VwGH 93/07/0024

VwGH93/07/002425.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des F O und 2. des V O, beide in M, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1992, Zl. LAS-346/3-91, betreffend Weiderechte nach dem Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz (mitbeteiligte Partei:

Tauernkraftwerke AG in Salzburg, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I) zu Recht erkannt:

Normen

WWSGG §1;
WWSGG §2;
WWSLG Tir 1952 §1;
WWSLG Tir 1952 §2 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §2 Abs5;
WWSGG §1;
WWSGG §2;
WWSLG Tir 1952 §1;
WWSLG Tir 1952 §2 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §2 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der Österreichischen Bundesforste, vertreten durch den Generaldirektor, in Wien III, Marxergasse 2, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 18. Oktober 1983 wurde unter anderem die Einleitung des Verfahrens zur teilweisen Ablösung und Neuregulierung der mit den Liegenschaften in EZ 32 (AH-Alpe), in EZ 129 (ZP-Alpe), in EZ 30 (KM-Alpe) und in EZ 29 (ZH-Alpe), alle GB. B., verbundenen Einforstungsrechte auf der den Österreichischen Bundesforsten (ÖBF) gehörenden Liegenschaft EZ 39, GB. B., nach den Bestimmungen des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl. Nr. 21/1952, verfügt. Bezüglich der Ablösung dieser Einforstungsrechte ist eine weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen Bescheid des Obersten Agrarsentes beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juli 1994 zu hg.

Zl. 95/07/0170 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit Antrag vom 26. Jänner 1991 haben die Beschwerdeführer als Eigentümer der ZP-Alpe und der AH-Alpe bei der AB unter anderem beantragt, die auf die KM-Alpe und auf die ZH-Alpe entfallenden Grasrechte zu ermitteln und in Grund und Boden abzulösen (§ 15 WWSG). Die Ablösefläche wäre auf der FB-Alpe (Eigentum der mitbeteiligten Partei) auszuscheiden; subsidiär wäre eine Geldrente zu gewähren. Ferner möge antragsgemäß festgestellt werden, daß noch vorhandene Restflächen der KM-Alpe mit dem Weiderecht der AH-Alpe belastet seien. Ergänzend führten die Beschwerdeführer aus, daß die in Urkunden festgehaltenen Weiderechte auf den sogenannten Hochlegern (ZH-Alpe und KM-Alpe) mit den Niederlegern (ZP-Alpe und AH-Alpe) verbunden seien, weil nunmehr die (ehemals gegebene) Eigentümeridentität in bezug auf Hoch- und Niederleger nicht mehr gegeben sei.

Mit Bescheid vom 8. November 1991 stellte die AB über diesen Antrag fest, daß auf der ZH-Alpe zugunsten der ZP-Alpe und auf der KM-Alpe zugunsten AH-Alpe kein Weiderecht feststehe. Ferner wies die AB den Antrag auf Ablösung dieser Weiderechte ab.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 1992 hat die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit § 1 AgrVG) und § 38 Abs. 2 WWSG die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde von folgendem unbestritten gebliebenen Sachverhalt aus:

Die ZP-Alpe bildete zum Zeitpunkt der Erstellung der Servitutenregulierungsurkunde im Jahre 1877 eine alpwirtschaftliche Einheit mit der ZH-Alpe. Die ZP-Alpe stellte nämlich den Niederleger zur ZH-Alpe als Hochleger dar. Nach dem Inhalt der Servitutenregulierungsurkunde (SRU) vom 14. Jänner 1877 standen Niederleger und Hochleger im Eigentum des J.N., Bauer beim L. (Vulgoname). Gemäß dieser SRU bestehen sowohl für die ZP-Alpe als auch für die ZH-Alpe urkundlich fixierte Einforstungsrechte (unter anderem Weiderechte) auf Teilflächen ärarischer Grundstücke (heute im Eigentum der ÖBF), die in EZ 39, GB. B., vorgetragen sind.

