VwGH 97/07/0085

VwGH97/07/008514.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des JK in N, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3/III, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juni 1996, Zl. 710.939/03-OAS/96, betreffend Holzbezugsrecht (Mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N in N, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV), zu Recht erkannt:

Normen

Regulierungspatent 1853 §1 Abs1lita;
Regulierungspatent 1853 §1 Z2;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3 lita;
WWSGG §1 Abs1 Z1;
WWSLG Tir 1952 §1 Abs1 lita;
Regulierungspatent 1853 §1 Abs1lita;
Regulierungspatent 1853 §1 Z2;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3 lita;
WWSGG §1 Abs1 Z1;
WWSLG Tir 1952 §1 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1129 KG N., zu deren Gutsbestand ein Schloss gehört. Er hat diese Liegenschaft im Jahre 1980 vom Land Tirol gekauft, welches diese Liegenschaft im Jahre 1978 vom Bundesschatz käuflich erworben hatte. In beiden Kaufverträgen findet sich der Hinweis, dass mit dem Eigentum dieses Grundbuchskörpers laut Grundbuchsstand weder ein Recht noch eine Last verbunden ist; beide Kaufverträge enthalten die Bestimmung, dass das betroffene Objekt im gegenwärtigen Zustand mit allem rechtlichen und sachlichen Zubehör verkauft und übergeben wird, wie es liegt und steht und wie der Verkäufer es besessen hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war.

Die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ist eine mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 26. März 1973 regulierte Agrargemeinschaft, welcher seit ihrer Regulierung die agrargemeinschaftliche Liegenschaft EZ 127 KG N. gehört.

Mit Antrag vom 11. März 1992 begehrte der Beschwerdeführer von der AB die Feststellung seiner Anteilsrechte als Eigentümer der Liegenschaft EZ 1129 KG N. am Regulierungsgebiet der EZ 127 KG N. mit dem Vorbringen, er sei übergangene Partei im Regulierungsverfahren der MP, weil sein Rechtsvorgänger (der Bundesschatz) diesem Regulierungsverfahren nicht beigezogen worden sei. Im "Vergleichsprotokoll Nr. 214 und der Forsteigentumspurifikationsurkunde aus 1848" sei Folgendes festgehalten:

"Übrigens versteht es sich von selbst, dass alle angeführten Wälder mit der Verpflichtung auf die Gemeinde N. übergehen, den für die Landgerichtsgebäude in N., nämlich für das Schloss N. und das gegenwärtig von den Landgerichtsadjunkten bewohnte Haus, welche bisher in den Staatswaldungen eingeforstet waren, erforderlichen Bedarf an Brenn- und Bauholz zukünftig aus den der Gemeinde eigentümlich überlassenen Waldungen unentgeltlich verabfolgen zu lassen."

In einer vor der AB über den Antrag des Beschwerdeführers am 19. Mai 1992 durchgeführten Verhandlung wurde von der MP vorgebracht, dass im Regulierungsverfahren damals als Kriterien für die Anerkennung einer Stammsitzliegenschaft die Eintragung im Waldkataster aus 1889 und der tatsächliche Holzbezug maßgebend gewesen seien; ein tatsächlicher Holzbezug sei für das Schloss N. nicht vorgelegen. Der Bezirksförster gab an, dass in dem seit 1952 vom Gemeindewaldaufseher geführten Materialbuch ein Rechtsholzbezug für das Schloss N. nicht aufscheine. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass sich das von ihm geltend gemachte Anteilsrecht auf das Schlossgebäude beziehe, und begehrte die Festsetzung des Umfangs seiner Anteilsrechte nach dem Bedarf. Gleichzeitig stellte er den Eventualantrag, sein Nutzungsrecht als ein solches im Sinne des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, (WWSG) festzustellen.

Mit Bescheid vom 25. August 1992 sprach die AB unter Berufung auf die §§ 54 Abs. 2 und 73 lit. e des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 (TFLG 1978), aus, dass der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ 1129 KG N. ein Anteilsrecht von 5,90 (4,90 Brennholz und 1,00 Nutzholz) an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft in EZ 127 KG N. nach Maßgabe des Regulierungsplanes vom 26. März 1973 zustehe.

