Gesetz fielen; ein solcher Fall liegt hier aber vor. In dem anderen, ebenfalls einen Fall aus Tirol betreffenden Erkenntnis vom 14. Dezember 2000 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der strittigen Rechtsqualität eines Holzbezugsrechtes zu befassen und führte unter anderem in seiner Begründung aus, dass gegen die rechtliche Einordnung des in Rede stehenden Rechtes als Einforstungsrecht zu Gunsten einer berechtigten Liegenschaft unter anderem (und untergeordnet) die Formulierung einer "Handlungsanweisung an die verpflichtete Gemeinde anstatt einer Duldungsanweisung" und daher die "Statuierung einer Pflicht anstatt eines Rechtes" spreche.

Auch daraus ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Die von ihr aus diesem Erkenntnis zitierte Aussage hat nichts mit der Zulässigkeit einer konkreten Handlungsanweisung, sondern allein mit der damals strittigen Qualifikation eines Holzbezugsrechtes zu tun. Dass es sich im vorliegenden Fall aber um ein Einforstungsrecht handelt, wurde oben bereits mit näherer Begründung dargetan. Ist aber im rechtsbegründenden Akt eine Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung durch die Verpflichtete festgesetzt, kann der dadurch Berechtigte diese Handlung auch von der Verpflichteten einfordern. Eine bescheidmäßige Anordnung durch die Agrarbehörde, dieser Verpflichtung nachzukommen, erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

5. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch geltend gemacht, dass die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG verpflichtet gewesen wäre, in der Sache selbst zu entscheiden. Mit diesem Vorbringen macht sie im Ergebnis erfolgreich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.

Nach § 66 Abs. 2 AVG kann die belangte Behörde dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Einem zurückverweisenden Bescheid im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG muss entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, 2006/10/0220).

Die belangte Behörde sah die Mängel des Ermittlungsverfahrens, die zur Wiederholung einer mündlichen Verhandlung führen sollten, darin gelegen, dass die Behörde erster Instanz keine Ermittlungen darüber angestellt habe, ob und in welchem Ausmaß Brennholzabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet worden seien. Die Erstbehörde hätte dazu Abrechnungen und Belege für bezogenes bzw. geliefertes Holz fordern, Zeugenaussagen über die anderen geltend gemachten Zeiträume einholen und eventuell ein Gutachten eines in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Sachverständigen in Auftrag geben oder in anderer Weise den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt feststellen müssen. Schließlich erachtete die belangte Behörde die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft und das Recht auf Parteiengehör (in Bezug auf die von der ABB eingeholte Zeugenaussage) verletzt.

Nun ist die Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG wegen Ermittlungsmängeln nicht gerechtfertigt, wenn das Recht auf Parteiengehör nur ungenügend gewahrt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1994, 91/06/0074, und vom 18. Februar 1997, 96/11/0294), weil im Berufungsverfahren die Möglichkeit der Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs besteht. Auch die mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides ist keine ausreichende Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG, zumal es der Berufungsbehörde möglich ist, ihre eigenen Erwägungen anstelle der Begründung der Erstinstanz zu treffen und die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheides zu sanieren.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die übrigen von der belangten Behörde gerügten Ermittlungsmängel, soweit sie überhaupt vorliegen sollten, zur Unvermeidbarkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der ABB führten.

Die Beschwerdeführerin hat weder im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 23. Juli 2008) noch in der Berufung oder in der Verhandlung vor der belangten Behörde (und auch nicht in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) konkret, etwa durch näher belegte ziffern- oder datumsmäßige Angaben über die in den angesprochenen Jahren erfolgte Bereitstellung von Holz, bestritten, in den genannten Zeiträumen keine Leistungen erbracht zu haben. Die belangte Behörde selbst weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass die Angaben im verfahrensleitenden Antrag des Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2008 der Höhe nach unbestritten geblieben seien.

Die Beschwerdeführerin hat stets - vor dem Hintergrund der Zielrichtung ihrer Argumentation der bereits eingetretenen Verjährung des Rechtes - ausdrücklich darauf hingewiesen, sich der Rechtsausübung seit längerem widersetzt zu haben. Die daraus ableitbare Verweigerung der Bereitstellung des Holzes (zumindest in den letzten drei Jahren) steht in Übereinstimmung damit, dass die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Angaben des Mitbeteiligten nicht begründet in Zweifel gezogen hat.

Angesichts dessen erscheinen weitere Ermittlungen dahingehend, ob und in welchem Ausmaß Brennholzangaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet worden seien, nicht notwendig, wird dieser Umstand doch von der Beschwerdeführerin trotz gebotener Gelegenheit nicht substantiiert bestritten.

Die "lediglich aus advokatorischer Vorsicht" und unter Bezugnahme auf "lit. b des Übereinkommens vom 2. Jänner 1957" im Verfahren aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte habe sein Recht verwirkt, weil er von vornherein die Auszeige am Stock abgelehnt habe oder das ausgezeigte Holz nicht akzeptieren habe wollen, steht daher im Widerspruch zum einen zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie sich der Rechtsausübung seit längerem widersetzt habe, und zum anderen zu den gegenteiligen Angaben des Mitbeteiligten. Abgesehen davon erscheint sie auch deshalb als irrelevant, weil lit. b des Übereinkommens vom 2. Jänner 1957 - wie oben dargestellt - nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung gelangt, deren Vorliegen von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch näher belegt wurde. Dies gilt auch für das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.

Weiters erscheint auch nicht klar, aus welchem Grund die belangte Behörde die Einholung eines Gutachtens als notwendig befand, ergab sich doch aus dem bisherigen vor allem Rechtsfragen betreffenden Vorbringen der Verfahrensparteien keine Notwendigkeit einer fachkundigen Stellungnahme.

Die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG soll nur ausnahmsweise möglich sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, 99/07/0195), sodass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG streng zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen erscheinen im vorliegenden Fall nicht erfüllt; die von der belangten Behörde als notwendig erachtete Verfahrensergänzungen könnten gegebenenfalls von dieser selbst durchgeführt werden, sollten sie überhaupt notwendig sein.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte bereits gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden; darüber hinaus stammt die angefochtene Entscheidung von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal iSd Art 6 EMRK. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, 2004/07/0190).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Jänner 2011

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