Zur Zeit der Grundbuchsanlegung war der Gutsbestand der ZP-Alpe und der ZH-Alpe in EZ 29, GB. B., vorgetragen. Die erwähnten Einforstungsrechte (Nutzungsrechte) sind im A 2-Blatt dieser EZ ersichtlich gemacht. Belastungen in Form von Holzbezugs- und Weidenutzungsrechten scheinen im C-Blatt dieser EZ nicht auf. Mit Kaufvertrag vom 28. November 1968 haben der Zweitbeschwerdeführer und dessen Frau von P.S. die ZP-Alpe gekauft, und zwar zuzüglich der mit dieser Liegenschaft verbundenen Einforstungsrechte, und die agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages eingeholt. Aufgrund dieses Kaufvertrages wurde der Gutsbestand der ZP-Alpe unter Mitübertragung der Einforstungsrechte von der EZ 29, KG. B., abgeschrieben und damit die EZ 129 II des Hauptbuches eröffnet. Nunmehr sind die Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ 129, GB. B. Mit Kaufvertrag vom 11. Dezember 1972 hat die mitbeteiligte Partei von P.S. die ZH-Alpe, vorgetragen in EZ 29, GB. B., erworben.

Gleichermaßen bildete die AH-Alpe mit der KM-Alpe eine alpwirtschaftliche Einheit, wobei die AH-Alpe als Niederleger und die KM-Alpe als Hochleger bewirtschaftet wurden. Gemäß der SRU vom 17. November 1867 bestehen sowohl für die AH-Alpe als auch für KM-Alpe urkundlich fixierte Einforstungsrechte (unter anderem Weiderechte) auf Teilflächen ärarischer Grundstücke (heute ÖBF) in EZ 39, GB. B. Diese Einforstungsrechte sind für die AH-Alpe in EZ 32, GB. B., ersichtlich gemacht. Hinsichtlich der Weide für den Hochleger KM-Alpe ist in der genannten Urkunde erwähnt, daß dieser Hochleger oberhalb der Holzvegetations-Linie gelegen sei und die dortige Weide von seiten der Berechtigten mit Rindvieh, Ziegen und Schafen auf eigenem Terrain ausgeübt werde. Somit sind im A 2-Blatt der EZ 30, GB. B., nur die Holzbezugsrechte, nicht jedoch Weiderechte lastend auf EZ 39, GB. B. (ÖBF), ersichtlich gemacht. Belastungen in Form von Einforstungsrechten scheinen weder im C-Blatt der EZ 32 noch in der EZ 30, jeweils GB. B., auf. Mit Kaufvertrag vom 15. November 1972 hat die mitbeteiligte Partei den gesamten Gutsbestand der KM-Alpe in EZ 30, GB. B., erworben und ist daher auch grundbücherlich Eigentümerin dieser EZ. Mit Kaufvertrag vom 24. März 1966 haben der Zweitbeschwerdeführer und dessen Ehegattin den gesamten Gutsbestand der AH-Alpe in EZ 32, GB. B., käuflich erworben; derzeit sind die Beschwerdeführer Eigentümer dieser Liegenschaft.

Die genannten Servitutenregulierungsurkunden enthalten jeweils unter dem Abschnitt "Bedingungen für die Weidenutzung" die übereinstimmende Bestimmung, daß die Weide in den belasteten "Staatsforstparzellen gleichzeitig bzw. abwechslungsweise mit dem eigentümlich berechtigten Waldboden" ausgeübt werden darf.

Aus dieser Bestimmung würden die Beschwerdeführer ableiten, daß die Hochleger KM-Alpe und ZH-Alpe urkundlich weidebelastet (als Reallast) seien, wobei aufgrund der aktuellen Eigentumsverhältnisse die ZP-Alpe und die AH-Alpe die berechtigten Liegenschaften seien. Nach dieser Ansicht der Beschwerdeführer bestehe durch die gänzliche oder teilweise Überstauung der KM-Alpe und der ZH-Alpe durch die MP ein Anspruch auf Ersatz für den eingetretenen Weideverlust nach dem WWSG. Jene Teile der Hochleger, die nicht überstaut worden seien, sollen nach Meinung der Beschwerdeführer nach wie vor zugunsten der KM-Alpe und der ZH-Alpe weidebelastet sein und daher unbeschränkt beweidet werden dürfen.