In der Begründung dieses Bescheides führte die AB aus, eine Durchsicht der Forsttagsatzungslisten im Archiv habe ergeben, dass in den Jahren 1908, 1913 und 1914 für das Schloss N. ein Holzbezug angemeldet und bewilligt worden sei (20 Stämme zur Verwendung als Brunnenröhren im Jahr 1908 und je 8 rm Brennholz in den Jahren 1913 und 1914). In den weiteren Forsttagsatzungslisten der Jahre 1905, 1907, 1909, 1912, 1916, 1917, 1918, 1920 und 1922 werde jeweils unter laufender Nr. 1 das Schloss N. angeführt, ohne dass in diesen Jahren ein Holzbezug angemeldet worden sei. Mit dem Vergleichsprotokoll Nr. 214 vom 21. September 1847 habe der k.k. Ärar in einem Verfahren nach der kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847 (Hinweis auf § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1978) Waldgrundstücke ins Eigentum der Gemeinde N. übertragen. Rechtsnachfolgerin der Gemeinde sei auf Grund des Regulierungsverfahrens die MP. Das Protokoll vom 21. September 1847 enthalte die im Antrag des Beschwerdeführers wiedergegebene Bestimmung. Neben diesem Vergleichsprotokoll liege der AB auch ein Auszug aus dem im Jahr 1989 in N. angelegten Waldkataster vor. Der Waldkataster enthalte die Bezeichnung der zum Bezug von Holz aus Gemeindewaldungen berechtigten Bauobjekte. Beim Schloss N. werde als berechtigtes Objekt ein Wohnhaus auf Parzelle Nr. 213 angeführt und als Titel des Rechtes zum Holzbezug angegeben, dass das Einforstungsrecht laut Urkunde vom Jahre 1847 (= Vergleichsprotokoll vom 21. September 1947) nur in jenen Wäldern bestehe, welche vom k.k. Forstärar an die Gemeinde abgetreten worden seien. Im Waldkataster werde das Schloss N. ebenso wie in den erwähnten Forsttagsatzungslisten unter lfd. Nr. 1 angeführt. Das Vergleichsprotokoll, der Waldkataster und die Forsttagsatzungslisten seien als urkundliche Nachweise im Sinne des § 54 Abs. 2 TFLG 1978 über den Bestand eines Nutzungsrechtes am Gemeindegut bzw. eines Anteilsrechtes an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ 127 zu werten; das von der MP vorgebrachte Fehlen des Kriteriums eines tatsächlichen Holzbezuges sei durch die Forsttagsatzungslisten widerlegt. Da Anteilsrechte nicht verjähren könnten, eine Ablösung nicht erfolgt und auch ein Anspruchsverlust im Zuge des Regulierungsverfahrens mangels Durchführung eines Ediktalverfahrens nicht eingetreten sei, sei der aufrechte Bestand eines Anteilsrechtes für die Liegenschaft EZ 1129 an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ 127 als erwiesen anzusehen. Der Liegenschaft EZ 1129 stehe damit als Stammsitzliegenschaft ein Holzbezugsrecht in Form eines Anteilsrechtes zu. Gegen eine Beurteilung des Rechtes als Nutzungsrecht im Sinne des WWSG spreche der Umstand, dass diese Einforstung der Gemeinde als Verpflichtung hinsichtlich der ihr im Jahre 1847 übertragenen Wälder auferlegt worden sei und dass diese Wälder agrargemeinschaftliche Grundstücke in der Erscheinungsform des Gemeindegutes gewesen seien, bis sie im Zuge des Regulierungsverfahrens ins Eigentum der MP als Gesamtheit der Nutzungsberechtigten an Gemeindegut übergegangen seien. Es ergebe sich die Qualifikation des Rechtes als Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft auch aus der Aufnahme des Schlosses in den Waldkataster, der ein Verzeichnis der am Gemeindegut nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft darstelle. Wenn bei Anlegung des Waldkatasters im Jahre 1889 das Schloss nicht als Stammsitzliegenschaft, sondern seine Einforstung als Servitutsrecht angesehen worden wäre, dann hätte sicherlich eine Regulierung nach dem so genannten Servitutenpatent ex 1853 stattgefunden. Zum Umfang des Anteilsrechtes verwies die AB auf die im Regulierungsverfahren hervorgekommene örtliche Übung, das losgelöst vom tatsächlichen Bedarf für alle eingeforsteten Wohnhäuser der jährliche Brennholzbezug in gleicher Höhe bestehe; jene Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich daraus ergäben, dass zur Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers ein Schlossgebäude gehöre, lasse die örtliche Übung nicht zu, weshalb der Brennholzanteil mit 4,90 und der Nutzholzanteil mit 1,0 festzusetzen gewesen sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass das Schloss N. als einziges im Gegensatz zu allen anderen Eingeforsteten über den urkundlichen Nachweis des Bestandes und des Umfanges zur Feststellung des Anteilsrechtes verfüge. Dass das Schloss den erforderlichen Bedarf an Brenn- und Bauholz aus dem nunmehrigen Agrargemeinschaftswald beziehen könne, müsse als selbstverständlich angesehen werden, weil der Ärar ja mit Vergleich aus 1847 seine eigene Waldung der Gemeinde übergeben habe. Den bisher erforderlichen Holzbezug habe sich der Ärar für sein Schloss eben vorbehalten. Daran könne sich nichts geändert haben, weshalb die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin begehrt werde, dass das Anteilsrecht der Liegenschaft EZ 1129 KG N. nach seinem Bedarf an Brenn- und Bauholz festgestellt werde.

Dieser Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) mit seinem Bescheid vom 18. Februar 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 1, 7, 38 Abs. 2 WWSG dahin Folge, dass er gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 WWSG feststellte, dass der Liegenschaft EZ 1129 KG N. in den Waldungen der MP in EZ 127 KG N. ein Servitutsrecht zum Bezuge des für das Schloss N. Bp. 123 erforderlichen Bedarfes an Brenn- und Nutzholz zustehe.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass es sich bei der auf Grund der kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847 erfolgten Übergabe von Waldungen durch den k. k. Ärar an die Gemeinde im Vergleichsprotokoll Nr. 214 vom 21. September 1847 um eine so genannte Waldzuweisung gehandelt habe. Um die damals in Tirol bestandenen Streitigkeiten an den vom Landesherrn beanspruchten Waldungen, die vielfach mit Gnadenholzbezügen und mit Servitutsholzbezügen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Untertanen belastet gewesen seien, zu beenden, sei auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 6. Februar 1847 eine so genannte Eigentumspurifikation durchgeführt worden. Das jeden Privatbesitz ausschließende landesfürstliche Hoheitsrecht in den Wäldern Tirols sei auf die Waldungen des Ober- und Unterinntales und des Wipptales beschränkt worden, während in den übrigen Teilen eine Übergabe der Wälder an die Gemeinden erfolgt sei, die gleichzeitig die Holzbezugsansprüche der Liegenschaften in der Gemeinde zu befriedigen hatten. Für diese Rechtsakte seien eigene Kommissionen bestellt worden, wobei das Ergebnis der Eigentumsübertragung in so genannten Waldzuweisungsurkunden oder Vergleichsprotokollen festgelegt worden sei. Auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vergleichsprotokoll habe einen solchen Rechtsakt gesetzt, in welchem sich die vom Beschwerdeführer erwähnte Bestimmung finde. Es sei mit dieser Bestimmung aber nicht ein Anteilsrecht des Schlosses am Gemeindewald von N., sondern ein Servitutsrecht, also ein Recht an fremder Sache begründet worden. Das Schloss und die an die Gemeinde übergebenen Waldungen seien nämlich vorerst im Besitz des k.k. Ärars gestanden. Anlässlich der Übergabe der Waldungen von Seiten des k.k. Ärars an die Gemeinde sei das Holzbezugsrecht als Recht an künftig fremder Sache erst begründet worden. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es sich bei dem in der Urkunde ausschließlich genannten Holzbezugsrecht für das Schloss um ein Anteilsrecht wie das der übrigen Stammsitzliegenschaften von N. gehandelt hätte. Das Wesen der Waldzuweisung habe nämlich darin bestanden, dass die Waldungen einer Gemeinde übertragen worden und diese dann die Holzbezüge der Untertanen (der einzelnen Stammsitzliegenschaften) zu befriedigen hatten. In keiner Waldzuweisungsurkunde und in keinem Vergleichsprotokoll von Tirol seien diese aus dem Titel der Gemeindegutsnutzung holzbezugsberechtigten Stammsitzliegenschaften, deren Haus- und Gutsbedarf zukünftig aus dem Gemeindewald zu befriedigen war, ausdrücklich erwähnt. Im gegenständlichen Vergleichsprotokoll mit der Gemeinde N. sei jedoch das Holzbezugsrecht des Landgerichtsgebäudes (Schloss N.) ausdrücklich erwähnt und insbesondere erst neu begründet worden, sodass es sich bei diesem Recht um ein Sonderrecht handle. Dass im Zuge des Regulierungsverfahrens der MP das alte Gerichtsgebäude nach den Angaben der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten nicht zu den Stammsitzliegenschaften gezählt worden sei, bilde ebenfalls ein Indiz dafür, dass diese Liegenschaft mit den übrigen Stammsitzliegenschaften von N. nicht gleich zu stellen sei. Wenn das Landgerichtsgebäude in den Forsttagsatzungslisten der Jahre 1908 und 1913 sowie 1914 mit Holzbezügen aufscheine, sei doch zu bedenken, dass in den Jahren 1905, 1907, 1909, 1912, 1916 bis 1918, 1920 und 1922 keine Holzbezüge erfolgt seien und dass in den Jahren 1935 bis 1988 das Gerichtsgebäude N. in den Forsttagsatzungslisten überhaupt nicht mehr aufscheine. Für eine anteilsberechtigte Liegenschaft wäre es jedoch typisch, dass sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit Rechtsholz beziehe, was beim Schloss N. nicht der Fall gewesen sei. Der Rechtsbezug des Schlosses sei eben nicht auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Gemeindeverband von N., sondern auf Grund eines gesonderten Titels, nämlich des Vergleichsprotokolles erfolgt. Dieses Sonderrecht sei nicht als Anteilsrecht, sondern als ein Recht im Sinne des § 1 WWSG zu beurteilen, dessen Umfang urkundlich bestimmt sei. Da die MP die Rechtsnachfolgerin der Gemeinde N. sei, sei dieses Recht auch auf sie überbunden worden.