Nach Ansicht der belangten Behörde könne aus § 1 Abs. 1 (insbesondere lit. a und b) WWSG abgeleitet werden, daß es sich bei derartigen Nutzungsrechten jeweils um Rechte auf fremdem Grund handeln müsse. Nur solche Nutzungsrechte könnten nach § 1 Abs. 2 leg. cit. geregelt, abgelöst und gesichert werden. Wie aus den zitierten Servitutenregulierungsurkunden ersichtlich sei, würden die einregulierten Weiderechte für die ZP-Alpe und die ZH-Alpe einerseits und für die AH-Alpe und die KM-Alpe andererseits als berechtigte Güter bestehen. Als jeweils belastete dienstbare Objekte seien ehemalige "Reichsforstparzellen", heute im Eigentum der ÖBF, festgestellt worden. In den gleichlautenden urkundlichen Bestimmungen, daß die Weide in den belasteten Parzellen abwechslungsweise oder gleichzeitig mit dem "eigentümlichen (berechtigten) Weideboden" auszuüben sei, würden die Beschwerdeführer den rechtsbegründenden Akt in der Form sehen, daß auf den berechtigten Grundstücken die Pflicht zur Mitbeweidung als "Reallast öffentlichen Rechtes" bestehe und diese infolge der geänderten Verhältnisse einem Sicherungs- oder Neuregulierungsverfahren nach dem WWSG zu unterziehen sei.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei aus dem Servitutenpatent 1853, RGBl. Nr. 130, ableitbar, daß es niemals Ziel der Servitutenregulierung gewesen sei, die berechtigten Grundstücke in Form von Reallasten, wie die Beschwerdeführer meinten, zu belasten. Die zitierten urkundlichen Bestimmungen (der SRU) würden lediglich Vorschriften über die Ausübung der Nutzungsrechte auf fremden Grund darstellen. Die Pflicht zur Mitbeweidung der (eigenen) Flächen der berechtigten Liegenschaften begründe deshalb kein "Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur in Form einer Reallast". Da die behauptete Reallast nicht existiere, könne ein solches Recht auch nicht von der Agrarbehörde behoben oder beendet werden. Die Verpflichtung zur Beweidung eigener Grundstücke könne auf keinen Fall ein Nutzungsrecht in Form eines Weiderechtes auf fremdem Grund darstellen. Diese "Beweidungsverpflichtung" bestehe "ausschließlich zivilrechtlich aus dem Titel des Eigentums".

Aufgrund des Kaufvertrages aus dem Jahre 1968 hätten der Zweitbeschwerdeführer und dessen Ehegattin (Rechtsvorgängerin des Erstbeschwerdeführers) den Niederleger ZP-Alpe sowie unter anderem die mit der ZP-Alpe und der ZH-Alpe verbundenen Weiderechte auf fremdem Grund (der ÖBF) erworben. Ab diesem Zeitpunkt seien daher der ZH-Alpe keine Weiderechte mehr (mit Zustimmung der Agrarbehörde) zur Verfügung gestanden. Damit sei aber auch die erwähnte Verpflichtung zur Mitbeweidung der ZH-Alpe beendet worden.

Das Begehren auf Ersatz des auf die Eigenfläche der ZH-Alpe entfallenden Bedeckungsanteils der urkundlichen Weiderechte erscheine nicht zuletzt im Hinblick auf das durchgeführte Servitutenverfahren hinsichtlich der weidebelasteten fremden Grundstücke (der ÖBF) zugunsten der ZP-Alpe unbegründet und haltlos. Es habe nicht festgestellt werden können, daß aufgrund des Kaufvertrages aus dem Jahre 1968 etwa Nutzungsrechte auf der ZH-Alpe zugunsten der ZP-Alpe begründet worden seien. Eine solche Neubegründung hätte überdies nur mit Genehmigung der Agrarbehörde erfolgen können.

Auch die Forderung auf Ersatz des Weidebodenverlustes auf dem Hochleger KM-Alpe sei nicht begründet. Nach der genannten SRU für die KM-Alpe stehe fest, daß die Weide von seiten der Berechtigten "nur auf eigenem Terrain" ausgeübt werden könne. Es bestehe daher kein Weiderecht auf fremden Grund für die KM-Alpe; ein solches sei auch grundbücherlich nicht ersichtlich gemacht worden. Es könne daher auch nicht die behauptete Reallast der Mitbeweidung bestehen. Überdies seien die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der KM-Alpe gewesen, sodaß ein Regulierungs- oder Sicherungsverfahren, das nach den Bestimmungen des WWSG nur über Antrag des Eigentümers der belasteten oder der berechtigten Grundstücke bei der Agrarbehörde in Gang gesetzt werden könne, nicht in Frage komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen geht hervor, daß sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insbesondere deshalb in ihren Rechten verletzt erachten, weil ihnen von der mitbeteiligten Partei kein Ersatz für die auf den sogenannten Hochlegern vorhanden gewesenen und von ihnen genutzten Weidemöglichkeiten geboten werde. Insbesondere versuchen die Beschwerdeführer ihren Standpunkt neuerlich unter anderem damit zu vertreten, daß die Hochleger ZH-Alpe und KM-Alpe (beide im Eigentum der mitbeteiligten Partei) nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunden aus den Jahren 1867 und 1877 mit Reallasten des öffentlichen Rechts betreffend die Beweidung zugunsten der urkundlich belasteten "Reichsforstparzellen" (nunmehr im Eigentum der ÖBF) belastet seien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Denselben Antrag stellte auch die mitbeteiligte Partei im Rahmen der von ihr erstatteten Gegenschrift. Auch die ÖBF gaben eine als "Gegenschrift" bezeichnete Äußerung mit dem Begehren auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer erstatteten zu diesen Schriftsätzen eine Gegenäußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl. Nr. 21/1952, sind Nutzungsrechte nach diesem Gesetz

a) alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;

  1. b) Weiderechte auf fremden Grund und Boden;
  2. c) alle anderen Felddienstbarkeiten auf Wald oder Waldkultur gewidmetem Boden mit Ausnahme der Wegerechte.

    Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung können solche Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.

    Gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes können derartige Nutzungsrechte nicht ersessen werden. Eine bereits am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung wird dadurch nicht berührt.

    Gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. können solche Nutzungsrechte nur dann neu begründet werden, wenn Gegenstand und Umfang eindeutig festgelegt sind und die Agrarbehörde die Ausübung mit Rücksicht auf die Landeskultur vereinbar erklärt und genehmigt.

    Die Beschwerdeführer versuchen ein Weiderecht auf den im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden - nunmehr aufgrund eines Aufstaues großteils unter Wasser liegenden - Flächen der ZH-Alpe und der KM-Alpe aus den "urkundlichen Bestimmungen" (offenbar gemeint: der SRU) abzuleiten. Die jeweils Servitutsberechtigten seien aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, die eigenen Alpflächen der Mitbeweidung zu unterziehen. Bei der Verpflichtung handle es sich um eine "Reallast öffentlichen Rechtes". Die Meinung der belangten Behörde, die Beweidung der Eigenfläche erfolge nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, sondern nur aus dem Titel des Eigentums, sei unrichtig.

    Es bestehe nämlich die "urkundliche Verpflichtung", die Eigenfläche ebenfalls zur Beweidung heranziehen zu müssen. Diese Verpflichtung bestehe zugunsten des "ärarischen Servitutsgebietes" und sei "für einen dauernden Zweck" bestimmt. Die Begründung der Reallast sei "durch die Regulierungsurkunde" - also einen Akt aufgrund des Kaiserlichen Patentes von 1853 - erfolgt, welche aufgrund des WWSG "nur von der Agrarbehörde zu vollziehen" sei. Eine bescheidmäßige Aufhebung dieser Verpflichtung sei durch die Agrarbehörde nicht erfolgt. Der Standpunkt der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall gar keine Reallast vorliege oder die Weidebelastung auf den "Eigenflächen sozusagen stillschweigend erloschen sei", sei daher nicht haltbar.