Gegen diesen Bescheid berief die MP und machte geltend, dass der Vorbehalt von Nutzungen für öffentliche Zwecke, wie die Deckung des Brenn- und Bauholzes für Baulichkeiten der Justizverwaltung einen Widerspruch zur Eigentumspurifikation darstelle. Holzbezugsberechtigt könne nicht das Schlossgebäude, sondern nur das "gegenwärtig von den Landgerichtsadjunkten bewohnte Haus" gewesen sein, dessen Bauparzelle aber im heutigen Gutsbestand der EZ 1129 KG N. nicht mehr aufscheine. Für öffentliche Gebäude wäre eine Holzbezugsrechtseinräumung rechtswidrig gewesen. Ein Servitutsholzbezug sei ein Untertanenrecht gewesen, das im Rahmen der Purifikation nicht plötzlich hätte begründet werden können. Auffallend sei, dass es eine Servitutenregulierungsurkunde auf Grund des kaiserlichen Patentes aus dem Jahre 1853 für die Landgerichtsgebäude in N. nicht gebe, was den Schluss zulasse, dass der im Vergleichsprotokoll angeführte Bezugsanspruch kein Recht im Sinne dieses Patentes sei. Da die Landgerichtsgebäude auch nicht als Stammsitzliegenschaften zu beurteilen gewesen seien, bestehe für diese weder ein Anteilsrecht an der MP noch ein Einforstungsrecht. Dies ergebe sich auch aus der Formulierung der Verpflichtung der Gemeinde im Vergleichsprotokoll aus 1847, welche diese Verpflichtung als eine Grundlast im Sinne eines Tätigwerdens der Gemeinde darstelle, welche durch das Grundlastenablösepatent aber untergegangen sein müsse.

Diese Berufung der MP wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der für die Berufungserhebung durch die MP willensbildende Beschluss des Gemeinderates außerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst worden sei, was die Berufung als unzulässig erweise.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, 93/07/0181, wurde dieser Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die vor ihr behängende Berufung der MP gegen den Bescheid des LAS vom 18. Februar 1993 mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG sowie § 73 lit. c und e Tiroler FLG und § 38 Abs. 2 Tiroler WWSLG wird festgestellt, dass der Liegenschaft EZ 1129 KG N. im derzeitigen Eigentum des (Beschwerdeführer) weder ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht nach dem TFLG noch ein Nutzungsrecht nach dem Tiroler WWSLG zusteht."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das einschlägige Schrifttum (Lang, Tiroler Agrarrecht II) Ausführungen über die Entwicklung der Nutzungsrechte am forstwirtschaftlich nutzbaren Boden und verwies auf das kaiserliche Patent vom 6. Februar 1847, mit welchem die damals bestandenen Eigentumsstreitigkeiten über die Wälder in Tirol einer Lösung zugeführt werden sollten. Das jeden Privatbesitz ausschließende landesfürstliche Hoheitsrecht in den Wäldern Tirols sei auf die Waldungen des Ober- und Inntales sowie des Wipptales beschränkt und eine Forsteigentumspurifikationskommission zur Beurteilung der bereits gerichtlich gestellten Ansprüche oder der binnen einer bestimmten Frist zustehenden Ansprüche eingerichtet worden. In solchen Wäldern hätten Forstteile in das volle Eigentum der betreffenden Gemeinde zur Ablösung von Holzbezugsrechten und Gnadenholzbezügen der Untertanen übergeben werden sollen, wobei die Kommission dabei eine gütliche Ausgleichung habe versuchen sollen. Die übrigen Wälder Tirols hingegen, welche bisher dem Hoheitsrechte vorbehalten gewesen seien, hätten unter gleichzeitigem Erlöschen der darauf lastenden, gegenüber dem k.k. Ärar bestehenden Holzbezugsrechte den beteilten Gemeinden als solchen in das volle Eigentum übergeben werden sollen, zu welchem Zweck eine weitere Kommission, die so genannte Waldzuweisungskommission gebildet worden sei. In Durchführung dieser kaiserlichen Entschließung seien zwischen 1847 und 1854 zahlreiche Vergleichsprotokolle verfasst und zahlreiche Waldungen an die einzelnen Gemeinden übergeben worden. Die Vergleichsprotokolle hätten später den Titel für die Eintragung des Eigentums der Gemeinden an solchen Wäldern im Grundbuch gebildet. Es seien diese Wälder durchwegs zur Ablösung bestehender Holzbezugsrechte der Gemeinde übergeben worden, weshalb die durch die Vergleichsprotokolle erfassten Wälder wohl als Gemeindegut anzusehen gewesen seien.

Auch das im vorliegenden Fall relevante Vergleichsprotokoll Nr. 214 vom 21. September 1847 habe die Übertragung der Waldungen ins Eigentum der Gemeinde N. vor dem Hintergrund verfügt, dass die Gemeinde nun ihrerseits die Rechtsholzbezüge der Gemeindeangehörigen zu befriedigen hätten. Den Hintergrund für die Formulierung auf Seite 7 dieses Vergleichsprotokolls, auf welche der Beschwerdeführer seinen Anspruch gestützt habe, bilde der Umstand, dass das Schloss N. samt Wohnhaus ebenso wie die an die Gemeinde übergebenen Waldungen vorerst im Besitz des k.k. Ärars gestanden seien. Es habe das Schloss daher im Bedarfsfall Brenn- und Bauholz aus den eigenen Staatswaldungen beziehen können, worauf auch der Text des Vergleichsprotokolls hinweise, wenn davon die Rede sei, dass die Gebäude bisher in den Staatswaldungen eingeforstet gewesen seien. Aus Anlass der Übergabe der Waldungen von Seiten des k.k. Ärars an die Gemeinde sei es nun hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse zu einer Trennung zwischen den Gebäuden einerseits und den Waldungen andererseits gekommen. Durch den Übergang des Eigentums der Waldungen an die Gemeinde sei es deshalb notwendig gewesen, dieses Holzbezugsrecht ausdrücklich als Recht an einer nunmehr fremden Sache zu begründen. Es sei mit dieser Urkunde ein Einforstungsrecht begründet worden, welches typischerweise darin bestanden habe, an einer fremden Sache (Gemeindewald) ein Recht für eine bestimmte Holznutzung zu besitzen. Nutznießer dieses Rechtes sei nach wie vor der k.k. Ärar als Eigentümer der Gebäude gewesen, die der Rechtsprechung gedient hätten.

Das Wesen der Waldzuteilung habe in der Übertragung von Waldungen an eine Gemeinde mit dem Ergebnis bestanden, dass diese dann die Holzbezüge ihrer Gemeindemitglieder bzw. der einzelnen Stammsitzliegenschaften zu befriedigen hatte. Die jeweils holzbezugsberechtigten Stammsitzliegenschaften seien bei Anlegung der Vergleichsprotokolle und der Waldzuweisungsurkunden nicht ausdrücklich erwähnt worden, weil man ja im Gegenteil vom Wegfall aller ursprünglich gegen den Ärar bestandenen Rechte ausgegangen sei. Gegenstand der Waldzuweisungsurkunden sei die Eigentumsübertragung zwischen dem k.k. Ärar und den einzelnen Realgemeinden gewesen, während sich das Recht der holzbezugsberechtigten Stammsitzliegenschaften, deren Haus- und Gutsbedarf zukünftig aus dem Gemeindewald befriedigt werden sollte, historisch von der Existenz einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft im Bereich der jeweiligen Gemeinde abgeleitet habe; das Nutzungsrecht sei an eine Gemeindemitgliedschaft gebunden gewesen. Hätte es sich bei dem in der Urkunde ausschließlich genannten Holzbezugsrecht für Schloss N. und das Nebengebäude um ein solches Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft gehandelt, dann hätte dies nicht erst ausdrücklich im Vergleichsprotokoll begründet werden müssen, sondern überhaupt keiner Erwähnung bedurft. Auch dies spreche für die Begründung eines Einforstungsrechtes zu Lasten des Gemeindewaldes durch die betroffene Bestimmung im Vergleichsprotokoll.

Die kaiserliche Entschließung aus dem Jahre 1847 habe hinsichtlich der Rechtsnachfolge der Gemeinden in die Rolle der neuen Eigentümerin bestimmt, dass alle Rechtsansprüche einzelner auf Forste, die bisher dem Landesfürsten gehört hätten, nur gegen die Gemeinden gestellt oder fortgeführt werden könnten und dass Besitz-, Eigentums- und sonstige Rechtsansprüche Dritter gegen die Gemeinden nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte zu beurteilen und Streitigkeiten durch das zuständige Gericht zu entscheiden sein sollten. Aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Anordnung im Vergleichsprotokoll ergebe sich ein derartiges Recht Dritter (nämlich des k.k. Ärars) gegen die Gemeinde. Dieses sei nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen und hiefür das ordentliche Gericht zuständig gewesen, sodass der k.k. Ärar sich an das Gericht zur Durchsetzung des Rechtes hätte wenden müssen, wenn die Gemeinde ihre Verpflichtung nicht erfüllt hätte.

Im weiteren Verlauf der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, über die Regulierung und Ablösung u. a. von Holzbezugsrechten, welchem Patent u.a. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde unterlegen seien. Dieses Patent aus dem Jahre 1853 habe Spezialbestimmungen für die Ablöse und Regulierung solcher Nutzungsrechte geschaffen, da für diese Regelungen das ABGB als nicht ausreichend erkannt worden sei. Die Anwendung des ABGB sei durch dieses Patent aber nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen verdrängt worden, sodass neben den Bestimmungen des Patentes auch jene des ABGB für solche Nutzungsrechte weiter gegolten hätten (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Slg. NF Nr. 14.280/A, und vom 13. Dezember 1994, Slg. NF Nr. 14.180/A). Das gegenständliche Holznutzungsrecht, für welches bis zur Erlassung des Patentes aus dem Jahre 1853 das ABGB gegolten habe, sei einer Regulierung nach dem Servitutenpatent 1853 nicht unterworfen worden, obwohl es den Bestimmungen des Patentes unterlegen sei und von Amts wegen zu erfassen und zu regeln gewesen wäre. § 43 des Servitutenpatentes 1853 habe vorgesehen, dass solche Rechte nicht mehr ersessen werden könnten und ein bereits früher angefangener, jedoch nicht bis zur Vollendung der Ersitzung fortgesetzter Besitz mit jenem Zeitpunkt für unterbrochen zu erachten sei. Solche Rechte sollten "später überhaupt nicht anders als durch einen schriftlich ausgefertigten Vertrag, eine letzte Willenserklärung oder einen bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsanspruch nur unter der Bedingung erworben werden können, dass die eingeräumte Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landesculturrücksichten als vereinbar erkannt und deren Ausübung zugelassen werden" würde.

Mit einem Landesgesetz aus dem Jahre 1889 sei verfügt worden, dass für alle bis zur Kundmachung dieses Gesetzes am 1. Februar 1889 nicht angemeldeten Rechte die Zuständigkeit der Grundlasten-, Ablösungs- und Regulierungsbehörden aufzuhören habe und dass Streitigkeiten über Bestand oder Nichtbestand dieser Rechte fortan von den Gerichten zu entscheiden seien. Durch ein weiteres Landesgesetz vom 19. Juni 1909 sei die Zuständigkeit der Agrarbehörden für die Neuregulierung, Ablöse und Sicherung dieser Rechte eingeführt worden. Da das betroffene Recht nie vor einer jeweils zuständigen Behörde bestritten oder seine Regulierung, Ablöse oder Sicherung begehrt worden sei, sei für dieses Recht mangels Regulierung weiterhin das ABGB anzuwenden gewesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Slg. NF Nr. 14.280/A, ausgesprochen habe, sei die Transformation eines solchen Servitutsrechtes ins öffentliche Recht erst durch das Ergebnis des Regulierungsverfahrens erfolgt und nicht schon dadurch, dass ein solches Recht seinem Wortlaut nach vom kaiserlichen Patent erfasst worden sei.

Das Tiroler WWSG sei in Ausführung des Artikels I des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, ergangen, welches Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit dem Hinweis auf das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853 beschreibe. Dass dieser Hinweis in das Tiroler WWSG nicht aufgenommen worden sei, könne nicht zu einer Erweiterung des im Grundsatzgesetz gesteckten Anwendungsrahmens führen. Beziehe sich das Grundsatzgesetz auf die im kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, dann könne es sich nicht auf das gegenständliche Holzbezugsrecht beziehen, weshalb es nicht in den Anwendungsbereich des Tiroler WWSG falle. Eine allfällige Ersitzung eines Einforstungsrechtes erscheine sowohl nach den Bestimmungen des Patentes selbst (§ 43), als auch nach der Bestimmung des § 2 Tiroler WWSG selbst unter Bedachtnahme auf eine zumindest zeitweise gegebene tatsächliche Ausübung des Nutzungsrechtes ausgeschlossen. Die Ausnahmebestimmung des § 2 WWSG, nach welcher am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzungen durch diese Bestimmung nicht berührt würden, könne ebenfalls nicht greifen, da das Recht vor 1847 sicher nicht tatsächlich ausgeübt worden sei. Für eine - ohnehin nicht behauptete - spätere neue Begründung eines solchen Rechtes aber wäre eine agrarbehördliche Bewilligung notwendig gewesen (vgl. § 43 des Patentes). Das Nutzungsrecht sei bei der Grundbuchsanlegung in N. nicht berücksichtigt worden und im Grundbuch daher nie aufgeschienen, was auch in den Kaufverträgen zwischen dem Bundesschatz und dem Land Tirol und zwischen dem Land Tirol und dem Beschwerdeführer seinen Niederschlag gefunden habe.

Nach § 481 ABGB könne das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, aber nur durch die Eintragung in diese erworben werden. Von der Geltung dieses Grundsatzes seien nur Einforstungsrechte auf Grund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters ausgenommen. Da ein solches aber nicht vorliege, gelte § 481 ABGB auch für das gegenständliche Nutzungsrecht. Offenkundigkeit der Dienstbarkeit sei nicht vorgelegen, mangels Rechtsausübung und Eintragung in die entsprechenden Listen mindestens seit 1935 habe die MP als Eigentümerin der belasteten Fläche seit 1973 keine Kenntnis der angesprochenen Dienstbarkeit gehabt, welche offensichtlich bis zur Antragstellung im Jahr 1992 auch dem jeweiligen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft unbekannt gewesen sei. An der Gutglaubigkeit der MP im Antritt der Rechtsnachfolge nach der Gemeinde als Eigentümerin der belasteten Liegenschaft gebe es keinen vernünftigen Grund zu zweifeln. Da eine Ersitzung einer derartigen Dienstbarkeit durch den nunmehrigen Eigentümer nicht behauptet worden und auf Grund der Fakten einer fehlenden Rechtsausübung in den letzten 30 Jahren auch auszuschließen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaft EZ 127 KG N. durch die MP unbelastet und die Liegenschaft EZ 1129 KG N. durch den Beschwerdeführer ohne eine Berechtigung erworben worden sei, was bedeute, dass dem Beschwerdeführer auch unter rein privatrechtlichen Gesichtspunkten keine Dienstbarkeit des Nutz- und Brennholzbezuges zustehe. Es sei deshalb in Abänderung der unterinstanzlichen Rechtsansichten auszusprechen gewesen, dass der Liegenschaft des Beschwerdeführers weder ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft nach dem TFLG 1978, noch ein Recht auf der Grundlage des WWSG zustehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 24. Februar 1997, B 2760/96, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Feststellung eines Servitutsrechtes nach dem WWSG zum Bezug des für das Schloss N. erforderlichen Bedarfes an Brenn- und Nutzholz als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 lit. e TFLG 1978 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.

Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 WWSG entscheiden die Agrarbehörden auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluss des Rechtsweges u.a. über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind.

Unter Berufung auf den oben wiedergegebenen Text auf Seite 7 des Vergleichsprotokolls Nr. 214 vom 21. September 1847 hat der Beschwerdeführer den Hauptantrag gestellt, die Anteilsrechte der Liegenschaft EZ 1129 KG N. an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft festzustellen, und mit diesem Hauptantrag in der Folge den Eventualantrag verbunden, den Bestand eines Einforstungsrechtes im Umfang des tatsächlichen Bedarfes des Schlosses nach dem WWSG festzustellen. Richtete sich der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der aus dem Text des Vergleichsprotokolles Nr. 214 vom 21. September 1847 abgeleiteten Berechtigung als ein Recht "an eigener Sache", so wurde mit dem Eventualantrag die Feststellung der aus dem Vergleichsprotokoll abgeleiteten Berechtigung als ein Recht "an fremder Sache" begehrt (siehe zu dieser Unterscheidung etwa die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, 96/07/0179, m.w.N.).

Die AB leitete aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Textstelle des Vergleichsprotokolls Nr. 214 vom 21. September 1847 den Bestand eines agrarischen Anteilsrechtes des Beschwerdeführers an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, also im obigen Sinne ein Recht "an eigener Sache" ab und gab deshalb dem Hauptantrag des Beschwerdeführers statt, setzte den Umfang seines Anteilsrechtes allerdings nicht in dem von ihm gewünschten Ausmaß fest. Der LAS hingegen beurteilte die betroffene urkundliche Berechtigung als solche nach dem WWSG, somit als Recht "an fremder Sache", und gab (unter inhaltlich einschlussweise erkennbarer Abweisung des Hauptantrages) dem Eventualantrag des Beschwerdeführers statt. Die belangte Behörde schließlich trat inhaltlich der Rechtsauffassung des LAS darüber bei, dass die vom Beschwerdeführer aus dem Vergleichsprotokoll aus 1847 abgeleitete Berechtigung nicht als Anteilsrecht an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft zu beurteilen sei, sondern als Recht an fremder Sache, gelangte aber zur Auffassung, das im Jahre 1847 begründete Servitutsrecht habe mangels Regulierung nach dem Servitutenregulierungspatent aus 1853 keine Transformation ins öffentliche Recht erfahren, sei deshalb nicht als Einforstungsrecht im Sinne des WWSG anzusehen und sei im Übrigen auch als privatrechtliche Dienstbarkeit nicht mehr von aufrechtem Bestand. Diese rechtliche Beurteilung veranlasste die belangte Behörde zur Fassung ihres oben wieder gegebenen Bescheidspruches.

Im Recht auf Feststellung eines Anteilsrechtes seiner Liegenschaft an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nach seiner Formulierung des Beschwerdepunktes nicht mehr als verletzt. Der Beschwerdeführer setzt den Rechtsausführungen der belangten Behörde, mit welchen diese im Einklang mit dem LAS die Gründe darlegt, welche dagegen sprechen, die im Vergleichsprotokoll aus 1847 formulierte Verpflichtung der Gemeinde als Rechtsgrundlage für eine spätere Anteilsinhaberschaft der Liegenschaft des Beschwerdeführers an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft zu verstehen, in der Beschwerde deshalb konsequent und rechtlich auch zutreffend nichts entgegen. Die Erwägungen der belangten Behörde und des LAS zu dieser Frage wären im übrigen auch im Falle einer erfolgten Bekämpfung durch den Beschwerdeführer Bedenken beim Verwaltungsgerichtshof nicht begegnet.

Es tritt der Beschwerdeführer ebenso zutreffend auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde nicht weiter entgegen, es stehe ihm "auch unter rein privatrechtlichen Gesichtspunkten" keine Dienstbarkeit des Nutz- und Brennholzbezuges zu. Zu einer solchen Aussage war die belangte Behörde nämlich nicht berufen; das Bestehen einer privatrechtlichen Dienstbarkeit war vom Beschwerdeführer richtigerweise zum Gegenstand seines Feststellungsantrages zu keiner Zeit gemacht worden und es wurde über einen solchen Verfahrensgegenstand im Spruch des angefochtenen Bescheides richtigerweise auch nicht entschieden.

In Erledigung der Beschwerde bleibt somit die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als Eigentümer der EZ 1129 KG N. aus der von ihm ins Treffen geführten Textstelle des Vergleichsprotokolls Nr. 214 vom 21. September 1847 gegen die mitbeteiligte Agrargemeinschaft als Eigentümerin des vormaligen Gemeindewaldes der nunmehrigen EZ 127 KG N. ein dem WWSG unterliegender Anspruch auf Holzbezug zusteht.

Insoweit der Beschwerdeführer zunächst der behördlichen Beurteilung einer Begründung des in Rede stehenden Rechtes erst im Jahre 1847 entgegentritt und diese Beurteilung als denkgesetzwidrig ansieht, weil dieses Recht doch schon viel früher habe bestehen und von dem der Waldzuweisungkommission angehörenden k. k.Landrichter in N. im eigenen Interesse gewahrt worden sein müssen, scheint der Beschwerdeführer die Tatsache aus den Augen verloren zu haben, dass der Ärar bis zum Eintritt der Rechtsfolgen des Vergleichsprotokolles Eigentümer sowohl des Schlosses als auch der Wälder war. Dass die öffentliche Hand Bau- und Brennholz für das in ihrem Eigentum stehende Gerichtsgebäude aus dem in ebenso ihrem Eigentum stehenden Wald bezog, war nichts anderes als die schlichte Ausübung des Eigentumsrechtes (§ 354 ABGB) des Ärars am Wald, was vor den Gesetzen der juristischen Logik der rechtlichen Annahme eines Entstehens des strittigen Rechtsverhältnisses vor dem Eintritt der Rechtsfolgen des Vergleichsprotokolles zwingend entgegensteht.

Der Beschwerdeführer stellt ferner dar, dass die Gemeinde N. auf 1400m Seehöhe liege, und führt aus, dass die "Insassen" des Gerichtsgebäudes ohne das Holzbezugsrecht aus dem Gemeindewald im Winter hätten erfrieren müssen, sodass die Annahme denkunmöglich sei, dass das Gericht, solange ein Richter auf N. gelebt und gerichtet habe (1919 sei das Gericht aufgelassen worden), kein Brenn- und Nutzholz aus dem Gemeindewald bezogen hätte; der Richter hätte ansonsten gerichtliche Schritte schon aus Überlebensgründen unternommen. Zutreffend siedelt der Beschwerdeführer dieses sein Vorbringen selbst "außerhalb aller juristischen Überlegungen" an, weil es für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer heute ein Holzbezugsrecht nach § 1 WWSG zusteht, auf die tatsächliche Versorgung des Gerichtsgebäudes mit Holz bis zum Jahre 1919 und die Beweggründe der Gemeinde für diese Versorgung rechtlich nicht ankommen kann, nachdem Überlegungen zur Möglichkeit einer Ersitzung eines solchen Rechtes aus den von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigten Gründen nicht greifen könnten.

Nach § 1 Abs. 1 lit. a WWSG bezeichnet dieses Gesetz als Nutzungsrechte alle wie immer genannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen.

Dieses Gesetz wurde seiner Präambel zufolge in Ausführung des Art. I des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, beschlossen.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 des genannten Grundsatzgesetzes sind Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes die im § 1 Z. 1, 2, 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde.

Die zitierte Bestimmung des Grundsatzgesetzes übernimmt in Bezug auf Holzbezugsrechte damit die Formulierung jenes kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, auf welche sie sich im Einleitungssatz ausdrücklich bezieht. Der durch das Tiroler Ausführungsgesetz formulierten Definition von Holzbezugsrechten im § 1 Abs. 1 WWSG kann, worin der belangten Behörde beizupflichten ist, in verfassungskonformer, weil der Vorgabe des Grundsatzgesetzes entsprechender Interpretation kein anderer Inhalt unterstellt werden.

Beurteilte man nun die in der betroffenen Textstelle des Vergleichsprotokolls aus 1847 aufgenommene Verpflichtung der Gemeinde als Servitut des Holzbezugs nach dem Bedarf aus einem fremden Wald, dann folgte daraus rechtlich gewiss die von der belangten Behörde bejahte Anwendbarkeit der Bestimmungen des Servitutenpatentes 1853 auf eine solche (als Servitut verstandene) Berechtigung des damaligen Schlosseigentümers.

Wäre das Holzbezugsrecht aus dem Vergleichsprotokoll aus 1847 in seiner Deutung als Servitut aber ein Recht nach § 1 Z. 1 des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 gewesen, dann hätte es in grundsatzgesetzkonformer Interpretation der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 1 WWSG auch als Recht im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden müssen, ohne dass es hiefür darauf angekommen wäre, ob das dem kaiserlichen Patent aus 1853 unterliegende Recht auch nach den Bestimmungen dieses Patentes reguliert worden war.

Dass der Umstand des Unterbleibens einer Regulierung eines dem kaiserlichen Patent aus 1853 unterliegenden Rechtes seiner Unterstellung unter § 1 Abs. 1 Z. 1 WWSG schlechthin entgegen stehen müsse, ist eine von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, die der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Wortlautes der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Grundsatzgesetzes nicht teilen könnte. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde lässt sich eine solche Rechtsanschauung auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Slg. NF Nr. 14.280/A, ableiten. Der Grund dafür liegt nicht, wie der Beschwerdeführer einwendet, in der von ihm gesehenen Unterschiedlichkeit der rechtsgeschichtlichen Entwicklung in Tirol zu jener in der Steiermark, deren Landesrecht im genannten Erkenntnis anzuwenden war. Das Ergebnis des hg. Erkenntnisses vom 27. Juni 1995, Slg. NF Nr. 14.280/A, ließe sich auf den vorliegenden Fall vielmehr deswegen nicht übertragen, weil ein entscheidender Unterschied im Sachverhalt vorliegt. Im damaligen Beschwerdefall war es um die Frage der Lastenfreiheit des Erwerbes einer Liegenschaft zu einem Zeitpunkt (1908) gegangen, zu welchem das steiermärkische Ausführungslandesgesetz zum Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, ebenso noch nicht in Geltung gestanden war wie dessen Vorgängerrechtsnorm. Die dem kaiserlichen Patent aus 1853 zwar grundsätzlich unterlegene, aber unreguliert gebliebene Servitut hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis dem Regime des bürgerlichen Rechtes mit der Wirkung als zugehörend erkannt, dass damals (1908) der Eintragungsgrundsatz des § 481 ABGB für diese Servitut galt, sodass der Erwerber des belasteten Gutes die Servitut nur dann gegen sich gelten lassen musste, wenn sie offenkundig gewesen wäre. Für eine - die Anwendbarkeit der Regeln des bürgerlichen Rechtes verdrängende - Transformation der Servitut ins öffentliche Recht, hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis klargestellt, hätte es des Rechtsaktes eines Regulierungserkenntnisses bedurft. Im vorliegenden Beschwerdefall hingegen kam es zum Wechsel im Eigentum an der belasteten Liegenschaft von der Gemeinde - als dem aus dem Vergleichsprotokoll aus 1847 verpflichteten Rechtssubjekt - an die MP erst im Jahre 1973 und damit zu einem Zeitpunkt, als schon das Tiroler WWSG längst in Geltung stand. Die - der Anwendbarkeit des Eintragungsgrundsatzes des § 481 ABGB entgegenstehende - Transformation einer im Vergleichsprotokoll aus 1847 begründeten Servitut ins öffentliche Recht hätte im Beschwerdefall, in welchem es auf die Frage der Lastenfreiheit eines Erwerbes erst im Jahre 1973 angekommen wäre, damit keines Regulierungserkenntnisses bedurft, weil diese Transformation vor diesem Zeitpunkt bereits auf anderem Wege, nämlich durch gesetzgeberische Maßnahmen (siehe hiezu schon das im angefochtenen Bescheid angesprochene Landesgesetz vom 30. Jänner 1920, LGBl. Nr.103) vollzogen worden war.

Wäre die Verpflichtung der Gemeinde N. in der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Textstelle des Vergleichsprotokolls Nr. 214 vom 21. September 1847 rechtlich - wie dies die belangte Behörde gesehen hat - als eine dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr.130, unterlegene Servitut des Holzbezugs zu beurteilen gewesen, dann hätte sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bestand eines Rechtes nach § 1 WWSG mit dem Hinweis auf einen lastenfreien Erwerb des belasteten Grundstückes durch die MP entgegen der Auffassung der belangten Behörde somit auch unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Slg. NF Nr. 14.280/A, nicht tragfähig verneinen lassen.

Es wurde mit der in der betroffenen Textstelle des Vergleichsprotokolls aus 1847 aufgenommenen Verpflichtung der Gemeinde N. nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber eine dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr.130, unterlegene Servitut des Holzbezugs rechtlich in Wahrheit nicht begründet. Dies räumt ansatzweise auch der Beschwerdeführer selbst ein, indem er die Anwendbarkeit des genannten kaiserlichen Patentes auf das betroffene Rechtsverhältnis mit der Begründung in Abrede stellt, das "Holzbezugsrecht" im Vergleichsprotokoll sei ein "öffentliches Recht". Die MP tritt in ihrer Gegenschrift dem Anspruch des Beschwerdeführers wie schon im Verwaltungsverfahren (auch) mit dem Argument entgegen, die Formulierung im Vergleichsprotokoll aus 1847 habe ein aktives Handeln der verpflichteten Gemeinde statuiert und damit nicht eine Dienstbarkeit, sondern eine Reallast geschaffen, die aber (im Zuge der späteren Grundentlastung) untergegangen sein müsse. Mangels Charakters des beschriebenen Rechtes als Dienstbarkeit scheide seine Beurteilung als Einforstungsrecht im Sinne des WWSG schon unter diesem Gesichtspunkt aus. Dem ist im Ergebnis beizupflichten.

Die in Rede stehende Textstelle des Vergleichsprotokolls Nr. 214 vom 21. September 1847 sei in Erinnerung gerufen:

"Übrigens versteht es sich von selbst, dass alle angeführten Wälder mit der Verpflichtung auf die Gemeinde N. übergehen, den für die Landgerichtsgebäude in N., nämlich für das Schloss N. und das gegenwärtig von den Landgerichtsadjunkten bewohnte Haus, welche bisher in den Staatswaldungen eingeforstet waren, erforderlichen Bedarf an Brenn- und Bauholz zukünftig aus den der Gemeinde eigentümlich überlassenen Waldungen unentgeltlich verabfolgen zu lassen."

Betrachtet man diesen Text, dann sieht man Folgendes:

1) Das Rechtsverhältnis ist formuliert als Verpflichtung der Gemeinde.

2) Die Gemeinde wird zu einem aktiven Handeln verhalten (siehe hiezu Klang in Klang II 614ff, 624).

3) Die der Gemeinde aufgetragene Verpflichtung wird als "selbstverständlich" bezeichnet.

4) Als Inhalt der Verpflichtung wird die Holzversorgung "der Landgerichtsgebäude", somit die Deckung eines bestimmten Materialbedarfes der Justizverwaltung für Amtsgebäude und Dienstwohnungen genannt.

5) Eine ausdrückliche Benennung des aus der Verpflichtung der Gemeinde berechtigten Rechtssubjektes fehlt.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der MP in ihrer rechtlichen Einschätzung bei, dass mit diesem Text ein dem späteren kaiserlichen Patent aus 1853 unterliegendes Servitutsrecht nicht begründet wurde. Gegen die rechtliche Einordnung des Verpflichtungsverhältnisses als Holzbezugsservitut zu Gunsten der Schlossliegenschaft spricht nicht nur auch die Formulierung einer Handlungsanweisung an die Gemeinde anstatt einer Duldungsanweisung und die Statuierung einer Pflicht anstatt eines Rechtes, sondern vor allem und entscheidend der begünstigte Zweck und die Person des als begünstigt zu erkennenden Rechtsträgers. Der k.k.Ärar war eben nicht - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid formuliert - ein "Dritter" im Sinne des kaiserlichen Patentes vom 6. Februar 1847, dessen Rechte gegen die Gemeinde künftig vom ordentlichen Gericht nach bürgerlichem Recht zu beurteilen gewesen wären. Der k.k.Ärar war kein "Dritter", sondern der "Zweite". Er war Partner des Rechtsaktes, mit welchem den Gemeinden die Wälder unter gleichzeitigem Erlöschen der darauf lastenden Holzbezugsrechte der Untertanen gegenüber dem Ärar überlassen wurden. Dass der k.k.Ärar sich aus Anlass der Waldüberlassung an die Gemeinde - in völliger Umkehrung der damals geltenden Verhältnisse - in die bis dahin für die Position des Untertanen typische Rolle eines Servitutsberechtigten ("Gnadenholzberechtigten") hätte begeben wollen, erscheint nicht vorstellbar und wäre auch mit der hoheitlich gestalteten Formulierung der Gemeindeverpflichtung ("Übrigens versteht es sich von selbst") nicht in Einklang zu bringen.

Was mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Textstelle des Vergleichsprotokolls Nr. 214 vom 21. September 1847 statuiert worden war, kann nicht als Servitutsberechtigung, sondern muss als eine Art neu geschaffener Grundlast beurteilt werden, mit welcher der Gemeinde N. als "selbstverständliche" Verpflichtung die Obliegenheit zur Deckung des Materialbedarfes der Justizverwaltung an Bau- und Brennholz für Amtsgebäude und Dienstwohnungen auferlegt wurde.

Ob diese Grundlast rechtlich schon im Zuge der allgemeinen Grundentlastung im 19. Jahrhundert (siehe das kaiserliche Patent vom 7. September 1848 und die in dessen Folge ergangenen Verfügungen) untergegangen war oder erst mit dem Wegfall des begünstigten Zweckes durch die Einstellung des Gerichtsbetriebes oder etwa als unverbücherte Reallast erst mit der Aufgabe des Eigentums an den betroffenen Gebäuden durch die öffentliche Hand erloschen ist, bedarf im Beschwerdefall keiner Untersuchung. Ein dem kaiserlichen Patent aus 1853 unterliegendes Servitutsrecht, das nach Lage des Falles als Holzbezugsberechtigung nach § 1 WWSG zu Gunsten des Beschwerdeführers bestehen könnte, wurde im Vergleichsprotokoll Nr. 214 vom 21. September 1847 nicht geschaffen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer stehe für sein Schloss (auch) kein Nutzungsrecht nach dem WWSG zu, erweist sich im Ergebnis deshalb als zutreffend.

Die Spruchgestaltung der belangten Behörde, mit welcher sie eine Feststellung getroffen hat, die so von niemandem beantragt worden war (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1995, 93/07/0046, vom 14. Mai 1997, 96/07/0200, und vom 17. Jänner 2000, 97/09/0014), wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angegriffen. Dass es Rechte des Beschwerdeführers verletzt hätte, dass die belangte Behörde, anstatt der Berufung der MP durch Abänderung der unterinstanzlichen Bescheide im Sinne der Abweisung von Haupt- und Eventualbegehren des Beschwerdeführers Folge zu geben, die ausdrückliche Feststellung getroffen hat, dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer der genannten Liegenschaft weder ein agrarisches Anteilsrecht nach dem TFLG 1978 noch ein Nutzungsrecht nach dem WWSG zusteht, wurde vom Beschwerdeführer dementsprechend nicht dargestellt und ist nach Lage des vorliegenden Falles auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Dass sich die Negativfeststellung des angefochtenen Bescheides inhaltlich nur auf die geltend gemachten Rechte an der EZ 127 KG N. beziehen kann, versteht sich im Begründungszusammenhang von selbst.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 2000

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