    Bei konsequenter Umsetzung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Überlegungen würden die begünstigten Flächen der sogenannten Reallast die ehemaligen "Staatsforstparzellen" (nunmehr Teilflächen in EZ 39, GB. B., im Eigentum der ÖBF) und nicht etwa die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flächen der sogenannten Niederleger sein. Davon abgesehen muß auch wegen der unterschiedlichen Weiderechtseinräumung präzisiert werden, auf welche der beiden Regulierungsurkunden, nämlich jene aus dem Jahre 1867 oder jene aus dem Jahre 1877, ein solcher Anspruch gestützt werden soll. Die Beschwerdeausführungen lassen dahingehende Präzisierungen vermissen. Dies ist deshalb erforderlich, weil einerseits ein Weiderecht auf fremdem Grund, nämlich den sogenannten Staatsforstparzellen, im Jahre 1867 nur zugunsten der AH-Alpe - nicht jedoch der KM-Alpe - und im Jahre 1877 sowohl zugunsten der ZP-Alpe als auch zugunsten der ZH-Alpe eingeforstet wurde. Wie die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit der Aktenlage und unwidersprochen - ausführte, wurden nur diese Weiderechte auch grundbücherlich ersichtlich gemacht, während sich hingegen keine grundbücherlichen Eintragungen eines Weiderechtes (in Form einer Reallast) zugunsten der den Beschwerdeführern gehörenden Niederleger (AH-Alpe und ZP-Alpe) und zu Lasten der der mitbeteiligten Partei gehörenden ZH-Alpe und KM-Alpe (Hochleger) findet. Zutreffend weist die belangte Behörde auch darauf hin, daß aufgrund des WWSG (siehe insbesondere § 1 Abs. 1 lit. a und b leg. cit.) nur Nutzungsrechte auf FREMDEM Grund unter dieses Gesetz fallen. Wie bereits dem klaren Wortlaut der vorgenannten Regulierungsurkunden entnommen werden kann, soll mit der unter dem Abschnitt "Bedingungen für die Weidenutzung" jeweils enthaltenen Bestimmung, daß die Weide in den belasteten sogenannten Staatsforstparzellen "gleichzeitig bzw. abwechslungsweise mit dem eigentümlich berechtigten Weideboden" ausgeübt werden dürfe, eine Präzisierung der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweils eingeräumten Weiderechtes auf den sogenannten Staatsforstparzellen vorgenommen werden. Daß damit auch eine Bewirtschaftsverpflichtung in bestimmter Weise für die Eigentümer der jeweils berechtigten Liegenschaft verbunden gewesen wäre, ist den Urkunden - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - nicht zu entnehmen. Schon gar nicht läßt sich aus dieser Bedingung ein Recht zur Weidebenutzung in Form einer öffentlich-rechtlichen Reallast auf den der mitbeteiligten Partei gehörenden Hochlegern ableiten. Auch wenn die Beschwerdeführer insbesondere unter Bezugnahme auf die Verhandlungen im Zuge der Errichtung eines Kraftwerkes versuchen, eine Anerkennung von Weiderechten durch die mitbeteiligte Partei darzutun (siehe insbesondere den Hinweis auf eine behauptete Vereinbarung zugunsten Dritter anläßlich von "Agrarverhandlungen" am 13. Oktober 1983), ist ihnen entgegenzuhalten, daß aufgrund des § 2 Abs. 5 WWSG die Neubegründung von Nutzungsrechten der agrarbehördlichen Genehmigung bedarf. Das Vorliegen einer solchen (nachträglichen) Genehmigung wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht hervorgekommen. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß die von den Beschwerdeführern so bezeichnete "Konzentration von Weiderechten im Zuge des agrarbehördlich bewilligten Kaufvertrages betreffend die ZP-Alpe" im Jahre 1968 nur die Einforstungsrechte an den sogenannten Staatsforstparzellen, nicht jedoch Weiderechte an den Hochlegern der mitbeteiligten Partei betraf.

    Da es sohin den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, den Bestand eines Weiderechtes zu ihren Gunsten auf den im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Hochlegern im Sinne des WWSG darzutun, wurden sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herausgestellt hat, daß selbst bei einem Erfolg der Anfechtung rechtliche Interessen der Österreichischen Bundesforste nicht berührt werden könnten, kam diesen nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu und war das im Zuge ihrer Äußerung gestellte Kostenbegehren zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte